Informationspflicht als Bürger

SpookyFBI schrieb:
Frage deinen bayerischen Ministerpräsidenten.., der ist ja eh der Meinung er muß immer schneller schießen, als alle anderen.

Was ja auch gut so ist.
Wenn die Merkel im Berlin mal wieder schläft, ist es gut, wenn wir jemanden haben, der handelt.
Wir wollen ja schließlich keine Zustände wie in Italien oder Spanien bekommen.
 
Youtuber1987 schrieb:
Meine Frage war nicht, wie ich mich informieren kann....
Das habe ich dir auch nicht erklärt sondern wie sich das ableitet und das es eben daher auch keine konkrete Rechtsvorschrift dazu niedergeschrieben ist, sondern dir untere anderem erklärt, wie und auf welcher Basis sie sich ergibt.

Aber wie es scheint magst du das nicht begreifen... Und dein letzter Post ist inhaltlich genauso blödsinnig in seiner Pauschalität wie der Rest des Threads nun jetzt schnell zunehmend.
 
Youtuber1987 schrieb:
Was ja auch gut so ist.
Wenn die Merkel im Berlin mal wieder schläft, ist es gut, wenn wir jemanden haben, der handelt.
Wir wollen ja schließlich keine Zustände wie in Italien oder Spanien bekommen.
Ihr seit schon immer etwas komisch gewesen... ich hoffe der wird nicht der Kandidat werden.

und eigentlich kann man den thread dicht machen, es wurde alles gesagt.
und in Bayern herrschen ja manchmal eh andere Gesetze ;)

edit:
und in Bayern hat man ja zusätzlich den Notstand ausgerufen, damit gelten dann wahrscheinlich wiederum ganz andere Gesetze.
 
Zuletzt bearbeitet:
lachZ0fant schrieb:
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Sonst könnte man sich ja drauf berufen das man nichts davon mit bekommen hätte.

Das ist nur bedingt richtig (siehe zB. § 17 StGB), wenngleich die Anforderungen an einen Verbotsirrtum sehr hoch sind und nur äußerst selten greifen, sodass du im Ergebnis damit bis auf absolute Ausnahmefälle richtig liegst.

Die Ausgangssperre in Bayern ist als Allgemeinverfügung erlassen worden, das ist ein Verwaltungsakt, der sich an eine Vielzahl von Personen richtet. Nach Art. 35 III S. 2 BayVwVfG kann dieser öffentlich bekannt gegeben werden (was auch geschehen ist), nach Art. 43 I S. 1 BayVwVfG wird die Allgemeinverfügung mit der Bekanntgabe wirksam.

Das ganze läuft im wesentlichen dreistufig:

1. Stufe: Erlass der Allgemeinverfügung durchs Gesundheitsministerum.

2. Stufe: verstößt nun jemand gegen die Allgemeinverfügung, können die Behörden (Polizei, Gesundheitsamt) die Allgemeinverfügung vollziehen. (bspw. durch Anwendung von körperlichem Zwang, Zwangsgeld != Bußgeld, ...). Sie können die Allgemeinverfügung somit vollziehen, auch wenn keine persönliche Bekanntgabe (s.o.) erfolgt ist.

Auf diesen ersten beiden Ebenen ist es VÖLLIG egal, ob sich der betreffende informiert hat oder nicht. Ob der Betreffende also um die Allgemeinverfügung weiß, ist für diese Art Maßnahmen irrelevant.

3. Erst auf der dritten Stufe erfolgt dann die Verhängung eines Bußgeldes oder gar eine Strafanzeige.
Hier könnten dann § 17 StGB (bei Strafanzeige) bzw. § 11 OwiG (bei Bußgeld) greifen. Dazu müsste man den Richter aber schon davon überzeugen, dass man die letzten Wochen überhaupt nichts von der ganzen Krise mitbekommen hat. Das dürfte kaum gelingen.

Eine gesetzliche Verpflichtung, sich zu Informieren ist mir nicht bekannt. Allerdings sollte man dies schon im Eigeninteresse tun, da man - wie bereits gesagt - mit § 17 StGB (bzw. § 11 OwiG) vor Gericht kaum durchdringen wird.


Nur meine Laienmeinung.
 
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