HD 7970 defekt - Frage des Schadensersatzes (Vorsicht: Paragraphen ;D )

Matt_at_home

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Hi Community!

Vor wenigen Wochen bestellte ich mir ein vollständiges System inkl. einer Grafikkarte, welche sich als defekt herausstellte.
Nach dem Schriftwechsel mit dem Support (Reklamation im Gange) sieht es derzeit danach aus, dass die komplette Serie vom Hersteller eingezogen wird - da fehlerhaft - und eine Nachbesserung durch Reparatur unzumutbar sein könnte. Es handelt sich m.E. hierbei also dann um einen Fall von "Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bei anfänglicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung", da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Serie bereits fehlerhaft war und die Repkosten wirtschaftlich unzumutbar sind. In diesem Fall bietet mir der Händler mein Geld zurück.

ABER​

A) Ich habe die Grafikkarte speziell auf mein dazugekauftes System abgestimmt (High-End Gaming für 3 Monitore). Auf Geizhals zeigt sich, dass von dieser Serie keine Modelle mit 4x Displayports mehr verfügbar bzw. gleichwertige Serienmodelle nur für einen mittlerweile stark gestiegenen Preis zu erhalten sind. Folglich ist der Zweck des gesamten Einkaufes verfehlt, sofern keine andere GraKa als Ersatz gesendet wird.

B) Damit A) nicht eintritt, müsste ich eine vergleichsweise Grafikkarte kaufen. Diese sind aber entweder nicht mehr verfügbar, im Preis stark gestiegen oder (als neues Modell) nur für einen Aufpreis zu erhalten.

C) Aus A) und B) ergibt sich, dass ich auf die Leistung des Kaufvertrages bestehen muss.

D) Aus C) ergibt sich in diesem Fall der unmöglichen Nacherfüllung für den Gläubiger einen Schaden.

__
Da ich von unterschiedlichen Fachleuten des Vertragsrechts mehrfach die Antwort erhalten habe, dass mir hierbei die Schadendifferenz zur nächstvergleichbaren Ware zusteht (~40€), möchte ich hier Unterstützung suchen und eine schlüssige Argumentation vorbereiten.

Bin gespannt, was ich so erhalte ;)
 
Bisschen offtopic: Warum wird denn die Serie komplett eingezogen? Was ist denn da der Fehler? Ich hoffe mal es liegt nicht an einem übermäßig hohen Ausfall der Grafikkarten durch zB unzureichende Luftzufuhr im Gehäuse.
 
Zitat aus der Supportmail: "die Karten werden vom Hersteller eingezogen, die Serie ist Fehlerhaft und wird nicht mehr herstellt, auch wird kein Austausch folgen"
 
Da dir kein Schaden entstanden ist, der durch den Kaufvertrag begründet wird, wirst du vermutlich auch keinen Schadensersatz durchsetzen können. C) ist hinfällig. Da der Kaufvertrag nicht mehr eingehalten werden kann und diese Komponente nicht mehr lieferbar ist, ist die einzige Möglichkeit kurz gesagt "Geldzurück". Dadurch entsteht dir allerdings kein Schaden...schließlich erhälst du das ganze Geld zurück. Das Problem jetzt, dass DU nichts vergleichbares findest, ist unabhängig vom Kaufvertrag gewesen.
Ist allerdings nur meine Meinung ;)
Bin gespannt was andere dazu sagen werden!
 
Du willst ein Schadenersatz einklagen weil Du ein Gedankenkonstrukt nicht zum erhofften Preis bekommst? Dir ist kein Schaden entstanden.
 
@ HisN: Ich habe laut BGB Anspruch auf Schadenersatz (mindestens den gezahlten Preis), weil die Grafikkarte defekt ist und die Nacherfüllung nicht möglich ist.
Ein zusätzlicher Schaden entsteht dadurch, wenn das komplette System deswegen nicht mehr seinen Zweck erfüllt (ist nicht relevant, da ich es behalten werde)
Ein weiterer zusätzlicher Schaden entsteht dadurch, dass ich bei anderen Händlern die Grafikkarte zum weitaus höheren Preis kaufen müsste (zwischenzeitliche Preissteigerung = wie entgangener Gewinn).

Alle genannten Schadenfälle sind im BGB dargelegt

@majokin: C) ist nicht hinfällig, da der Schuldner nicht vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Folglich ist mir, durch die Pflichtverletzung der Nichterfüllung ein Schaden entstanden.
 
Zuletzt bearbeitet:
1.) Falsches Forum.

2.) Rechtliches:

Der Verkäufer weigert sich also offenbar nachzubessern und stellt auch eine Nachlieferung als unmöglich dar?
(Hier sind natürlich noch Details zu klären!)
Damit wäre die Nacherfüllung als solche unmöglich und der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten.
Schadensersatz statt der Leistung kann hier nur verlangt werden, wenn der Verkäufer den Mangel auch zu vertreten hat, was zwar vermutet wird, aber üblicherweise nicht der Fall sein dürfte.
 
Genau, Du bekommst den gezahlten Preis. Damit ist Dir kein Schaden entstanden. Es bleibt Dein gedankliches Konstrukt, dass der Händler nicht zu verantworten hat (weiß er wofür Du den Kram kaufst, habt ihr das im Kaufvertrag festgeschrieben? Oder hast Du einfach nur Einzelteile gekauft?)
 
@ HisN: Damit ist mir kein wirtschaftlicher Schaden entstanden. Jedoch wurde der Kaufvertrag ohne anfängliche Möglichkeit der Leistung geschlossen. Ich habe also grundsätzlich Anspruch darauf, dass mir diese Leistung zu teil wird, auch wenn der Schuldner gar nicht liefern kann. Dementsprechend (hierbei muss die Formulierung nicht genau dem BGB entsprechen) steht mir eine gleichwertige Ware zu, wenn ich auf die Erfüllung des Kaufvertrages bestehe.
Im gleichen Fall kann ich als Kunde bei Nichtgefallen (Motivkauf) auch nicht einfach zurücktreten, da der Kaufvertrag volle Rechtsgültigheit hat -> ergo wird mir hier wortwörtlich unrecht getan.

@4m<l33: https://www.computerbase.de/forum/threads/suche-absegnung-und-kritik.1259682/#post-14589349

@Winchester73: Deine Auflistung enthält keine R290. Eine reine 7970 wäre ein schlechteres Modell. Alle 4 verbleibenden Karten sind nur zu einem höheren Preis erhältlich. Nach geschlossenem Vertrag schuldet mir der Schuldner eben ein solches Modell, jedoch für einen geringeren Preis.
Und ja, ob Du es glaubst oder nicht, Rechtsgrundlagen sind teilweise abstrus und lachhaft.
Was ist denn an meiner "Interpretation" falsch? :)

@Doc Foster: "..und der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten" - ich möchte aber nicht vom Vertrag zurück treten ;) Er hat den Mangel insoweit zu vertreten, als das er hierbei das Beschaffungsrisiko übernommen hat und die Pflichtverletzung eben durch Nichterfüllung besteht.
 
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Hast du das System in Einzelteilen bestellt (auch Bausatzsystem a la Dell zählt hierzu) oder als Komplettsystem?

Die Frage wird sein wie du an die 40€ die dir zustehen könnten dran kommst:

- Klagen = spars dir lieber und zahl die 40€ selbst
- In der Supportwarteschleife ewig auf das Geld warten

Am Ende wirds beim einfachen Geld zurück bleiben, das Produkt ist defekt und irreparabel ausgeliefert worden.
Der Hersteller zieht es zurück und gib den Käufern das Geld dafür wieder, fertig.
Ab hier wird es schwer den Hersteller dazu zubringen statt der Erstattung des Geldes ein neues, teureres Produkt für den alten Preis herzugeben, das wäre reine Kulanz vom Hersteller.
Dafür ist ja das Rückgaberecht da...

Du hast ja keinen gebraucht Wagen mit defektem Motor gekauft und verlangst jetzt das Geld für die Reparatur vom Verkäufer, der wusste, dass der Wagen defekt war.

Du hast nen neuen Ferrari mit defektem *setzten Sie hier Ihren Schaden ein* gekauft und der wird nun vom Werk zurückgezogen, weil zu gefährlich für den Straßenverkehr

Du siehst worauf ich damit hinaus will?

Btw. 2xDP und 1x HDMI geht auch super mit 3 Monitoren oder 2 Monitoren und 1 Fernseher ;)

"Grund für Schadenersatz: Mein PC ist kein 3 Monitor Gaming PC mehr" you made my day xD
 
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Nochmal ganz langsam für dich:

Vertraglicher Schadensersatz setzt ein Vertretenmüssen der Pflichtverletzung voraus.
Selbst wenn hier also anfängliche Unmöglichkeit vorliegen sollte, schuldet der Verkäufer nur SE statt der Leistung, wenn er das Leistungshindernis bei Vertragsschluss kannte oder seine Unkenntnis zu vertreten hat.

Nachtrag:

Die Übernahme eines Beschaffungsrisiko (das jedem Kaufvertrag innewohnt) macht das Vorhandensein des Vertretenmüssens nicht entbehrlich.

Mit LK Wirtschaft & Recht + Google "Fachwissen" ist man eben noch (lange) kein Jurist.
 
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Oh Mann ist die Sesamstraße schon wieder vorbei?

Schaden durch defekte Graka ist klar. Bekommst dein Geld wieder vom Händler da kein Ersatz möglich ist auch klar.

Aber das rumgezicke von wegen "mir entsteht nen Schaden weils die Graka nun nicht mehr gibt ich aber unbedingt die wollte" ist wohl mal sehr weit hergeholt.

Freu dich das du deine Knete wiederbekommst und schau halt was es als Alternativen gibt.
 
@Lavaground:
Klar kann ichs mir sparen - mir geht es eher darum, ob ich - mit beruflichem Hintergrund - in meiner Argumentation Recht habe.
In Deinem Beispiel fehlt leider der Zusammenhang, dass ich für kurze Zeit die Wahl hatte ein anderes Modell zu kaufen, welches nun nicht mehr verfügbar ist.
Wenn das mit den Displayports auch ansonsten geht, passt das ja perfekt, da ich das restliche System eh behalten will.

@ Pitam: Ja, leider ist die Sesamstraße wohl vorbei, was darin vorkam ist allerdings der Haftungsanspruch, wie z.B. hier dargelegt: http://books.google.de/books?id=HrI...a=X&ei=hheNUqvjKc_HtAafn4HICg&ved=0CCUQ6AEwAA
 
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Welcher Shop/Verkäufer? Versuche es doch einfach mal mit Kulanz! Sag' denen, du brauchst eine gleichstarke Graka mit besagten Anschlüssen, entweder schlagen sie dir eine vor, du sagst welche oder sie stellen sich doof... :-P
 
Doc Foster schrieb:
Nochmal ganz langsam für dich:

Vertraglicher Schadensersatz setzt ein Vertretenmüssen der Pflichtverletzung voraus.
Selbst wenn hier also anfängliche Unmöglichkeit vorliegen sollte, schuldet der Verkäufer nur SE statt der Leistung, wenn er das Leistungshindernis bei Vertragsschluss kannte oder seine Unkenntnis zu vertreten hat.
Ein nicht erwähntes Leistungshindernis - wie ein Serienfehler - müsste eben besagte Pflichtverletzung darstellen, oder nicht?

Nachtrag:

Die Übernahme eines Beschaffungsrisiko (das jedem Kaufvertrag innewohnt) macht das Vorhandensein des Vertretenmüssens nicht entbehrlich.
"Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten [...] insbesondere aus der Übernahme [...] eines Beschaffungsrisikos [...]"

Hierzu folgender auch Auszug:
"Schadenersatz statt der Leistung kann gefordert werden, wenn die Gewährleistungsrechte des Käufers nicht erfüllt werden

Das kann aber auch dadurch verursacht sein, dass es sich um ein Einzelstück handelt, das von vornherein nicht mehr nachlieferungsfähig ist (sog. anfängliche Unmöglichkeit: Verweis des § 437 Nr.3 auf § 311a BGB) oder dass die Nacherfüllung nach dem Vertragsschluss unmöglich wird, etwa weil die Kaufsache zerstört wird (sog. nachträgliche Unmöglichkeit: Verweis des § 437 Nr.3 auf §§ 280 Abs.1, 3, 283 BGB). Schließlich ist der Käufer auf den Schadenersatz verwiesen, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ganz verweigert, etwa nach § 439 Abs.3 BGB wegen unverhältnismäßig hoher Kosten (Rechtsgrundlage auch hier: §§ 437 Nr.3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB). Wählt der Käuferdann Schadenersatz, verliert er seinen Anspruch auf Lieferung der Kaufsache oder Nacherfüllung und erhält statt dessen den Schadenersatzanspruch, mit dem er die nachteiligen Folgen der Nichterfüllung durch den Verkäufer ausgleichen kann.

Er kann die mangelhafte Kaufsache behalten und Ersatz der Wertdifferenz zur mangelfreien Sache verlangen oder die mangelhafte Sache zurückgeben und als Schadenersatz die Rückzahlung des Kaufpreises und den Ausgleich ggf. weiterer entstandener materieller Nachteile verlangen (sog. großer Schadenersatz)."

Zu beachten ist, dass der Verkäufer für Schäden nur haftet, wenn er diese verschuldet (vorsätzlich oder fahrlässig, vgl. § 276 BGB) verursacht hat (sog. Vertretenmüssen, vgl. § 280 Abs.1 BGB ).

Mit LK Wirtschaft & Recht + Google "Fachwissen" ist man eben noch (lange) kein Jurist.
Verzeih des Lehrlings Neugierde, der gerade frisch an das Thema herangeführt wurde und Bestätigung in seiner Ansicht durch den Lehrenden fand ;)
 
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Ein nicht erwähntes Leistungshindernis - wie ein Serienfehler - müsste eben besagte Pflichtverletzung darstellen, oder nicht?

Inwieweit sollte der Verkäufer eine Pflicht aus dem SV verletzen, wenn er von dem behaupteten Serienfehler selbst bei Vertragsschluss keine Kenntnis hatte?

Hierzu folgender Auszug:

Auszug aus was?

Zu beachten ist, dass der Verkäufer für Schäden nur haftet, wenn er diese verschuldet (vorsätzlich oder fahrlässig, vgl. § 276 BGB) verursacht hat (sog. Vertretenmüssen, vgl. § 280 Abs.1 BGB ).

Wenngleich juristisch nicht sauber formuliert, dürfte das ja deine Frage nach dem SE beantworten.
 
Doc Foster schrieb:
Inwieweit sollte der Verkäufer eine Pflicht aus dem SV verletzen, wenn er von dem behaupteten Serienfehler selbst bei Vertragsschluss keine Kenntnis hatte?
Es wird hierbei davon ausgegangen, dass der Sierienfehler bekannt hätte sein müssen.

http://www.jm.nrw.de/BS/Verbraucherschutz/Gewaehrleistungsrechte/index.php#11

Wenngleich juristisch nicht sauber formuliert, dürfte das ja deine Frage nach dem SE beantworten.
Aus § 276 BGB: "Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten [...] insbesondere aus der Übernahme [...] eines Beschaffungsrisikos [...]"
 
§ 439 Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

In dem Fall wollte er eine mangelfreie Ware haben, die diese bestimmten Eigenschaft der x Monitoranschlüsse erfüllt.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte.
Ob 40 Euro Differenz unverhältnismäßige Kosten sind steht z.B. hier:

http://www.rae-luehl.de/rechtsinfor...-des-kaeufers-bei-maengeln/nacherfuellung.php

Man geht von einer relativen Unverhältnismäßigkeit aus, wenn die Kosten für die gewählte Art der Nacherfüllung, die Kosten für die alternative Art der Nacherfüllung in einem Spielraum zwischen 10 und 25 % je nach Rechtsauffassung übersteigt.
Sagen wir mal die eigentliche Karte kostete 250 Euro und man geht von einer Zumutbarkeit von 20% aus, dann wäre eine Alternativkarte bis zu 300 Euro für den Händler zumutbar.

Wenn dem Händler daraus ein Schaden entsteht, dann kann er diesen Schaden doch seinem eigenen Lieferanten oder dem Hersteller weiterreichen. Auf jeden Fall ist das dann nicht mehr dein Problem. Ich würde ein Schreiben aufsetzen und um Nacherfüllung bitten inkl. Fristsetzung. Falls das dann fruchtlos bleibt https://www.online-mahnantrag.de oder ab zur Verbraucherzentrale. Kommt drauf an ob du dir den Stress antun willst....
 

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