Kurzarbeit und Frage dazu

DarkInterceptor

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Hey Leute,

ich weis das hier keinerlei rechtsgültige Antworten zu erwarten sind aber evtl weis einer von euch bescheid oder hat einen Link für mich der mich aufklären kann.

Der Fall ist bei uns so:

wir haben ab morgen 25.03. vorübergehend geschlossen und auch KUG beantragt. Meine Chefs wollen mir für März aber nur 60% des Lohnes auszahlen obwohl ich bis 24.3. voll gearbeitet habe. Ist das so rechtens oder darf nur der nicht gearbeitet Teil anders vergütet werden?
Meiner Meinung nach müsste man doch nur den Kurzarbeitsteil anders Vergüten aber nicht den normalen Arbeitszeitraum oder bin ich nur falsch informiert.

Bitte um Tipps, Ratschläge oder Links die mir das erläutern können.
Google hab ich selbst schon bemüht aber da komme ich nur auf Infos wie viel abgezogen wird bei Kurzarbeit.

Vielen Dank

Gruß
Dark
 
So wie ich Kurzarbeitergeld verstanden habe, muss die geleistete Arbeit auch voll gezahlt werden.
Für die "ausgefallene Arbeit" wird für AN ohne Kind dann 60% (mit Kind 67%) der Differenz zum Nettoentgelt vom Staat übernommen.
Angenommen du arbeitest normal Mo-Fr, dann hast du für den März grob überschlagen ca. 77% voll gearbeitet, der auch vom AG voll bezahlt werden muss. Und für die übrig bleibende Differenz (Nettolohn - 20% * Nettolohn) dann halt 60% bzw. 67% von der Agentur für Arbeit.

Rechenbeispiel:
Angenommen dein Nettolohn ist 2.000,00 €
Du hast im März 17 von 22 Arbeitstagen auch gearbeitet = 77%.
Der AG muss dir also 77% von 2.000,00 € zahlen = 1.540,00 €
Die Differenz beträgt 2.000,00 - 1.540,00 = 460 €
Hast du keine Kinder, kriegst du von der Differenz 60% (also von 460 €) = 276 €
Insgesamt solltest du also 1.540,00 € vom AG + 276 € von der Agentur für Arbeit = 1.816,00 € für den März erhalten.

Ich hoffe das stimmt so?

Der DGB hat dazu eine brauchbare Übersicht veröffentlicht:
https://www.dgb.de/++co++88381396-6869-11ea-93e9-52540088cada

Auf Seite 5 befindet sich der entsprechende Passus
 
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In der Praxis läuft es allerdings tatsächlich so, dass du für März dennoch erst einmal das gekürzte Gehalt erhälst. Der Rest wird dir später entsprechend der tatsächlich geleisteten Stunden vergütet.
 
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Frag deinen Chef doch einfach, du ich versteh das nicht ich habe 2/3 voll gearbeitet warum nur 60% der erklärt es dir dann sicherlich.
 
@DarkInterceptor deine Frage ist eigentlich dreiteilig.

(1) was steht einem zu & wann greift KuG
(2) wie verändert KuG das Arbeitsentgelt
und
(3) wann gibt es das

(3) hat @Tourgott schon kurz beantwortet. Grundsätzlich erlischt die Pflicht der pünktlichen Gehaltszahlung natürlich nicht, allerdings sind bei KuG auch mir Verzugszeiten, insbesondere am Anfang, bekannt. Die genauen rechtlichen Paramater kenne ich da nicht aus dem Kopf, hat mich bis jetzt glücklicherweise (noch) nicht betroffen. In jedem Fall gilt aber natürlich: aufgeschoben ist nicht aufgehoben.

Zu (2) wäre wichtig zu wissen, dass KuG 60% (oder 67% bei Kindern) deines Nettoeinkommensverlustes ausgleicht und das basierend auf deinem regelmäßigen Nettoverdienst (im Zweifelsfall waren es glaube ich der Durchschnitt der letzten 3 Monate exklusive Sonderzulagen und Dergleichen). D.h. du bekommst 60% von der Differenz zwischen eigentlichem Netto und derzeitigem Netto. So wie @act_ das beispielhaft dargestellt hat mit der Differenz.

Nun zu (1), dem wichtigsten Punkt:
KuG greift grundsätzlich frühestens ab Beginn des Monats, indem der Arbeitgeber KuG erfolgreich bei der Arbeitsagentur angemeldet hat. Ob der AG das anmeldet oder nicht, ist für Löhne also erstmal unerheblich. Erst wenn die Arbeitsagentur den Antrag annimmt und den Beginn festlegt, ist es überhaupt bindend.

Wenn also in einem laufenden Monat KuG erfolgreich beantragt wurde und der AG Arbeitsausfälle fristgerecht gemeldet hat, dann und nur dann bekommt man prozentual ausgezahlt, was man gearbeitet hat und auf den restlichen Verlust 60% der Differenz von der Arbeitsagentur.

Wenn das für den laufenden Monat nicht der Fall ist, dann steht dem AN in jedem Fall das Arbeitsentgelt in voller Höhe vom AG zu.
Der AG ist der Arbeitsbeschaffung haftbar verschuldet. Sofern der AN seine Arbeitsleistung regulär anbietet, darf dem AN kein Nachteil (also kein geringerer Lohn) dadurch entstehen, dass der AG den Betrieb zeitweise einstellt.
 
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@Heelix meine chefs wussten selbst nicht bescheid. von daher...

@ascer vielen dank für deine ausführung. das deckt sich ziemlich mit dem was mir unsere steuerberaterin erklärt hat. leider war ich am gestrigen tag nicht mehr online und konnte so nicht mehr berichten was sie mir gesagt hat.
 
@ascer dazu hätte ich noch eine Frage:
Wenn das für den laufenden Monat nicht der Fall ist, dann steht dem AN in jedem Fall das Arbeitsentgelt in voller Höhe vom AG zu.
Der AG ist der Arbeitsbeschaffung haftbar verschuldet. Sofern der AN seine Arbeitsleistung regulär anbietet, darf dem AN kein Nachteil (also kein geringerer Lohn) dadurch entstehen, dass der AG den Betrieb zeitweise einstellt.

Unabhängig vom KuG:
Wenn der AG sinngemäß sagt:" Ich habe heute nichts mehr zu tun für dich, geh bitte früher nach Hause" und mir dafür "Minusstunden" bzw dadurch den Abbau von Überstunden nutzen möchte. Wie sieht das da aus?

a) Muss ich dem zustimmen?
b) Falls ich früher gehe, muss ich dem Abbau von Überstunden zustimmen?
c) Kann ich darauf beharren im Betrieb mich zu "langweilen" und dafür bezahlt zu werden?
 
@act_ im Allgemeinen Fall gilt §615 BGB und weitere:
Wenn der AG die Arbeitsleistung des AN (obgleich erfolgreich angeboten, d.h.: "Hallo Chef, ich bin da, ich will arbeiten") nicht annehmen kann gerät der AG in den sogenannten Annahmeverzug. Dem AN sind dann die üblichen Stunden zu zahlen, obwohl er nicht gearbeitet hat.

Das generelle Wirtschafts- und Betriebsrisiko ist somit immer und in jedem Fall vom AG zu tragen. Nur in Sonderfällen gibt es da Ausnahmen.

Dies gilt sogar für KuG: wenn ein Betriebsrat nichts Gegenteiliges entschieden hat, kannst du KuG einfach ablehnen und hast Anspruch auf 100% Lohn. Du profitierst sogar vom erweiterten Kündigungsschutz, wenn andere AN im gleichen Betrieb in Kurzarbeit gehen, weil die betriebsbedingte Kündigung von der Gesamtsituation abhängig gemacht wird, nicht vom einzelnen Arbeitnehmer.

Andererseits macht man sich damit natürlich nicht beliebt. D.h. sobald später betriebsbedingt wieder als Argument zieht, kann man sich an einer Hand abzählen, wer denn als erstes gehen muss^^

Ansonsten wird (a) bis (c) vom konkreten Fall abhängen.

(a) wenn rechtlich z.B. kein schuldhaftes Vergehen vom AG und/oder anderwaltige, nicht dem AG zuzurechnende Umstände herrschen, dann könnte z.B. auch gegen Annahmeverzug entschieden werden. Ein einfach "ich habe heute keine Arbeit für dich" reicht dafür aber nie. Das stellt immer Annahmeverzug dar. Wie gesagt, der AG ist der Arbeitsbeschaffung haftbar verschuldet.
Ein aktuelles Negativbeispiel für den AN: du willst arbeiten, hängst aber in einer abgeriegelten Stadt fest. Das wäre dein Problem, nicht das des AG -> du willst zwar deine Arbeitsleistung anbieten, kannst es aber tatsächlich nicht.

(b) Einzelfall; grundsätzlich kann aber Überstundenabbau verlangt werden. Allerdings nicht zu maßgeblichem Nachteil vom AN, was afaik wiederum Auslegungssache ist. Das weiß ich aber aus dem Kopf auch nicht. Wird wahrscheinlich darauf hinauslaufen, dass es sich im durchschnittlichen Gehalt nicht nennenswert nachteilig auswirken darf.
Allerdings gibt es keine "Minusstunden". Wenn keine Überstunden vorhanden sind, können auch keine abgebaut werden und dann darf der AG auch nichts vom Lohn kürzen.

(c) Allgemein ist der AG weisungsbefugt und hat natürlich auch das Hausrecht. Er kann dich also durchaus nach Hause schicken. Du kannst aber trotzdem die vollen Arbeitsstunden anlegen.
Mit anderen Worten: In diesem Fall gehst du einfach nach Hause und verbuchst den üblichen Satz Arbeitsstunden für den Tag.
 
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Das ist gefühlt ein häufiges Missverständnis.

Ein Arbeitsvertrag verpflichtet aber immer beiderseits. Der AN muss die Arbeitsleistung gemäß Vertrag anbieten (also Uhrzeit, Standort, ...) und der AG für die Annahme sorgen. Ein "ich habe keine Arbeit für dich" ist genau so eine Pflichtverletzung des AG wie es vom AN eine wäre, zur falschen Uhrzeit, Standort, ... aufzutauchen.

Mal ein alltägliches Beispiel:
Wenn ein Markt eine 8h-Schicht bis 22:00 Uhr hat, wegen Corona aber nach 20:00 Uhr kein Kunde mehr auftaucht, dann kann man natürlich den Laden dicht machen.

Das Personal (Kassierer, ...) kann also durchaus um 20 Uhr nach Hause geschickt werden um meinetwegen Strom zu sparen o.Ä.
Allerdings trägt der AG immer das Wirtschaftsrisiko; wenn also niemand mehr die angebotene Ware haben möchte, ist das allein das Problem des AG. Das Personal ist in so einem Fall stets für die volle 8h-Schicht bis 22 Uhr zu entlohnen.
 
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