Dragonball schrieb:Bring doch mal bitte Beweise für deine Behauptungen.
BGH, Urteil vom 26.01.2005, Az VIII 79/04. Kennst du Google?
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Dragonball schrieb:Bring doch mal bitte Beweise für deine Behauptungen.
uincom schrieb:BGH, Urteil vom 26.01.2005, Az VIII 79/04. Kennst du Google?
Rechtliche Grundlagen und Anfechtungsgründe
Gemäß den §§ 119 ff. BGB kann ein Vertrag angefochten werden, wenn er durch arglistige Täuschung, Drohung oder Irrtum zustande gekommen ist. Im Falle einer falschen Preisangabe oder fehlerhaften Verfügbarkeitsangabe im Onlineshop liegt oft ein Irrtum seitens des Verkäufers vor. Der Irrtum muss wesentlich sein und den Käufer zu einer unrichtigen Willenserklärung verleitet haben. Diese Willenserklärung ist regelmäßig die Bestellung im Onlineshop, welche zu einem Vertragsschluss führt.
Der BGH hat bereits im Jahr 2005 entschieden, dass eine irrtümlich falsche Kaufpreisangabe im Onlineshop aufgrund eines Übermittlungsfehlers einen Anfechtungsgrund darstellt (Urteil vom 26. Januar 2005, Aktenzeichen VIII ZR 79/04). Diese Rechtsprechung wurde in späteren Urteilen immer wieder aufgegriffen und bestätigt. Der Preisfehler muss relevant sein und für einen durchschnittlichen Kunden offensichtlich gewesen sein. Auch systembedingte Fehler bei der Verfügbarkeit von Artikeln stellen einen Anfechtungsgrund dar, wenn beispielsweise im Warenwirtschaftssystem ein Fehler vorliegt.
Ein Anfechtungsgrund für den Verkäufer könnte darin bestehen, dass die falsche Preisangabe im Onlineshop offensichtlich war und ein durchschnittlicher Käufer vernünftigerweise erkennen konnte, dass es sich um einen Fehler handelt. In einem solchen Fall ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag anzufechten, da kein Vertrauen in die Ernsthaftigkeit des Kaufangebots besteht. Auch wenn der Preisfehler für den Kunden aufgrund der Darstellung bspw. als Angebot auf den ersten Blick nicht offensichtlich war, kann eine Anfechtung erfolgen. In einem solchen Fall ist die Hürde für den Nachweis, dass es sich tatsächlich um einen systembedingten Preisfehler handelt (und der Vertrag nicht einfach nur nicht mehr zu dem günstigen Preis gewollt ist) entsprechend höher.
Avatoma schrieb:Weiß natürlich nicht wie sich das bei Jacob hier aus dem Thread verhält, ist mir im Detail auch egal, aber natürlich behandle ich meinen lokalen Metzger anders als irgendeinen größeren Onlineshop.
Dragonball schrieb:Ich wette Jakob Elektronik würde vor Gericht nicht damit durchkommen.
uincom schrieb:Bring doch mal bitte Beweise für deine Behauptungen.
Erwähnte ich aber schon. Da kommt gar nichts mehr nach. Netter Versuch, bitte gehen sie weiter (nicht über Los).Dragonball schrieb:In der Praxis hat da Jacob Electronic überhaupt keine Möglichkeit, etwas zu machen, was für die wirtschaftlich Sinn machen würde.
Dann müsste der verhinderte Kunde am Ende noch Schadenersatz zahlen, weil er die Ware "beschädigt" hat?Avatoma schrieb:Sofern ein Vertrag wirksam und durchgreifend angefochten wird, ist das so, als hätte es diesen Vertrag nie gegeben.
In diesem Falle wäre, rein formaljuristisch, unter anderem der Ausbau die Folge. Da die meisten Leute aber nicht einfach nur eine CPU in ein Mobo klatschen, sondern auch noch Wärmeleitpaste großzügig verteilen, Kühler drauf pressen, das alles verbauen,