EvilMoe schrieb:
Eigentlich ist es so, dass das 1 Jahr der Verkäufer, also da wo man es gekauft hat die ware umtauschen muss. Das 2 Jahr übernimmt der Hersteller. Außerdem wurde von der EU so eine Gesetzt verfasst, dass alle neun Produkte eine Garantie von 2 Jahren haben müssen.
Das ist *so* schlichtweg falsch, d.h. der Händler muss selbst am ersten Tag nach dem Kauf die Ware nach Auftreten eines Sachmangels nicht unbedingt umtauschen.
Die EU hat dies mit der so genannten "gesetzliche Gewährleistung" geregelt. Nur bei in den ersten 6 Monaten nach dem Kauf auftretenden Mängeln muss der Händler im Regelfall für Abstellung sorgen, es sei denn, er kann dem Kunden gerichtsverwertbar nachweisen, dass der z.B. das Gerät grob fahrlässig beschädigt hat. Er hat zwei Versuche frei, den Mangel entweder durch Reparatur oder Austausch zu beheben. Erst wenn das nicht in angemessener Zeit erfolgreich klappt, kann der Kunde sich entweder mit dem Händler auf eine Minderung des Kaufpreises einigen oder den Rücktritt vom Kauf erklären (= Geld zurück, u.U. unter Abzug einer Abnutzungsgebühr). Setzt der Kunde keine Fristen in gerichtsverwertbarer Form (Einschreiben Rückschein usw.), kann er bei manchem Online-Händler auf den Sankt-Nimmerleinstag warten, weil der Händler keine Konsequenzen fürchten muss, solange der Kunde sich nicht rührt. Im Extremfall muss der Kunde bis zum Beantragen und Vollstrecken eines Mahnbescheides gehen, wenn keine Reaktion erfolgt.
Passiert der Ausfall im 7. bis 24. Monat nach dem Kauf, muss der Kunde dem Händler nachweisen, dass der Fehler beim Kauf im Gerät angelegt war. Manche Händler reden sich dann darauf hinaus, dass der Kunde diesen Nachweis technisch nicht exakt führt, was einem Laien ohne teures technisches Gutachten ja meist unmöglich ist. Da der Kunde das ungewisse Kostenrisiko für ein Gutachten meist scheut, sind die 24 Monate Gewährleistung nach EU-Recht in der Praxis manchmal das Papier nicht wert, auf dem sie geschrieben sind. Manche Händler sehen das kundenorientiert, die Billigheimer unter den Online-Händlern eher nicht.
Der Hersteller gibt keine Gewährleistung, sondern Garantie. Das ist eine freiwillige Leistung, die nach den Bedingungen des Herstellers erfolgt. Und die haben es häufig in sich. So leisten die Hersteller bei Grau-Importen häufig keine Garantie. Auch bekommt man längst nicht immer schnell ein Austauschgerät, wie das z.B. Plextor nach Möglichkeit macht, wenn man den Ausfall eines Brenners innerhalb der ersten 15 Tagen nach dem Kauf gemeldet hat.
Faustregel: In den ersten 6 Monaten nach Kauf sollte man sich als Endkunde an seinen Händler wenden, wenn der greifbar ist. Danach (oder wenn der Händler einen bekannt langsamen bzw. schlechten Service liefert) lohnt es sich bei genügend teuren Dingen häufig, sich gleich an den Hersteller zu wenden und dessen Garantie in Anspruch zu nehmen. Aber Achtung: Schickt man das Gerät beim 1. Sachmangel ohne Abstimmung mit dem Händler direkt zum Hersteller und schickt der z.B. ein Austauschgerät mit anderer Seriennummer, dann muss der Händler bei enger Auslegung des Gesetzes für weitere oder erneut auftretende Sachmängel keinerlei Gewährleistung mehr leisten.
Etwas präziser kann man das z.B. in
http://de.wikipedia.org/wiki/Gewährleistung nachlesen.
Die Artikel von Heise über NorskIT kann man übrigens bequem auf heise.de nachrecherchieren, denn das c't - Inhaltsverzeichnis ist sowohl online als auch in einer herunterladbaren Version erhältlich. Auch im Archiv des ct magazin.tv ist der Fernseh-Beitrag noch herunterladbar.
http://www.heise.de/ct/tv/archiv/20050709/
In Details (z.B. bei der Gewährleistung vom 7. bis zum 24. Monat nach dem Kauf) sehen die Verbraucherzentralen die Dinge etwas anders und haben auch schon erfolgreich Prozesse geführt bzw. unterstützt. So kann es sich lohnen, auch mal bei der Verbraucherzentrale nachzufragen. Manche Händler werden zwar anfangs maulen, sich aber nicht auf einen ziemlich aussichtslosen Rechtsstreit einlassen, wenn man ein Musterurteil auf den Tisch haut.
http://www.vz-nrw.de/UNIQ112396829518692/link9403A.html