kachiri
Fleet Admiral
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Ich bin selbst auch kein Programmierer, aber bin Anwenderbetreuer für eine Software und muss hier u.a. auch Anforderungen für Features formulieren und gestalten. Zu meinen Aufgaben gehört auch das Testen von neuen Features oder allgemein auch von grundlegenden Funktionen dieser Software nach einem Update...andy_m4 schrieb:Das halte ich übrigens für eine Schutzbehauptung die die Softwareindustrie gerne verwendet.
Nur so viel: Es ist keine Schutzbehauptung. Du kannst gar nicht alles mitdenken - weder bei der Theorie, noch bei der Praxis kannst du vorab jeden Use Case nachspielen.
Und insbesondere wenn Software "wächst", weißt du eben nicht immer, was an anderer Seite aufgerissen wird.
Das ist aber nicht nur bei Software so. Auch bei analogen Prozessen. Packst du hier an, kippt dir ggfs. hinten was über. Oder dein super toller Prozess, den du dir in Theorie ausgedacht hast, funktioniert in der Praxis dann doch nicht.
Nobody is perfect. Was "Menschgemacht" ist, hat immer Fehler.
andy_m4 schrieb:Naja. Der Verweis auf andere Software ist schwierig. Das kann ja kein Maßstab sein.
Eben doch. Das ist genau der Maßstab den § 434 III Nr. 2 BGB selbst setzt.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann
Noch einmal: Mangelfrei im Sinne der in § 434 BGB formulierten Anforderungen - nichts anderes zählt rechtlich.andy_m4 schrieb:Ja. Aber das ist ja an der Stelle gar nicht der Punkt. Es geht ja nicht darum, das Microsoft irgendwas versprochen hat. Es geht darum, das ein Produkt bei Auslieferung mangelfrei sein muss.
Also nicht das, was ich subjektiv als "Mangel" empfinde, sondern das, was "rechtlich" einen Mangel darstellt. Eben im Sinne der Definition von § 434 BGB.
Sprich: Ja, eine Sicherheitslücke ist ein "Mangel". Es ist aber nicht zwingend ein Mangel im Sinne des BGB.
§ 327e BGB geht in exakt dieselbe Richtung. Die Formulierungen sind ziemlich identisch. Zum Beispiel auch hier wieder § 327e III Nr. 2 BGB:
es eine Beschaffenheit, einschließlich der Menge, der Funktionalität, der Kompatibilität, der Zugänglichkeit, der Kontinuität und der Sicherheit aufweist, die bei digitalen Produkten derselben Art üblich ist und die der Verbraucher unter Berücksichtigung der Art des digitalen Produkts erwarten kann,
§ 327e III Nr. 4 BGB greift das Thema Aktualisierungen auf.
dem Verbraucher gemäß § 327f Aktualisierungen bereitgestellt werden und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird
Insofern sind wir wieder bei meinem ersten Absatz: Der Gesetzgeber ist sich bewusst, dass Software Fehler aufweisen kann.
Die §§ 327g und 327i gehen dann auch wieder in dieselbe Schiene wie letztlich § 439: Wenn ein Mangel nach den Anforderungen des Gesetzes vorliegt, habe ich als Verbraucher Recht auf Nacherfüllung.
Ähnlich wie bei der Gewährleistung haben wir eine Frist von zwei Jahren ab Bereitstellung (§ 327j BGB). Das heißt einen Mangel kann ich nur innerhalb dieser zwei Jahre geltend machen. Wenn ich als nach 25 Monaten nachweisen kann, dass ein Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat, bringt mir das in der Regel nichts mehr. Ich kann keine Ansprüche mehr geltend machen.
Es gibt noch bestimmte Verlängerungsansprüche. Wenn ich z.B. im letzten Monat der Frist einen Mangel entdecke, "verjährt" dieser frühestens 4 Monate nach Entdeckung.
Und dann haben wir noch nicht einmal über die Beweislastumkehr gesprochen, die auch bei digitalen Gütern gilt. Wie will ich nachweisen, dass ein Fehler bereits bei Lieferung existierte und sich nicht erst mit einem Update eingeschlichen hat oder ggfs. sogar auf meine Hardware zurückzuführen ist?
So oder so: Die Rechtsvorschriften geben einen "endlosen" Support nicht her.
Nun ja... Bei verschimmelten Bananen sind wir ja schon längst nicht mehr nur bei der "Gewährleistung", sondern im Lebensmittelrecht. Heißt hier gibt es rechtlich noch einmal ganz klare Vorgaben für einen Obsthändler, welche Qualität seine Produkte haben sollten.andy_m4 schrieb:Anyway, wenn ein Händler sich dem (aus was für Gründen) nicht gewachsen sieht, dann darf er so ein Produkt nicht verkaufen.
Ein Obsthändler der verschimmelte Bananen verkauft der kann sich auch nicht damit rausreden, das er ja nix dafür kann das sein Lieferant immer schlechte Ware liefert und überhaupt? Was soll er machen? Ja kann weder den Schimmel effektiv rauskratzen noch selbst Bananen anbauen. Also liebe Kunden: Lebt damit.
Warum sollte man bei Software nachsichtiger sein als bei anderen Produkten?
Zumal eine verschimmelte Banane halt ziemlich offensichtlich nicht für den vorgesehenen Zweck, nämlich den Verzehr, geeignet ist. Das heißt hier haben wir mindestens ein Merkmal eines Mangels.
Eine Software mit "Sicherheitslücken" ist grundsätzlich auch trotz der Lücken für den Zweck in der Regel geeignet. Aber drehen wir uns hier mal nicht im Kreis.
Insofern sind wir hier nicht einfach "nachsichtiger", sondern, wir bewerten Mängel vor allem "Objektiv" anhand bestimmter Vorgaben.
Man muss sich immer die Frage stellen, welchen Zweck hat das Vertragsrecht? Es geht um die Gleichbehandlung(!) von Käufer und Verkäufer. Und da muss man immer abwägen und die tatsächlichen Umstände eben mit bewerten.
Der CRA sagt hierzu ja ganz klar: 5 Jahre.andy_m4 schrieb:Sehe ich wie gesagt anders. Sonst könnte sich der Hersteller ja ein beliebiges Ablaufdatum aussuchen.
Das BGB wird dazu nicht konkret, hier sind es aber im Grunde genommen 2 Jahre ab Beschaffung - es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes vereinbart. Sprich, wenn Microsoft mit 10 Jahren Support aktiv wirbt, hat sich Microsoft auch daran zu halten.
Es ist auch nicht relevant, ob der Support nur Sicherheitsupdates oder auch Feature-Updates meint. Auf letztere hast du keinen rechtlichen Anspruch. Das ist auch im Gesetz beschrieben. Bei Bereitstellung hast du, soweit nicht anders vertraglich vereinbart, die zu dem Zeitpunkt aktuelle Version zu bekommen. Du hast aber kein Anspruch auf Feature-Updates - aber eben im Sinne dieser Paragraphen ein Anrecht auf Sicherheitsupdates.
Heißt, wenn du jetzt Windows 11 kaufst, bekommst du 25H2. Du hast defacto kein aus dem Gesetz ergebenen Anspruch auf 26H2