Frage: (siehe:
https://www.jura4students.de/Biblio...kkauf-bzgl-einer-vertretbaren-sache-f131.html)
h.M. hierzu ist, dass nach § 439 (1) BGB die Lieferung "einer" und nicht "der" Sache erfolgt. Zu dem heißt es in (3), dass gefragt werden muss, "ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte." Für mich würden hierdurch erhebliche Nachteile entstehen, wenn gar nicht auf die andere Art der Nacherfüllung zurückgegriffen werden kann, da sich so mein Anspruch auf Nacherfüllung auf keine der beiden Arten beschränken würde.
Dazu etwas ganz eindeutiges:
(Quelle nicht einfügbar -.-)
(3) Stellungnahme
Für die erste Auffassung streitet, dass die anfängl
iche Konzentration des Anspruchs des Käufers auf ei
nen
ganz bestimmten Gegenstand nicht zur (Nach-)Erfüllu
ng dieses Anspruchs durch eine andere Sache führen
kann.
Die Gegenmeinung kann indes für sich in Anspruch ne
hmen, dass im Zuge der Schuldrechtsreform die
Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungskauf bew
usst aufgehoben wurde. Demzufolge kann nicht
angenommen werden, dass sich der Wortlaut des § 439
BGB nur auf den Gattungskauf beschränkt. Diese
Interpretation der Norm brächte im Übrigen Nachteil
e für den Käufer und den Verkäufer: Dem Käufer
würde von vornherein der Anspruch auf Lieferung ein
er mangelfreien Sache versagt – der Verkäufer würde
der Einredemöglichkeit des § 439 III BGB beraubt.
Für ein Verständnis in dem Sinne, dass auch der Stü
ckkauf von § 439 BGB erfasst ist, streitet zudem Ar
t.
3 III der der Neuregelung des Kaufrechts zugrunde l
iegenden Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, welcher
ebenfalls keine Beschränkung auf den Nacherfüllungs
anspruch nur beim Gattungskauf enthält. Diesen
Gedanken stützt darüber hinaus der 16. Erwägungsgru
nd der Richtlinie, wonach gebrauchte Güter aufgrund
ihrer Eigenart
im Allgemeinen
nicht ersetzt werden können, weswegen
in der Regel
kein Anspruch auf
Ersatzlieferung bestünde. Daraus kann geschlossen w
erden, dass die Ersatzlieferung in bestimmten Fälle
n
durchaus möglich ist.
Die besseren Argumente streiten daher für die zweit
e Meinung, so dass Nacherfüllung durch Nachlieferun
g
auch bei gebrauchten Sachen jedenfalls nicht per se
unmöglich ist.
Wenn und soweit die Sache ersetzbar
ist und andere Gegenstände am Markt erhältlich sind
, die denen des gekauften (nahezu) entsprechen, kan
n
die Nacherfüllung also u.U. sehr wohl durch Neulief
erung befriedigt werden.
Hierzu noch die (2) 2. Ansicht
Nach der Gegenansicht ist jedenfalls nicht nur wege
n des Vorliegens eines Stückkaufs bereits per se di
e
Möglichkeit zur Nacherfüllung in Gestalt der Nachli
eferung ausgeschlossen (Canaris JZ 03, 831 [832 ff.
];Canaris JZ 03, 1056 [1057]; Pammler NJW 03, 1992 [1
993];
ähnlich
Gruber JZ 05, 707 [711 f.])
Nach dieser Ansicht könnte es dem Rücktrittsverlang
en des G also entgegenstehen, dass er nicht zunächs
t
die Lieferung einer mangelfreien Sache von K verlan
gt hat.
Die Auffassungen kommen zu unterschiedlichen Ergebn
issen, so dass der Streit entschieden werden muss.