Generell gibt es nach §53 UrhG für die Privatperson das Recht auf Erstellung einer Kopie für den Privatgebrauch. Das würde erst einmal bedeuten, daß es durchaus legal ist, sich eine Kopie von Datenträgern zu erstellen, die im eigenen Besitz sind.
Erschwert wird die Lage allerdings dadurch, daß viele Datenträger mittlerweile über (mehr oder minder effektive) Kopierschutzmechanismen verfügen. Somit wäre eine direkte Kopie nach §108b(1),2b UrhG nicht zulässig. In eine Grauzone fallen dann noch analoge Kopien abgespielten Materiales.
Ungesehen der Rechtslage ist es aber durchaus sinnvoll, sich eine Kopie von im Besitz befindlichen Datenträgern zu erstellen, denn erstens haben optische Datenträger ebenfalls nur eine bestimmte Haltbarkeit, andererseits ist der Verschleiß der Laufwerke zu bedenken.
Eine durchaus legale Methode, an viele Filme zu kommen, ist das Mitschneiden des Fernseh- und Radioprogrammes. Trotz vielfältiger Bemühungen ist es der Lobby noch immer nicht gelungen, dies als Rechtsverstoß deklarieren zu lassen. Vermutlich war das Angebot nicht hoch genug für unsere Volksvertreter.
Inwieweit die GEMA jetzt nun Joe Public verfolgen mag, der zu Hause für sich selbst regelmäßig Privatkopien Kopiergeschützter Datenträger anfertigt und diese auch nur selbst gebraucht, mag jetzt mal dahingestellt sein. Wenn man diese Privatkopien der breiten Öffentlichkeit allerdings zur Verfügung stellt, entgehen der GEMA doch recht hohe Tantiemen, die sie dann doch recht gerne und nachhaltig einfordern möchten.
Man erinnere sich lediglich an die unendliche Geschichte GEMA gegen YouTube. Hierbei spielt es dann auch keine Rolle mehr, ob man nun diese "Kopien" als Stream zur Verfügung stellt, bittorrent, direktdownload oder gar sogar noch als Download gegen Bezahlung. Strafbar ist all dies, und auch von großem Interesse für die Verwerter und Produzierenden.
Schließlich kann man sogar mehr als einmal abkassieren: Beim Anbieter wie auch bei den Nutzern. Denn für den Nutzer ist es eben nicht mehr eine Privatkopie, denn er besitzt das Original nicht.
Der Sonderfall sind aufgezeichnete Rundfunksendungen. Hier wurden bereits entsprechende Gebühren entrichtet von den Sendeanstalten wie auch vom Käufer der Aufzeichnungsgeräte. Lediglich eine Vervielfältigung und Verbreitung dieser Aufzeichnungen würde wieder eine Straftat darstellen, wenn vergessen wird, Lizenzgebühren zu zahlen.