A
Arwin Eh
Gast
das ist doch einfach nur dreist, wenn er die ware zerschrottet und ich dann mit leeren Händen da stehe..
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Xyn schrieb:Ist kein Transport Schaden dann lässt du dir die Konsole zurück schicken und prüfst diese. Sollte die Konsole keine Transportschäden aufweisen, dann muss der Käufer dir beweisen das die Konsole von Anfang an defekt war.
(Unterstreichung durch mich)Im Grunde hat die Prüfung durch die DHL Prüfstelle ja schon ergeben, dass
es nicht ausreichend verpackt war. Ich wüßte jetzt auch keinen Weg das Gegenteil
zu beweisen.
SaarL schrieb:(Unterstreichung durch mich)
... nachdem das Paket mit Sicherheitsmaßnahmen/Polster/Zeitung/... die Zeit X bei dem Käufer Daheim rumlag.
Das jetzt als Beweis zu sehen, finde ich ...naja. [...]
Taltos schrieb:Und bestehe darauf, dass du die Wii zurückgeschickt haben möchtest, bevor du eine Rückzahlung vornimmst.
Denn immerhin hast du auch das Recht zur Nachbesserung. Vielleicht handelt es sich ja um einen reparierbaren
Schaden oder Fehler am OS o.ä.
Tambay schrieb:Vor allem würde ich dem Käufer es auch so schreiben, also in der Art "Bitte zurückschicken. Ich möchte nachbessern (Defekt beheben) und schicke die Konsole anschließend wieder zurück".
Er MUSS hier nachbessern, und nicht prüfen und dann ggf. nichts mehr machen.Xyn schrieb:Und damit den Sachmangel womöglich anerkennen? Ja bitte schreib nur wenn du Ahnung von dem Thema hast. Nichts für ungut. Auf keinen Fall sowas schreiben.
Konsole zurück schicken lassen, prüfen und dann erst weiter entscheiden!
Heretic Novalis schrieb:der käufer muss einen sachmangel nachweisen. es wird innerhalb der ersten 6 monate lediglich angenommen, dass dieser (sofern vorhanden) schon bei gefahrenübergang vorhanden war...
§ 476 Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war