Hat der Verkäufer ein Anrecht euf eine Eidestaatliche Versicherung meinerseits ?

Kausu schrieb:
Bei mir hat DHL und auch UPS so eine Erklärung gefordert - liegt einfach daran, dass der Käufer oder Verkäufer lügen könnte und der Versanddienstleister hat dann den Schaden.

Der Versanddienstleister hat nur den Schaden wenn er die Auslieferung nicht nachweisen kann. Das kann er nicht, wenn er einen Fehler gemacht hat.
Es liegt offensichtlich keine Unterschrift von einem Empfänger vor.

Was anderes liegt vor, wenn das Paket geöffnet wurde etc. (wie im anderen Thread). Aber solange es noch nichtmal einen entsprechenden Empfang gibt, hat der Käufer doch eigentlich nichts mit der Sache zu tun.
 
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Ich will jetzt nicht ewig streiten aber ich versteh deinen Punkt nicht so ganz.

Vor 6 Monaten habe ich etwas gekauft, es wurde verschickt, und laut Sendungsverfolgung irgendwo hängengeblieben - nun hat der Verkäufer den Nachsendeauftrag erstellt und die DHL wollte von mir eine Bestätigung, dass nichts angekommen ist.

Ist der Fall wirklich so anders? Ich steh irgendwie auf dem Schlauch.
 
Auf der Seite der Post steht viel Unsinn. Wie auch auf den Seiten vieler anderer Unternehmen.

Versicherungen an Eides Statt können nur von einer Reihe von Institutionen zu bestimmten Umständen abgenommen werden. In diesem Falle wäre eine ganz normale Versicherung darüber angebracht, dass das Teil nicht erhalten wurde. Die Forderung nach einer Versicherung an Eides Statt ist aber einfach nur dreist.

Man muss hier auch nicht zum Anwalt laufen. Man kann den Verkäufer auch einfach erstmal schriftlich auffordern, endlich die bestellte Ware zu liefern.


Jedes Mal hinhalten, nur weil irgendein Unternehmen gerade etwas von einem fordert, fördert jedenfalls nicht die Bereitschaft der Unternehmen, unwissende Verbraucher nicht immer wieder, teilweise sogar institutionell, zu übervorteilen.
 
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Nur wenn er es aussitzt, was ja sein gutes Recht ist, hat er weder Geld noch die Ware bekommen. Deshalb hatte ich ja gesagt was solls, EV das ich nichts bekommen habe und mir wird die Ware wenigstens zugestellt. Besser wäre natürlich das >>
Man kann den Verkäufer auch erst mal schriftlich auffordern, endlich die bestellte Ware zu liefern
, ob das schneller geht wage ich aber wohl zu bezweifeln. Stimme Dir aber wohl zu was den Rest angeht:
Jedes Mal hinhalten, nur weil irgendein Unternehmen gerade etwas von einem fordert, fördert jedenfalls nicht die Bereitschaft der Unternehmen, unwissende Verbraucher nicht immer wieder, teilweise sogar institutionell, zu übervorteilen.
Wieder so eine komische Sache, wie es ausgehen wird steht in den Sternen. :lol:
 
Ich habe nicht geschrieben, dass die Post eine eidesstattliche Erklärung verlangt, sondern nur eine Erklärung. Am Ende ist es mir auch egal, man kann sich stur stellen und aussitzen aber wenn man die Ware schnell will, dann wäre etwas Flexibilität angebracht.
 
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hamju63 schrieb:
Interessant ist natürlich das Verhalten der Postfiliale (heutzutage in Städten ja auch oft größere Kioske), wo eine Sendung, wenn sie vom Empfänger nicht abgeholt wird, halt 'verschwindet' anstelle zurück geschickt zu werden
Es geht ja hier wohl um UPS und nicht die Post oder deren Tochter DHL.
Faultier schrieb:
mit UPS auch verschickt
Keine Ahnung wie es bei UPS genau organisiert ist, aber generell ist das der Preis des System welches die Kosten an allen Ecken und Enden zu senken versucht und dann fällt die Hemmschwelle bei den unterbezahlten Mitarbeitern eben.
BeBur schrieb:
Das ganze ist doch relativ klar geregelt, auch das es die Verantwortung des Verkäufers ist bis das Paket von dir entgegen genommen wurde.
Das Problem ist nur, dass UPS das Paket ja in seinem Trackingsystem als ausgeliefert führt. Der Verkäufer wird auch nicht einfach so mehr Details darüber erfahren wer es empfangen hat und der Kunde sagt es wäre nicht angekommen. Nun muss der Verkäufer also Druck auf UPS ausüben und dazu muss er was in der Hand haben, der kann nicht einfach nur sagen der Kunde behauptet es nicht bekommen zu haben, genau wie Kausu schreibt:
Kausu schrieb:
Ich habe nicht gesagt, dass es viel Sinn macht, was der Verkäufer da macht - aber am Ende muss er einfach entscheiden, ob er rausfinden will wo das Paket ist oder nicht. Wie gesagt- die Versanddienstleister werden sowieso eine Erklärung fordern
Eben und daher will der Verkäufer, der vom TE als unfreundlich bezeichnet wird, einfach nur die Sache beschleunigen, denn der könnte auch einfach sagen, es wäre laut UPS angekommen, was wollen sie denn noch? Tut er nicht, sondern versucht die Sache zu klären und dazu muss er eben gegenüber UPS auch was in der Hand haben. Daher sehe ich den Verkäufer nicht als unfreundlich an und stimme werkam zu:
werkam schrieb:
ohne diese bekommst Du Deine bezahlte Ware ja immer noch nicht geschweige denn das Geld zurück.
So sehe ich es auch und dann kann der TE mal eben den Rechtsweg einschlagen um zu wiederlegen was der Verkäufer behaupten wird, nämlich das die Ware ja laut UPS ausgeliefert/abgeholt wurde.
BeBur schrieb:
Wenn der Versanddienstleister fälschlich behaupten würde, das Paket wäre korrekt zugestellt worden, dann wäre es etwas anderes.
Ist es laut Tracking doch:
Faultier schrieb:
Er ist laut Tracking Fehlerhafterweise an jemand noch unbekanntes ausgegeben worden und als abgehollt vermerkt
Das die Angabe fehlerhaft ist, versucht der Versender ja gerade zu klären und dazu muss der die Versicherung des Kunden haben das er es eben nicht bekommen hat.
Idon schrieb:
Auf der Seite der Post steht viel Unsinn. Wie auch auf den Seiten vieler anderer Unternehmen.

Versicherungen an Eides Statt können nur von einer Reihe von Institutionen zu bestimmten Umständen abgenommen werden.
Hauptsache man beschwert sich über den Unsinn der anderen und kann dann seinen eigenen Unsinn verbreiten, denn es geht hier nicht um die Versicherung an Eides statt nach §284BGB, sondern die nach §259 und §260BGB.
 
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@Holt

§ 284 BGB? So viel zum Verbreiten von Unsinn. Du meintest wohl § 284 AO. Darauf bezog ich mich jedoch nicht.

Ich sehe hier §§ 259, 260 BGB auch nicht gegeben.


UPS kann doch erstmal nachweisen, an wen geliefert wurde.

Sich hier so massiv an den Käufer zu wenden ist nicht notwendig. Es ist für UPS und den Verkäufer nur der Weg, der für sie mit dem wenigsten Aufwand verbunden ist, da die eigenen Verfehlungen auf den Käufer, der nichts für all das kann, ausgelagert wird.

Dass UPS an irgendjemanden ausgeliefert hat kann dem Käufer auch egal sein. Es hätte ja an ihn ausgeliefert werden müssen.

Sein Vertragspartner ist der Verkäufer. Mit UPS hat der Käufer nichts zu tun.
 
Idon schrieb:
Es ist für UPS und den Verkäufer nur der Weg, der für sie mit dem wenigsten Aufwand verbunden ist, da die eigenen Verfehlungen auf den Käufer, der nichts für all das kann, ausgelagert wird.

Es ist auch für den Käufer der einfachste Weg - keine große Anschreiben mit Terminen ansetzen, keine Verbraucherzentrale oder gar Anwalt... aber klar, wenn man sich stur hinter Gesetzen verstecken will - es ist vielleicht eurer Recht aber während ihr noch ewig hier diskutiert hätte UPS schon längst mit der Nachforschung angefangen - aber bitte, wenn man es kompliziert will.


@Idon
Idon schrieb:
Sein Vertragspartner ist der Verkäufer. Mit UPS hat der Käufer nichts zu tun.
Das kannst du glauben - die werden aber auf den Käufer zu gehen. Selbst wenn man jetzt einen Paragraphen rauszieht, in welchen steht, dass es nur Sache zwischen dem Verkäufer und Versender ist - die werden trotzdem nachfragen, haben sie bei mir gemacht und auch bei allen anderen die ich kenne ...man kann sich jetzt stur stellen, dann wird das Paket aber noch ewig brauchen oder einfach kooperieren - ich meine ... der Verkäufer will keine Niere oder ein Vertrag blanko unterschrieben...

Paragraphen können einen Sinn haben - hier sehe ich es aber eher als Streitlust... bei mir wäre die Sache schon seit Tagen geklärt
 
Zuletzt bearbeitet:
Holt schrieb:
Das die Angabe fehlerhaft ist, versucht der Versender ja gerade zu klären und dazu muss der die Versicherung des Kunden haben das er es eben nicht bekommen hat.
Da müsste der TE mal konkretisieren was seitens des Versanddienstleisters abgelaufen ist.
Wird ein anderer Name im Tracking angezeigt? Oder der des Empfängers? Oder gar nichts, nur 'ausgeliefert'? Hat der TE die Infos vom Dienstleister oder vom Verkäufer? etc.
 
Idon schrieb:
Sich hier so massiv an den Käufer zu wenden ist nicht notwendig. Es ist für UPS und den Verkäufer nur der Weg, der für sie mit dem wenigsten Aufwand verbunden ist, da die eigenen Verfehlungen auf den Käufer, der nichts für all das kann, ausgelagert wird.

Mehr ist's nicht.

Dass der Käufer nichts mit UPS zu tun hat ergibt sich daraus, dass er nur einen Vertrag mit dem Verkäufer hat.

Deshalb haben Käufer auch keinen Anspruch darauf, dass der Versanddienstleister auf ihre Aufforderung hin eine Nachforschung etc. startet.
 
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er will also eine handschriftliche versicherung an eides statt von dir?

soweit ich als rechtslaie weiss, sind versicherungen an eides statt vor einer zuständigen behörde zu leisten. wenn du nen zettel schreibst "eidesstattliche versicherung blabla" ist das imho ein brief, mehr nicht?
 
In dem Kontext sehe ich das auch so. Gleichwohl handelt es sich um eine verwertbare Aussage. Die kann man aber auch in der gleichen Qualität bekommen, ohne sich auf dünnes Eis zu wagen, indem man das z. B. einfach Zusicherung oder Aussage nennt.
 
Wie ist es denn ausgegangen, hat TE die Ware mittlerweile bekommen oder sein Geld zurück?
 
Ob es nun draufsteht oder nicht, es handelt sich nicht um eine Versicherung an Eides statt!

Dieser Begriff wird ganz einfach nur verwendet, um Personen mit betrügerischen Absichten ein wenig Angst zu machen - und dies halte ich in der heutigen Zeit für mehr als legitim.

Die Hemmschwelle, wahrheitswidrig eine Erklärung abzugeben, steigt, wenn einem juristischen Laien Begriffe wie "eidesstattliche Versicherung" vorgelegt werden. Nicht mehr und nicht weniger soll dieser Begriff vorliegend bewirken.

Sofern beim TE tatsächlich nichts angekommen ist, spricht absolut nichts dagegen, eine solche wahrheitsgemäße Erklärung abzugeben.


Offen gestanden frage ich mich, weshalb sich einige dagegen verwehren würden.
Der Händler will nichts weiter als schriftlich bestätigt haben, dass beim TE tatsächlich nichts angekommen ist.
 
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Naja, die Sache ist nunmal, dass der Versanddienstleister diese Auskunft geben können muss! Es ist immerhin seine Arbeit.

Hier wird eine Dienstleistung auf den Kunden abgewältzt der kein Vertragsverhältnis mit dem Versanddienstleister hat. Es geht ihm quasi nichts an. Wenn jemand eine Erklärung fordern darf dann der Händler vom Versanddienstleister oder der Kunde vom Händler, warum die Ware nicht gekommen ist.

Hier ist dann auf einmal der Kunde in der Bringschuld, der nichts mit der Konstellation oder dem Problem zu tun hat.
 
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Ich darf kurz widersprechen.
Es geht darum, dass der TE eigentlich nur bestätigen soll nichts erhalten zu haben. Das ist kein Aufnahmeantrag im nächsten Gefängnis oder eine Einladung zum nächsten Gericht. Es ist eine simple Erklärung "Ich habe das Teil nicht erhalten". Nicht mehr und nicht weniger. Es ist mir schleierhaft mit welchen Verrenkungen sich darum gedrückt werden soll diese einfache Erklärung abzugeben. Wozu soll da gut sein? Ich sehe das genauso wie Dominion.
 
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Ich überlege gerade, ob ich nicht sogar eine gesetzliche Mitwirkungspflicht bejahen würde, eine solche Erklärung zwingend abgeben zu müssen, wenn man den Händler in die Pflicht nehmen möchte:

Die bloße Behauptung, die Ware sei nie angekommen, reicht ja nicht aus.
Denn wenn ich nicht bereit bin, diese Behauptung rechtsverbindlich abzugeben (und das bedeutet schriftlich und für die Gegenseite nachweisbar), dann habe ich sie rechtlich gesehen überhaupt nicht abgegeben. (Stichwort: Rechtsbindungswille)

Diese Überlegungen sowie analoge Überlegungen zum Schadensminderungsrecht bringen mich zu der Überzeugung, dass der TE sogar in der Pflicht ist, eine rechtsverbindliche Erklärung darüber abzugeben, dass er die Ware nie erhalten hat. Sofern er denn eine Leistung des Händlers wünscht.

Nur dann kann der Händler auch gegen den Versanddienstleister vorgehen.
 
Zuletzt bearbeitet:
hallo7 schrieb:
Naja, die Sache ist nunmal, dass der Versanddienstleister diese Auskunft geben können muss! Es ist immerhin seine Arbeit.
Der Versanddienstleister gibt in seinem Trackingsystem doch die Auskunft, dass die Ware abgeholt wurde:
Faultier schrieb:
Diesen hab Ich innerhalb der Frist nicht abgehollt so das dieser zurück gegangen sein müste was er leider nicht ist :(

Er ist laut Tracking Fehlerhafterweise an jemand noch unbekanntes ausgegeben worden und als abgehollt vermerkt
An dieser Stelle übrigens der Hinweis, dass das die Verweigerung der Annahmen, also in diesem Fall dann das Nicht Abholen gemäß der gesetzlichen Neuregelung der §§ 355 ff. BGB mit Wirkung vom 13.06.2014 kein automatischer Widerruf ist.
Wenn kein Widerruf erklärt wurde, dann stellt sich die Lage für den Händler so da, dass dies Geschäft abgewickelt wurde, da ja laut Tracking eine Abholung erfolgt ist. Wenn ein Widerruf erfolgt ist, so hat aus seiner Sicht der Kunde die Ware die er also an den Händler zurücksenden muss. Da der Kunde nun behauptet der Hinweis im Tracking wäre fehlerhaft, wobei ich Dominion zustimme das diese Behauptung rechtsverbindlich und damit schriftlich abzugeben ist. Ob es reicht wenn man da nun nur "hiermit versichere ich ..." anstelle von "hiermit versichere ich an Eides statt ..." schreibt, wird der Händler dann entscheiden, denn es gibt viele Anwendungen für Eidesstattliche Versicherungen:
Eidesstattliche Versicherung – Rechtsinstitut mit vielen Anwendungsbereichen

Auch wenn die eidesstattliche Versicherung bzw. Versicherung an Eides statt – oder kurz EV genannt – in erster Linie mit Schulden assoziiert wird, beschränkt sich ihr Einsatzgebiet keinesfalls auf die Zwangsvollstreckung und Insolvenz. Stattdessen handelt es sich bei der eidesstattlichen Versicherung um ein ganz allgemeines Rechtsinstitut, mit dem der Wahrheitsgehalt bestimmter Angaben oder Erklärungen beteuert wird. Daher kommt die eidesstattliche Versicherung in unterschiedlichsten Rechtsgebieten zum Tragen.

Was genau in der Versicherung beteuert wird, ist vom Anwendungsfall abhängig. Bei der eidesstattlichen Versicherung nach bürgerlichem Recht muss man z. B. versichern, die Angaben in der Rechenschaftslegung nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben, während man bei einer der insolvenzrechtlichen Versicherungen erklärt, dass die Angaben in der Inventarliste vollständig und richtig sind. Im Steuerrecht verlangt das Finanzamt die eidesstattliche Versicherung dagegen zur Beteuerung, dass die Angaben des Vermögensverzeichnisses richtig sind. Auch Studenten ist die eidesstattliche Versicherung bestens bekannt, denn sie müssen nach den meisten Prüfungsordnungen am Ende fast jeder Hausarbeit oder Abschlussarbeit eidesstattlich versichern, die Arbeit selbst geschrieben und alle fremden Quellen kenntlich gemacht zu haben. Im Zivilprozess ist die eidesstattliche Versicherung zwar meist nicht als Beweismittel anerkannt, sie kann aber zur Glaubhaftmachung eines Sachverhalts genutzt werden.
 
@Holt

Keine Anwendung davon ist hier einschlägig und der Händler hat gar keine bestimmte Art der Auskunft zu fordern.

Die Frist zum Widerruf beginnt erst, wenn der Verbraucher (bzw. ein von ihm benannter Dritter) die Ware erhalten hat.

@Dominion

Ich kann dein Argument nachvollziehen und würde es als Händler ebenso handhaben. Gleichwohl hat der TE hier um Hilfe und eine Einschätzung gefragt und da ist die Antwort eben, dass der Händler zwar eine EV fordern darf - denn fordern darf man grundsätzlich sehr viel - aber keinen Anspruch auf eine EV hat. Das bedeutet nicht, dass der Händler nicht Anspruch auf eine generelle wahrheitsgemäße Aussage hierzu hat.
 
Wenn der Aspekt der Glaubhaftmachung eines Sachverhalts nicht als einschlägig betrachtet wird, dann kann man diese Meinung teilen, muss es aber nicht. Das die Frist zum Widerruf erst mit dem Erhalt beginnt, ist schon klar, nur ist dies ja gerade der strittige Punkt, denn laut Trackingsystem hat der TE die Ware ja schon erhalten.
 
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