Händler schickt falsche Ware

@FuXxMiTdOpPeLX

ist vielleicht nicht die Kunden freundlichste Art, aber letztendlich hatte da MF recht. Es können eben schlicht und einfach Fehler passieren. Man hat kein Recht drauf, wenn so etwas passiert, das man den *besseren* Artikel bekommt. Ordentliche Händler kommen einem nach einem ordentlichen Gespräch mal gerne entgegen mit einem Gutschein oder ähnliches.

Das gilt auch für den TE. Du hast die Karten eben ausschließlich bestellt, weil dies offensichtlich ein Fehler im Onlineshop sein musste. Und jetzt versucht Du Dich rechtlich abzusichern, diese auch zu bekommen. Kein Richter der Welt wird Dir Recht geben, kommt dies vor ein Gericht.
 
Er hat es ja so oder so storniert, wenn ich das richtig verstanden habe.

Rückgaberecht hat er trotzdem.
 
ich will die Karten nicht unbedingt haben, wäre zwar eigentlich schön, aber wenns mir rehctlich nicht zu steht, eeegal. Aber ich will diesen anderen Schrott hier loswerden!
 
Auf die 660 ti hat er keinen Anspruch.

Weil der Verkäufer, wie schon auf der anderen Seite erklärt,auf verkehrte Preisauszeichnung (Fehler) pochen wird.

Das ist das gleiche wenn ich eine Jacke kaufe alle kosten 200€, eine eben nur 50€ ich habe kein recht auf den niedrigeren Preis.
 
nachobubi schrieb:
/edit: @ post #15:
"unverzüglich" in dem Sinne bedeutet, je nach Umständen, 7- 14 Tage. Daher fraglich, ob das allein hier ausreichen würde..

Das stimmt nicht, unverzüglich bedeutet hier -ohne schuldhaftes Zögern-, womit bestenfalls und je nach Übertragungsweg 1-3 Tage in Frage kommen, allerdings erst nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes.
 
Doc Foster schrieb:
Das stimmt nicht, unverzüglich bedeutet hier -ohne schuldhaftes Zögern-, womit bestenfalls und je nach Übertragungsweg 1-3 Tage in Frage kommen, allerdings erst nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes.

Jain.

1.
Meine Aussage war nicht ganz richtig, es sind nicht zwingend mind. 7 Tage.

2.
Deine Aussage ist nicht richtig; es können in der Tat sogar 14 Tage (oder sogar noch mehr!) sein.

Zwar bedeutet "unverzüglich" in der Tat "ohne schuldhaftes Zögern".
Jedenfalls ist dem u.U. Anfechtungsberechtigten aber eine angemessene Zeit zu gewähren, die Sachlage zu bewerten, abzuschätzen, (sich im Zweifel auch Rechtsrat zu holen,) und zu entscheiden.

Ich verweise insofern auf Palandt, § 121, Rn. 3 (Gehe davon aus, dass dieser Dir zur Einsicht zur Verfügung steht).

Es sei zudem angemerkt:
Die 2-Wochen-Obergrenze ist auch keine absolute! Sie ist es nur in der Regel! (so die OLGs Hamm und Jena)


...was in diesem Fall eine angemessene Frist ist, mag jeder für sich selbst bewerten. Ich denke, ich würde einen Zeitraum von 5-10 Tagen ansetzen.
 
Ganz interessanter Händler. Ich sage nur "Ausprodukt und von der Rückgabe ausgeschlossen". Da versucht einer mit allen Mitteln wohl den Kunden seine Ware zu verkaufen. Erst Tippfehler und dann dreist noch versuchen die Rückgabe auszuschließen, ohne gesetzlichen Grundlage dazu.
 
Die 2-Wochen-Obergrenze ist auch keine absolute! Sie ist es nur in der Regel! (so die OLGs Hamm und Jena)

Okay, ich gebe dir recht, dass auch meine Aussage zu pauschal war. Allerdings sind die 2 Wochen eine gerichtliche Konkretisierung, die ebenfalls nicht starr angewendet werden kann, sondern immer auf den jeweiligen Einzelfall bezogen.

Ich gebe hier auch Xyn recht, dass man es wohl mit einem besonderen Exemplar von Händler zu tun hat.
 
Ich halte schon das Zustandekommen eines Vertrages für durchaus fraglich. In der elektronisch und automatisch versendeten Auftragsbestätigung wird meiner Meinung nach keine Annahme deines Angebots zu sehen sein. Annahme erfolgt erst konkludent durch Versand der Ware. Vorliegend wurde jedoch keine 660 sondern eine 640 versandt. Damit stimmen Angebot und Annahme nicht überein, es handelt sich vielmehr um ein erneutes Angebot von Urano an dich, welches du nicht angenommen hast. Folge ist die Rückabwicklung.

Selbst wenn man aber einen Vertragsschluss über die 660 annimmt, wird sich Urano darauf berufen, dir bei dem Telefonat die Anfechtung erklärt zu haben, sei es konkludent.

Der Ausschluss des Widerrufrechts ist wettbewerbsrechtlich nicht zulässig, kannst ja mal mit Abmahnung durch einen befreundeten Konkurrenten drohen. Aber ich kann dir nur dazu raten, die ganze Sache abzuhaken, die Grafikkarten zurückzuschicken und dein Geld zurück zu verlangen. Mehr wirst du meiner Meinung nach da nicht raus bekommen, zumindest nicht ohne erhebliches Risiko.
 
Es hängt davon ab, ob der Preisfehler ein Preisfehler war. Denn wir wissen alle nicht was bei PoV bzw TG los ist. Denn sämtliche Händler haben den Preis übernommen und das passiert nicht bei einem Preisfehler, wo in der Regel nur eine handvoll Shops betroffen sind.
 
die meinen , dass die ursprünglich bestellte Graka nicht mehr verfügbar ist, und sie es zurück nehmen..
 
Das ist dir also erst nach dem lesen des kurzen Textes klar das du keinen Anspruch hast ?
Alleine mit der enormen Preisdifferenz zum normalen Produkt kann der Händler dich tot argumentieren ....
 
Zurück
Oben