Hab da was gefunden, was die Rechtslage erläutert.
Rechtslage Nach heutiger Rechtslage (ab 27.6.2000) ist das unaufgeforderte Zusenden von Waren in §241a BGB geregelt. a) Kaufvertrag Auch weiterhin liegt im unaufgefordertem Zusenden ein Angebot auf Vertragsschluß, §145 BGB. Abweichend von der früheren Rechtslage kann jedoch durch das Gebrauchen der Sache keine Annahme erklärt werden, dies ergibt sich aus §241a I BGB, es kann kein Anspruch gegen den Verbraucher begründet werden. Die Annahme kann nur ausdrücklich oder konkludent durch Zahlung erklärt werden (Palandt §241a BGB Rdn. 3). §151 BGB ist im Bereich der unaufgeforderten Warenzusendung überflüssig. Mangels Annahme ist der Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung irrelevant. Zwar schreibt Palandt in §241a BGB, Rdn. 3, daß Zueignungs- und Gebrauchshandlungen abweichend von §151 BGB keine Annahme bedeuten. Mangels einer wirksamen Annahmeerklärung (der Gebrauch stellt nunmehr keine Annahme dar), kommt es auf §151 BGB überhaupt nicht mehr an, ein Abweichen von §151 BGB liegt nicht vor. Dies wird auch dadurch deutlich, daß Palandt in §241a BGB Rdn. 3 im nächsten Satz bestätigt, daß der Vertrag nur durch Annahme oder Zahlung zustande kommt. b) dinglicher Vertrag Für die dingliche Einigung nach §929 BGB gilt §241a BGB nicht, §241a BGB ist - trotz aller Kritik der Einordnung - eine rein schuldrechtliche Vorschrift. Es dürfte daher wie schon nach der früheren Rechtslage dabei bleiben, daß das Angebot auf Übereignung nach §158 I BGB aufschiebend bedingt ist auf die Annahme des Kaufvertrags (dh ausdrückliche Annahme oder konkludent durch Zahlung). Anders als bei der früheren Rechtslage - "Käufer" wurde Eigentümer mit Gebrauch der Sache (Annahme konkludent erklärt, dadurch Bedingung für Übereignung eingetreten) - kann der Verbraucher nach der neuen Rechtslage nur dann Eigentümer werden, wenn er die Annahme ausdrücklich oder konkludent durch Zahlung erklärt. Ohne das Gebrauchen der Sache als konkludente Annahme kann die Bedingung der Übereignung nicht eintreten. c) Schadensersatz Vertragliche Ansprüche sind durch §241a I BGB ausgeschlossen. Gesetzliche Ansprüche wie Schadens- oder Nutzungsersatzansprüche sind in der Regel durch §241a II BGB ausgeschlossen. Da in der Regel schon kein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt, ist der Verbraucher zwar wie früher nichtberechtigter Besitzer (Vindikationslage), der Unternehmer kann die Ersatzansprüche aus §§987ff BGB aber wegen §241a II BGB nicht geltend machen. Die früher vertretene Haftungsmilderung nach §§690, 300 BGB analog ist nicht mehr erforderlich. Daneben kann der Unternehmer auch sonst keine gesetzlichen Ansprüche wie §§985, 812 BGB geltend machen.
Und jetzt auf Deutsch (falls ich alles richtig verstanden habe):
Händler anrufen und auf den Fehler hinweisen. Freewaymarke zuschicken lassen. Evlt. gibt es ein kleines Dankeschön dafür, vielleicht auch nicht. Einfach behalten darfst Du es jedenfalls nicht.