HD 7970 defekt - Frage des Schadensersatzes (Vorsicht: Paragraphen ;D )

Es wird hierbei davon ausgegangen, dass der Sierienfehler bekannt hätte sein müssen.

Gesetz den Fall, dass die Gegenseite hier nicht das Gegenteil beweisen kann, wäre eine Pflichtverletzung zu bejahen.
Es ist allerdings bereits rein wirtschaftlich schwer vorstellbar, dass ein durchschnittlicher Verkäufer bewusst mangelhafte Ware verkauft und ausliefert.

Aus $ 276 BGB: "Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten [...] insbesondere aus der Übernahme [...] eines Beschaffungsrisikos [...]"

Lies doch § 276 BGB richtig und v.a. vollständig.

@Suxxess:

Es ist zwar für Grafikkarten nicht explizit entschieden aber die Nacherfüllung bezieht sich selbstverständlich konkret auf die Kaufsache und nicht auf ein anderes mglw. vergleichbares Modell, denn hierfür sind Grafikkarten zu individuell.
Die Nachlieferung einer anderen vergleichbaren Karte ist also rein rechtlich nicht möglich, es sei denn, der Käufer stimmt dieser Lösung zu.

Reagiert der Verkäufer auf das nach deiner Empfehlung verfasste Schreiben bzgl. Nacherfüllung nicht, dann wäre dein weiterer Rat selbst bei Bestehen eines solchen Anspruches schlicht gefährlich, weil eine Geldforderung hier u.U. noch gar nicht besteht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Suxxess schrieb:
Die fiktiven 40€ beziehen sich leider nur auf den Fall, dass ich eine andere GraKa kaufen müsste - nicht auf die Nacherfüllung der Nachbesserung.
Sagen wir mal die eigentliche Karte kostete 250 Euro und man geht von einer Zumutbarkeit von 20% aus, dann wäre eine Alternativkarte bis zu 300 Euro für den Händler zumutbar.

Wenn dem Händler daraus ein Schaden entsteht, dann kann er diesen Schaden doch seinem eigenen Lieferanten oder dem Hersteller weiterreichen. Auf jeden Fall ist das dann nicht mehr dein Problem.
Vielen Dank! Genau die Formulierung, die ich gesucht habe!
Ergänzung ()

Doc Foster schrieb:
Lies doch § 276 BGB richtig und v.a. vollständig.
Ich habe mit dem § 276 BGB seit Themabeginn zu tun - wenn ich ihn falsch verstehe, hilf mir doch bitte bei der richtigen Deutung :)
Ergänzung ()

Doc Foster schrieb:
Es ist zwar für Grafikkarten nicht explizit entschieden aber die Nacherfüllung bezieht sich selbstverständlich konkret auf die Kaufsache und nicht auf ein anderes mglw. vergleichbares Modell, denn hierfür sind Grafikkarten zu individuell.
Mein Gedanke dahinter sieht so aus, dass eine Reparatur deutlich teurer wäre, als eine - vll. auch aus kulanz - gegebene Rabbatierung auf die Nachfolgegrafikkarte, so dass die Nacherfüllung hierdurch wieder zumutbar werden sollte.

Bitte, im Zweifel, berichtigen!
 
Zuletzt bearbeitet:
Vielen Dank! Genau die Formulierung, die ich gesucht habe!

Sie ist nur leider, wie gezeigt, falsch.

Ich habe mit dem § 276 BGB seit Themabeginn zu tun - wenn ich ihn falsch verstehe, hilf mir doch bitte bei der richtigen Deutung

Dazu habe ich jetzt auch den Palandt bemühen müssen:

Kann oder will der Lieferant des Verkäufers die Nachlieferung der mangelhaften Sache nicht ermöglichen (eben weil die ganze Serie mangelhaft ist) und ist dazu auch kein Dritter im Stande, dann wird die Übernahme des Beschaffunsgrisikos wohl dahingehend auszulegen sein, dass eine verschuldensunabhängige Haftung hier nicht gelten soll.

Mein Gedanke dahinter sieht so aus, dass eine Reparatur deutlich teurer wäre, als eine - vll. auch aus kulanz - gegebene Rabbatierung auf die Nachfolgegrafikkarte, so dass die Nacherfüllung hierdurch wieder zumutbar werden sollte.

Nachbesserung und Nachlieferung scheiden doch hier aus, also gibt es keine Nacherfüllung.
 
Zuletzt bearbeitet:
Doc Foster schrieb:
Sie ist nur leider, wie gezeigt, falsch.
Die Argumentation ist in sich vll. falsch. Meine Intention besteht darin auf die Kulanz zu setzen, indem ein Vergleich zwischen fiktiven zumutbaren Reparaturkosten und einer geringfügigen Rabattierung auf eine neue Grafikkarte (beim selben Schuldner) aufgezeigt wird. Da der Kaufvertrag nicht von Seiten des Schuldners aufgehoben werden kann, ein Anspruch grundsätzlich besteht und der Schuldner so sogar noch etwas daran verdient, sollte das doch umsetzbar sein, oder? :D


Dazu habe ich jetzt auch den Palandt bemühen müssen:

Kann oder will der Lieferant des Verkäufers die Nachlieferung der mangelhaften Sache nicht ermöglichen (eben weil die ganze Serie mangelhaft ist) und ist dazu auch kein Dritter im Stande, dann wird die Übernahme des Beschaffunsgrisikos wohl dahingehend auszulegen sein, dass eine verschuldensunabhängige Haftung hier nicht gelten soll.
Vielen Dank. Hat der Schuldner gegenüber dem Lieferanten keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn ein solcher Fall eintritt?
Ich ziehe gerade Gedanklich die Brücke hin zum Aktienhandel: Alle Aktien sind im Wert gestiegen, auf Grund des "defektes" ist meine (selbe Aktie) unbrauchbar. Da ich keinen Ersatz bekommen kann, ist mir materieller Wert verloren gegangen.


Nachbesserung und Nachlieferung scheiden doch hier aus, also gibt es keine Nacherfüllung.
Deswegen sprach ich auch von einer evtl. folgenden Handlung aus Kulanz und nicht der Leistungspflicht :)
Ergänzung ()

Ich muss nun doch erneut nachfragen:
der Fall des großen Schadenersatzes kommt doch zum Tragen, wenn ein erheblicher Mangel (defekte Grafikkarte) besteht und die Pflichterfüllung verletzt wird (Keine Nacherfüllung), unter der Vorraussetzung, dass die Pflichtverletzung erheblich ist (Verweigerung der möglichen Reparatur + Unmöglichkeit des Austausches).
 
Zuletzt bearbeitet:
Fragen zur Kulanz und wie man diesen Wunsch am besten begründet, mag ich nicht beantworten.

Die Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten sind u.a. im § 478 BGB geregelt, da hier aber ausschließlich disponibles Recht zur Anwendung kommt, hängen solche Ansprüche maßgeblich von meist komplexen Lieferverträgen und deren AGB ab.

Wieso sollte die Nachbesserung nun doch möglich sein?
 
Matt_at_home schrieb:
Die Argumentation ist in sich vll. falsch. Meine Intention besteht darin auf die Kulanz zu setzen, indem ein Vergleich zwischen fiktiven zumutbaren Reparaturkosten und einer geringfügigen Rabattierung auf eine neue Grafikkarte (beim selben Schuldner) aufgezeigt wird. Da der Kaufvertrag nicht von Seiten des Schuldners aufgehoben werden kann, ein Anspruch grundsätzlich besteht und der Schuldner so sogar noch etwas daran verdient, sollte das doch umsetzbar sein, oder? :D

Das macht doch keinen Sinn. Zuerst deutest du die Rechtslage dahingehend, dass der Shop den Fehler zu vertreten hat und daher nacherfüllen muss, jetzt siehst du es plötzlich anders und möchtest nur irgendwie argumentieren, um auf Kulanz vom Händler eine alternative Karte zu bekommen. Auf Kulanz kannst du ja nur hoffen, wenn du offensichtlich keinen Anspruch hast. Wenn du beruflich mit solchen juristischen Spitzfindigkeiten zu tun hast - warum fragst du dann ausgerechnet in einem Computerforum?

Du musst dir nun erstmal klar darüber werden, ob du jetzt definitiv eine Pflichtverletzung siehst, die der Händler auch zu vertreten hat (!). So wie ich das mit meinen (laienhaften!) Kenntnissen sehe, hat der Händler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, aber das muss nichts heißen.

Sobald du dir darüber im Klaren bist, kannst du dir überlegen, ob du schlicht und einfach auf den vermeintliches Recht auf Nacherfüllung bestehst. Falls das nicht möglich sein sollte (weil du diesen Anspruch gegenüber dem Händler eventuell gar nicht hast), kannst du nur noch auf Kulanz hoffen. Dann würde ich an deiner Stelle aber nicht mit diesen ganzen konstruiert wirkenden Argumentationen kommen, sondern würde eine ganz direkte Mail an den Händler schreiben, in dem du ihm den Sachverhalt ordentlich darlegst, vielleicht deinen Willen bekundest, auch in Zukunft Kunde bleiben zu wollen, und nett fragst, ob er für dich vielleicht die alternative Karte zum reduzierten Preis anbietet. Dabei solltest du allerdings bedenken, dass die Händler wohl nur wirklich enge Gewinnmargen haben, daher mit dem Handel vermutlich einen Verlust einfahren würden. Da würde deine Argumentation von Oben - sollte sie denn evtl. gar nicht zutreffen - sicherlich nicht gut ankommen.

Gruß :)
 
Hi Doc Foster,

konnte das ganze noch Mal in Ruhe von Außen betrachten. Mittlerweile sieht es so aus, dass die Nacherfüllung durch Nachlieferung insgesamt möglich ist. Zu dem besteht bei Grafikkarten allgemein eine Gattungs- und keine Stückschuld. Gibt es daher einen Grund, welcher gegen eine Nachlieferung einer gleichwertigen Ware spricht?
Ergänzung ()

jos! schrieb:
Wenn du beruflich mit solchen juristischen Spitzfindigkeiten zu tun hast - warum fragst du dann ausgerechnet in einem Computerforum?
Weil ich noch in der Lernphase bin und das Thema mich derart interessiert, dass ich gerne alle Möglichkeiten fachnahe hinterfrage.

Du musst dir nun erstmal klar darüber werden, ob du jetzt definitiv eine Pflichtverletzung siehst, die der Händler auch zu vertreten hat (!). So wie ich das mit meinen (laienhaften!) Kenntnissen sehe, hat der Händler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, aber das muss nichts heißen.
Eine Pflichtverletzung war aus meiner Sicht gegeben, weil zum letzten Kenntnisstand behauptet wurde, dass die Nacherfüllung nicht möglich sei und ich mich auf die Folgen vorbereiten wollte - die Nacherfüllung ist aber möglich. Daher ist die Frage in Richtung ersatz des Schadens auch irrelevant geworden. Zu dem hätte der Händler die Pflichtverletzung nur bei Verweigerung zu vertreten. (Interessant wäre noch der fiktive Fall vergebener Aufwendungen durch eine weitere Bestellung)


Dann würde ich an deiner Stelle aber nicht mit diesen ganzen konstruiert wirkenden Argumentationen kommen, sondern würde eine ganz direkte Mail an den Händler schreiben, in dem du ihm den Sachverhalt ordentlich darlegst, vielleicht deinen Willen bekundest, auch in Zukunft Kunde bleiben zu wollen, und nett fragst, ob er für dich vielleicht die alternative Karte zum reduzierten Preis anbietet.
Deswegen führe ich diese Diskussion probeweise hier ;) Danke für die Meinung! :)
 
Zuletzt bearbeitet:
Matt_at_home schrieb:
Weil ich noch in der Lernphase bin und das Thema mich derart interessiert, dass ich gerne alle Möglichkeiten fachnahe hinterfrage.

Passt :). Was lernst du denn genau?

Matt_at_home schrieb:
Zu dem hätte der Händler die Pflichtverletzung nur bei Verweigerung zu vertreten.

Naja - entweder hat er sie doch zu vertreten oder eben nicht. Ich vermute, dass er sie nicht zu vertreten hat, weil er vom Serienfehler zum Zeitpunkt des Verkaufs an dich nichts wusste! Und damit wären deine ganzen Ansprüche doch dahin - oder nicht?

Gruß!
 
Meines Erachtens ist der Kaufvertrag hier hinsichtlich des Modells XYZ der Grafikkarte konkretisiert, d.h. nur mit diesem Modell kann der Verkäufer auch im rechtlichen Sinne nachliefern.

Wenn er nun die Nachlieferung einer anderen Karte anbietet und der Käufer dieses Angebot annimmt, dann ist das natürlich unproblematisch, denn in Deutschland herrscht Vertragsfreiheit.
 
jos! schrieb:
Passt :). Was lernst du denn genau?
bekommst ne PN ;)


Naja - entweder hat er sie doch zu vertreten oder eben nicht. Ich vermute, dass er sie nicht zu vertreten hat, weil er vom Serienfehler zum Zeitpunkt des Verkaufs an dich nichts wusste! Und damit wären deine ganzen Ansprüche doch dahin - oder nicht?
Gruß!
Selbst zu vertreten müsste er sie erst, wenn er die Nacherfüllung verweigert, obwohl ihm Reparatur oder Ersatz möglich sind. Da es dem Händler zumutbar ist eine gleiche Ware bei einem anderen zu kaufen, wäre es hierdurch eine Verletzung der Pflicht, welche nicht durch den Serienfehler hervorgeht.
Ergänzung ()

Doc Foster schrieb:
Meines Erachtens ist der Kaufvertrag hier hinsichtlich des Modells XYZ der Grafikkarte konkretisiert, d.h. nur mit diesem Modell kann der Verkäufer auch im rechtlichen Sinne nachliefern.
Der Kauf ist in soweit konkretisiert, als dass die Variante HD 7970 ghz geschuldet ist - da es hier vorrangig um die Spezifikation/Leistung geht, als um das Design, halte es (ohne exakte Infos) für unwahrscheinlich, dass soweit konkretisiert wurde.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das ist im Grunde nicht streitig, denn der Kunde kann sich aus einem ganz bestimmten Grund für das Modell XYZ entschieden haben. Der Verkäufer kann hier nur mit genau diesem Modell nachliefern.

Man stelle sich vor, jemand bestellt das Referenzdesign der HD7970, weil er nur 2 Slots Platz hat und darauf angewiesen ist, dass die warme Luft direkt nach außen transportiert wird und es wird ihm ein 3 Slot Monster nachgeliefert, welches die Luft üblicherweise im Gehäuse verteilt.

Da derlei Entscheidungsgründe bei einem komplexen technischen Produkt wie einer Grafikkarte vielschichtig sein können, lässt sich nicht wirklich etwas anderes vertreten.
 
Doc Foster schrieb:

Die Frage nach dem Modell müsste insgesamt irrelevant geworden sein, da eine mangelhafte Sache - vor allem bei einem unregelmäßig auftretendem Serienfehler - nicht konkretisiert werden kann, oder? Folglich müsste der Nachlieferungsanspruch bestehen.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Der Kaufvertrag bezieht sich doch ganz konkret bspw. auf die Karte ASUS GTX670-DCMOC-2GD5.

Hier kann der Verkäufer eben nur genau dieses Modell nachliefern, wenn das unmöglich ist, dann wird die Nachlieferung eben unmöglich.
 
Frage: (siehe: https://www.jura4students.de/Biblio...kkauf-bzgl-einer-vertretbaren-sache-f131.html)

h.M. hierzu ist, dass nach § 439 (1) BGB die Lieferung "einer" und nicht "der" Sache erfolgt. Zu dem heißt es in (3), dass gefragt werden muss, "ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte." Für mich würden hierdurch erhebliche Nachteile entstehen, wenn gar nicht auf die andere Art der Nacherfüllung zurückgegriffen werden kann, da sich so mein Anspruch auf Nacherfüllung auf keine der beiden Arten beschränken würde.


Dazu etwas ganz eindeutiges:
(Quelle nicht einfügbar -.-)

(3) Stellungnahme
Für die erste Auffassung streitet, dass die anfängl
iche Konzentration des Anspruchs des Käufers auf ei
nen
ganz bestimmten Gegenstand nicht zur (Nach-)Erfüllu
ng dieses Anspruchs durch eine andere Sache führen
kann.
Die Gegenmeinung kann indes für sich in Anspruch ne
hmen, dass im Zuge der Schuldrechtsreform die
Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungskauf bew
usst aufgehoben wurde. Demzufolge kann nicht
angenommen werden, dass sich der Wortlaut des § 439
BGB nur auf den Gattungskauf beschränkt. Diese
Interpretation der Norm brächte im Übrigen Nachteil
e für den Käufer und den Verkäufer: Dem Käufer
würde von vornherein der Anspruch auf Lieferung ein
er mangelfreien Sache versagt – der Verkäufer würde
der Einredemöglichkeit des § 439 III BGB beraubt.
Für ein Verständnis in dem Sinne, dass auch der Stü
ckkauf von § 439 BGB erfasst ist, streitet zudem Ar
t.
3 III der der Neuregelung des Kaufrechts zugrunde l
iegenden Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, welcher
ebenfalls keine Beschränkung auf den Nacherfüllungs
anspruch nur beim Gattungskauf enthält. Diesen
Gedanken stützt darüber hinaus der 16. Erwägungsgru
nd der Richtlinie, wonach gebrauchte Güter aufgrund
ihrer Eigenart
im Allgemeinen
nicht ersetzt werden können, weswegen
in der Regel
kein Anspruch auf
Ersatzlieferung bestünde. Daraus kann geschlossen w
erden, dass die Ersatzlieferung in bestimmten Fälle
n
durchaus möglich ist.
Die besseren Argumente streiten daher für die zweit
e Meinung, so dass Nacherfüllung durch Nachlieferun
g
auch bei gebrauchten Sachen jedenfalls nicht per se
unmöglich ist. Wenn und soweit die Sache ersetzbar
ist und andere Gegenstände am Markt erhältlich sind
, die denen des gekauften (nahezu) entsprechen, kan
n
die Nacherfüllung also u.U. sehr wohl durch Neulief
erung befriedigt werden.



Hierzu noch die (2) 2. Ansicht
Nach der Gegenansicht ist jedenfalls nicht nur wege
n des Vorliegens eines Stückkaufs bereits per se di
e
Möglichkeit zur Nacherfüllung in Gestalt der Nachli
eferung ausgeschlossen (Canaris JZ 03, 831 [832 ff.
];Canaris JZ 03, 1056 [1057]; Pammler NJW 03, 1992 [1
993];
ähnlich
Gruber JZ 05, 707 [711 f.])
Nach dieser Ansicht könnte es dem Rücktrittsverlang
en des G also entgegenstehen, dass er nicht zunächs
t
die Lieferung einer mangelfreien Sache von K verlan
gt hat.
Die Auffassungen kommen zu unterschiedlichen Ergebn
issen, so dass der Streit entschieden werden muss.
 
Zuletzt bearbeitet:
40€ sind erhebliche Nachteile?
Ich meine der ganze Aufriss hier geht am Ende um 40 Euros.
 
Matt_at_home schrieb:
Selbst zu vertreten müsste er sie erst, wenn er die Nacherfüllung verweigert, obwohl ihm Reparatur oder Ersatz möglich sind. Da es dem Händler zumutbar ist eine gleiche Ware bei einem anderen zu kaufen, wäre es hierdurch eine Verletzung der Pflicht, welche nicht durch den Serienfehler hervorgeht.

Wenn ich alles richtig verstehe, verstehst du hier etwas falsch. Zu vertreten haben = "verantwortlich für etwas sein". D.h. entweder ist der Händler verantwortlich oder nicht, was zunächst nichts damit zu tun hab, ob er nacherfüllt oder auch nicht.

Hat er es zu vertreten? bist du dir sicher? Er hat mit Sicherheit zum Zeitpunkt des Verkaufs an dich nichts vom Serienfehler gewusst! Sofern er es nicht zu vertreten hat, sind deine Ansprüche zusätzlich vermutlich alle hinfällig. Bevor du dir Gedanken darüber machst, ob mit anderen GraKa-Modellen auch nacherfüllt werden kann (offenbar unklar), werde dir erstmal darüber klar.


Zusätzlich würde ich davor warnen, nur Quellen heranzuziehen, die deine Argumentation stützten und Quellen nur aus einer Blickrichtung zu interpretieren. Letztlich wirst du deine Ansprüche - sollten sie denn bestehen, was wirklich mehr als zweifelhaft erscheint - im Leben nicht durchsetzen können. Es geht ja schließlich um 40€, und du hast dein komplettes Geld zurück erhalten.


Das nur mal dazu, nicht böse gemeint. Gruß :)
 
Deine Ausführungen in allen Ehren aber hier liegt eben gerade keine Stück- sondern eine Gattungsschuld vor.
Auch gehen die von dir verlinkten und zum Teil ohne Quellenangabe versehenen Ausführungen z.T. fehl.
Richtig ist, dass die Rechtsprechung zum Teil bei Gebraucht KFz auch eine Ersatzlieferung nicht gänzlich ausschließt. Das ist aber letztlich eine Einzelfallprüfung.

Begeben wir uns mal wieder auf die tatsächliche Ebene:

Der Verkäufer hat die Mangelhaftigkeit der gelieferten Karte zugegeben?
Nach seiner Auskunft ist die gesamte Serie mangelhaft, d.h. von diesem Modell gibt es keine einzige mangelfreie Karte?

Was ist nun dein Ziel?
 
Den erhalt einer gleichwertigen Karte - auch bei geringfügig höheren Kosten des Händlers - da der Rücktritt vom Kaufvertrag (vergebliche Aufwendungen noch ausgelassen) deutlich höhere Kosten verursachen würde. Die Kosten entstehen, da im Kaufvertrag insgesamt 9 Komponenten zusammen gekauft wurden, deren Nutzen, ohne oben genanntes bzw. gleichwertiges Modell, stark verfehlt wäre. Zu dem müsste dann zusätzlich ein Ausbau vorgenommen werden, da MB und Gehäuse von einem anderen Händler gekauft wurde.
Ergänzung ()

HisN schrieb:
40€ sind erhebliche Nachteile?
Ich meine der ganze Aufriss hier geht am Ende um 40 Euros.
Nachgerechnet sind es etwa (Aufpreis für eine Leistung, die ich bereits bezahlt habe) 80€-90€. Das entspräche für mich eine Steigerung des Kaufpreises der Grafikkarte um 30% bzw. etwa 9% im Hinblick auf den gesamten Kaufpreis.
Außen vor, dass ich vom (in einem Zug bestellten) Kaufvertrag zurücktreten könnte und so Kosten für den Händler enstehen, die weitaus darüber liegen (Ausbau aus Komponenten eines anderen Händlers, diese auch als vergebliche Verwendungen, Versandkosten...), steht mir durch den Vetragsschluss die, dem Vertrag entsprechende Leistung zu. Der Händler muss hier eben schauen wie die gleiche Leistung zu mir findet oder, wie das Vertragsverhältnis wiederhergestellt werden kann.
Ergänzung ()

Ergänzung: Nach dieser Grafik (http://geizhals.at/?phistgfx=837287&loc=de&age=90&width=760&l=de&dc=EUR) war mein Kauf (259,90€) sogar ein Schnäppchen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Schöner Thread. Und warum sollte der Händler für Dich die Teile aus einem woanders gekauften Gehäuse inklusive dem woanders gekauften Mainboard ausbauen? Das ist Deine Aufgabe. Und schon gar nicht kannst Du diesen Aufwand in Deiner Milchmädchenrechnung mit einbeziehen.

Ich hoffe nur, der Händler hat einen gewissen Arsch in der Hose und lässt Dich mit deinem Konstrukt derbe auflaufen.
 
Matt_at_home schrieb:
[...] Die Kosten entstehen, da im Kaufvertrag insgesamt 9 Komponenten zusammen gekauft wurden, deren Nutzen, ohne oben genanntes bzw. gleichwertiges Modell, stark verfehlt wäre. Zu dem müsste dann zusätzlich ein Ausbau vorgenommen werden, da MB und Gehäuse von einem anderen Händler gekauft wurde.[...]

Sorry aber mal ganz kurz gesagt: Der Händler zahlt dir doch nicht, was du dir gedanklich zusammengeschustert hast! Es ist ein reines Gedankenkonstrukt deinerseits. Die Argumentation ist an den Haaren herbei gezogen. Der Händler ersetzt dir den Wert deiner GraKa und bums, du kannst dir wo anders eine neue kaufen, oder es bleiben lassen, vollkommen wayne.

Du kannst doch nicht erwarten, dass der Händler dir "auf Kulanz" mit so einer hanebüchenen Argumentation auch nur einen Cent zahlt. Völlig abwegig. Er soll für dich imaginäre Kosten zahlen, die dir durch den Umbau von Komponenten eines anderen Händlers entstehen? Da lacht sich jeder Supportmitarbeiter kaputt. Gerade wenn den Händler am Serienfehler keine Schuld trifft.

Jetzt mal wieder auf den Boden der Tatsachen zurück!

Gruß :)
 

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