MaverickM schrieb:Jacob Elektronik hat (Und hier wieder: Ich bin kein Jurist, also mit Vorsicht zu genießen) soweit ich weiß gar keine Willenserklärung abgegeben.
Das Angebot in einem Werbe-Prospekt, in einem Laden oder auch in einem Online-Shop ist keine Willenserklärung. Die Willenserklärung hat einzig der Käufer abgegeben, als er die Ware im Shop bestellt hat. Und Jacob Elektronik hat sie dann angenommen und der Kaufvertrag kam zu Stande.
Meinem Verständnis nach ist der Paragraph also ohnehin hier nicht zutreffend.
Natürlich kann man einen Kaufvertrag auch anfechten. Aber von einer automatischen Nichtigkeit einer Willenserklärung kann hier meines Erachtens nach nicht die Rede sein.
So oder so sollte man sich aber mindestens mit dem Verbraucherschutz in Verbindung setzen oder eine Ersteinschätzung bei einem Anwalt einholen.
Ich persönlich finde das übrigens extrem unseriös, was Jacob Elektronik hier treibt. Habe dort (Meist über Amazon Marketplace) schon öfter gekauft und eigentlich keine Probleme gehabt, werde da aber in Zukunft vorsichtig bei dem Laden sein.
Meines Erachtens wirfst du mehrere Dinge durcheinander.
1. Ein Werbeprospekt oder die Homepage ist kein Angebot und keine Willenserklärung - soweit korrekt. Es ist eine Anpreisung und rechtlich nicht bindend.
2.
- Der Kunde bestellt => Antrag, erste Willenserklärung
- darauf hat Jacob irgendwie reagiert. Möglicherweise mit einer Auftragsbestätigung (=zweite Willenserklärung = Annahme) oder aber auch durch den Versand der Ware (konkludentes Handeln kann auch eine Willenserklärung sein. Beispiel: Im Supermarkt führst du auch kein mündliches Verkaufsgespräch für jeden Artikel. Durch dein konkludentes Handeln legst du die Ware auf das Kassenband. Der Mitarbeiter fragt dich nicht bei jedem Artikel ob du diesen zum Preis X kaufen möchtest. Er handelt konkludent, zieht es über den Scanner und kassiert).
3. Du sprichst dann plötzlich von Nichtigkeit. Nichtigkeit und Anfechtung sind zwei unterschiedliche Dinge!
Manche Verträge können rückwirkend angefochten werden (wie hier der Fall). Ob das erfolgreich ist oder nicht steht auf einem anderen Blatt. Zusätzlich können sich daraus Schadenersatzforderungen ergeben.
Von Nichtigkeit dagegen spricht man, wenn der vermeintlich geschlossene Vertrag so hätte nicht geschlossen werden dürfen. Der Vertrag war also niemals gültig. Beispiele:
- der Verkauf eines Hauses per Handschlag: Das ist nichtig weil die Formvorschrift vorgibt, dass dieser Verkauf einer notariellen Beurkundung bedarf.
- der Verkauf von Kokain: dieser "Vertrag" ist nichtig und war nie gültig, da er gegen eine gesetzliche Bestimmung verstößt.