Handy - Austauschgerät - Garantie

DoMaKo

Ensign
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Jan. 2009
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Hallo,
es geht um ein Nokia N97 welches ich von einer Handy-Vertragsverlängerung von der Telekom bekommen habe.

Bei dem Handy ist mir mitte Dezember die Tastensperre abgefallen. Nach einem Telefonat mit der Telekom habe ich prompt am nächsten Tag ein neues Gerät von der Telekom erhalten. (Super-Service muss ich mal sagen)


Nun, diese Info steht auch im beigefügten Auszug des Lieferscheins des Austauschgerätes, steht dort: dass das Austauschgerät bis zu Klärung des Gewährleistungsanspruchs - längstens aber 30 Tage nach Erhalt der Austauschteile - Eigentum der Telekom ist.

Diese 30 Tage sind nun verstrichen ohne das ich wieder was von der Telekom bezüglich meines alten Handys gehört habe. Also nehme ich an das ich das Austauschgerät behalten darf.
Sehe ich ja richtig, oder ?


Desweiteren wäre meine Frage ob dieses Austauschgerät nun eine neue Garantie von 2 Jahren beeinhaltet (bzw. 1 Jahr Garantie & 1Jahr Gewährleistung) ?
 

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Das wäre zu schön ;)

Du bekommst auf den gekauften Gegenstand 2 Jahre Gewährleistung. Garantie gibt der Hersteller auf freiwilliger Basis.

Das was bei dir passiert ist, nennt man Nachbesserung. Du bekommst also keine "neue Garantie", sondern deine Restgewährleistung von deinem Ursprungsgerät läuft weiter.

Ich hoffe, ich konnte helfen!
 
Na dann sei mal froh, dass du das Austauschgerät behalten darfst...
Arvato ist in der Sache ein ziemlicher Saftladen. Wollten mir ein defektes Gerät nicht ersetzen, wegen angeblicher Softwareveränderung...
Blöd nur, dass das Gerät keine 2h vorher von Arvato direkt kam und ein unabhängiger Nachbar einen erneuten Defekt (am Austauschgerät) bezeugen konnte...
 
CarlosCalderon schrieb:
Das wäre zu schön ;)

Du bekommst auf den gekauften Gegenstand 2 Jahre Gewährleistung. Garantie gibt der Hersteller auf freiwilliger Basis.

Das was bei dir passiert ist, nennt man Nachbesserung. Du bekommst also keine "neue Garantie", sondern deine Restgewährleistung von deinem Ursprungsgerät läuft weiter.

Ich hoffe, ich konnte helfen!

Leider nicht wirklich, denn

1.) ist der Austausch gegen ein anderes Gerät keine Nachbesserung sondern vielmehr Nachlieferung (vgl. § 439 I BGB).

und

2.) hat der BGH für die Nachlieferung als Regelfall den Neubeginn der Verjährungsfrist nach 212 I Nr. 1 BGB angenommen.

Ob das hier alles zutrifft, steht auf einem anderen Blatt.
 
Jaja, unsere Juristen :D Ich meine natürlich Nachbesserung i.S.v. Nachlieferung und § 439 BGB ist auch der, den ich meinte!

Das BGH Urteil hatte ich nicht auf dem Schirm! Danke für die Belehrung, ist mal gut zu wissen ;)
 
Okay, danke für die Antworten.

Eigentlich schade mit der Garantie aber habs mir schon so gedacht.
Aber Fragen kostet ja nix ;0)
 
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