kachiri schrieb:Das ist faktisch falsch.
Weisst du etwas was ich nicht weiss?
Für mich sind "Software darf nicht an Hardware gebunden werden" und "Nutzung nur solange die Hardware gleich bleibt" 2 verschiedene Formulierungen für dieselbe Sache.
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kachiri schrieb:Das ist faktisch falsch.
Ohhhh ja! Win7 und 8 ebenfalls. Hab ich auch zugeschlagen und mittlerweile Win11. (Pro) ganz offiziell von MS direkt!Fujiyama schrieb:Hat MS echt mal Lizenzen für 14,90 Euro verscherbelt? Normalerweise bekommt man dafür eigentlich keine Lizenz sondern nur nen im Grunde wertlosen Key zur Aktivierung.
redjack1000 schrieb:..., was hindert Dich daran, dein "Recht" durchzusetzen?
kachiri schrieb:Du hast eine Windows 7 Lizenz die dir erlaubt Windows 7 zu nutzen.
Die Erklärung hast Du doch bekommen, warum das nicht mehr geht.MarkP schrieb:Das erklärt nicht, warum ich seit Jahren über mehr als ein Dutzend PCs mit jeweils geänderter Hardware, ein Dutzend Win10 Lizenzen beliebig hin und her schieben konnte und das jetzt auf einmal nicht mehr kann.
Helge01 schrieb:Daher ist auch nach Upgrade auf Windows 10/11 die Bindung an die Hardware rechtes.
Du solltest dich so langsam von Windows verabschieden. Vollkommen egal was du mit deinem PC machst, das geht mit Linux auch. Und du wirst niemals wieder Ärger mit solchen Fragen haben, die deine Lebenszeit verschwenden.MarkP schrieb:Es gibt 10 Arten von Computerbenutzern, die Einen die Binärcode lesen können und die Anderen.
Ist es nicht.MarkP schrieb:Wortklauberei
Eben. Microsoft hat von Anfang an ein kaputtes Windows ausgeliefert. Die Patchdays beweisen das ja.kachiri schrieb:Die bezieht sich auf den Zustand bei Lieferung.
Ja schon. Aber wenn fortwährend Mängel auftreten die gefixt werden müssen, dann ist natürlich nicht nach zwei Jahren Schluss.kachiri schrieb:Die Gewährleistung gilt 2 Jahre.
Mag sein. Aber der wäre ja so oder so nicht in der Lage das selbst zu reparieren. Dem bliebe ja nix anderes üblich als die Software bei Microsoft einzuschicken.kachiri schrieb:Der Händler ist zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet, nicht der Hersteller.
Naja. In Deutschland erwirbst Du schon Eigentumsrechte an Software. Genau das war ja der Knackpunkt bei dem OEM-Urteil.kachiri schrieb:Du kaufst bei einer Software kein "mangelfreies Produkt", was es perse schon einmal gar nicht geben kann, sondern das Nutzungsrecht, dieses Produkt zu nutzen. Eine Lizenz eben...
Da greift eben wieder, was ich vorher schon sagte. Microsoft kann das gerne machen. Dann muss es aber auch nach dem neusten Stand der Technik ein mangelfreies Produkt sein.kachiri schrieb:Was nach wie vor geht: Windows 7 nutzen. Dieses "Lebenslange Nutzungsrecht" hat man mit den Kauf erstanden...
Recht haben und Recht bekommen sind zwei Paar Schuhe. Auf der einen Seite ein Millardenkonzern mit großer Rechtsabteilung. Auf der anderen Seite ein kleiner Privatmann.redjack1000 schrieb:Na dann los, was hindert Dich daran, dein "Recht" durchzusetzen?
MarkP schrieb:Zwingen müsste man sie mit Hilfe von dem Urteil aus Karlsruhe können, dass eine verbilligte Update-Lizenz auch nicht an Hardware gebunden sein darf, denn wer so eine verbilligte Lizenz kauft, der hat deswegen trotzdem eine vollwertige Lizenz nach deutschem Recht.
Gut. Gehen wir mal davon aus, dass Microsoft ein fehlerhaftes Produkt geliefert hat. Das könnte tatsächlich, ich bin auch Laie, bei Bugs oder Sicherheitslücken durchaus der Fall sein. Sprich: Sicherheitslücke = Mangel.andy_m4 schrieb:Eben. Microsoft hat von Anfang an ein kaputtes Windows ausgeliefert. Die Patchdays beweisen das ja.
Kurz: Nopeandy_m4 schrieb:Bleiben also realistischerweise zwei Möglichkeiten: Update oder Geld zurück. :-)
Danke, genau die war es, die ich meinte.PonJoe58 schrieb:
Welchen Lizenznachweis hast du denn nun eigentlich?MarkP schrieb:Zwingen müsste man sie mit Hilfe von dem Urteil aus Karlsruhe können, dass eine verbilligte Update-Lizenz auch nicht an Hardware gebunden sein darf, denn wer so eine verbilligte Lizenz kauft, der hat deswegen trotzdem eine vollwertige Lizenz nach deutschem Recht.
Das ist aber letztlich irrelevant. Geltend ist immer noch das Gesetz. Sonst könnte der Hersteller ja auch einfach einen Lebenszyklus von einer kurzen Zeit festlegen. Sagen wir mal einen Monat, so das die alte Version mit jedem Patchday obsolet wird.kachiri schrieb:Wenn ich jetzt mal weiter recherchiere, hat Microsoft bereits zu Release von Windows 7 einen Lebenszyklus von 10 Jahren angegeben.
Richtig. Und wann liegt gemäß § 434 BGB ein Sachmangel vor?andy_m4 schrieb:Das ist aber letztlich irrelevant. Geltend ist immer noch das Gesetz. Sonst könnte der Hersteller ja auch einfach einen Lebenszyklus von einer kurzen Zeit festlegen. Sagen wir mal einen Monat, so das die alte Version mit jedem Patchday obsolet wird.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
1. die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2. sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3. mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
1. sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a) der Art der Sache und
b) der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3. der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4. mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
Vorne weg, ich finde es super das Du Dich so ausführlich mit der Thematik auseinander setzt und mit mir in den Austausch gehst.kachiri schrieb:Und wann liegt gemäß § 434 BGB ein Sachmangel vor?
Das halte ich übrigens für eine Schutzbehauptung die die Softwareindustrie gerne verwendet.kachiri schrieb:Fehlerfreie Software gibt es nicht.
Naja. Der Verweis auf andere Software ist schwierig. Das kann ja kein Maßstab sein.kachiri schrieb:Auch andere Betriebssysteme weisen Sicherheitslücken auf.
Ja. Aber das ist ja an der Stelle gar nicht der Punkt. Es geht ja nicht darum, das Microsoft irgendwas versprochen hat. Es geht darum, das ein Produkt bei Auslieferung mangelfrei sein muss.kachiri schrieb:Auch hat Microsoft nicht mit einer lebenslangen Update Garantie geworben.
Da es regelmäßig Sicherheitsupdates gibt, ist ja ganz offenbar der Aspekt Sicherheit gar nicht vom Start weg erfüllt.Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit.
Na ja. Er ist ja nicht dazu gezwungen das Produkt zu verkaufen. Er macht das ja freiwillig. Und dann muss er auch mit den Konsequenzen leben.kachiri schrieb:Er trägt eine gewisse Verpflichtung für das in Verkehr bringen. Du kannst ihm aber eben auch nicht die gesamte Last übertragen. Das wäre nicht verhältnismäßig.
Im Falle von Windows ists eher schwierig. Im Falle von Open-Source-Software ginge es aber schon bzw. geschieht das ja auch.kachiri schrieb:Gerade bei Software hat der Händler ja im Grunde so gut wie keine Handhabe. Er kann keine Sicherheitspatches liefern.
Na ich sehe das nicht so, das CRA ein Ding für Händler ist damit die kein schweres Leben haben.kachiri schrieb:An dieser Stelle tritt eben der CRA, der den Hersteller von Software zu einen Mindeststandard verpflichtet.
Sehe ich wie gesagt anders. Sonst könnte sich der Hersteller ja ein beliebiges Ablaufdatum aussuchen.kachiri schrieb:wusstest du als Käufer, dass das gekaufte Produkt ein "Ablaufdatum" hat.
Ja. Sind wir beide nicht.kachiri schrieb:Ich will es noch einmal betonen: Ich bin kein Rechtsanwalt und hinsichtlich Privatrecht auch eher Laie.