Mainbord gefunden- was mache ich damit?

dahum

Lt. Commander
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:lol: Heute klingelte der Postbote und übergab mir zwei große Pakete von einem sehr bekannten Internetshop. Sehr verwunderlich, da ich nur wenige Kleinteile bestellt hatte. Die waren auch alle in dem einen Paket versammelt, und im zweiten befindet sich ein nagelneues Mainboard.

Auf dem Karon steht eindeutig mein Name, im Karton ist keine Rechnung, auf der anderen Rechnung ist es nicht aufgeführt (bezahlt habe ich per Kreditkarte)- darf ich davon ausgehen, dass das ein Geschenk für einen langjährigen Kunden ist? ;)

Mal ehrlich, wie sieht die Rechtslage für nicht bestellte und nicht in Rechnung gestellte Geschenke aus, darf man die behalten? Ist zwar nur ein billiges AMD Mainboard, für das ich überhaupt keine Verwendung habe, aber prinzipiell ist es doch unhöflich, Geschenke zurückzugeben, oder? :evillol:
 
Rechtlich gesehen ist ein Geschenk nur durch einen notariell beglaubigten Brief/Vertrag was auch immer eine gültige Sache.

Gab es schon öfter, dass jemand z.B. nach der Scheidung das Auto, was die Person vom Lebenspartner geschenkt bekommen hat, behalten wollte. Aber wenn da kein Vertrag und eindeutiger Beleg ist, gehört das Auto dem Lebenspartner, der es verschenkt hat.

Ich würde bei denen mal anfragen.
 
Zuletzt bearbeitet:
ich denke dass die das board nicht mehr zu rückfordern werden .

aber ich würde da auch mal anrufen und nachfragen ob die das board falsch geschickt haben ! denn du brauchst es nichtmal ! fairplay ist eben immer am besten.
wenn du was aus versehen falsch verschickst würdest du es doch auch gerne wieder haben , oder ?

gruss
 
Geh mal davon aus dass irgend jemand auf das Board wartet- und Du hast es fälschlicherweise geliefert bekommen. Da Du ja nicht einmal Verwendung dafür hast fände ich es nur fair das Board zurückzuschicken.
 
Eigentlich bist Du verpflichtet, nicht angeforderte Ware für die Rücksendung aufzuheben.
Wenn herauskommt, dass Du wissentlich einen Artikel behältst, könnte man Dir Unterschlagung aufs Auge drücken.
 
Am Besten ist überhaupt nichts zu tun und abzuwarten ob der Versender sich rührt. Ich habe mal auf eine Bestellung 2 Prozessoren bekommen. Nach einem halben Jahr warten hab ich den überschüssigen bei Ebay vertickt.

BF
 
Richtig, du musst es zur Wiederabholung aufbewaren.
Wenn der Postbote morgen klingelt und sie das Notebook zurückwollen, musst du es Ihnen natürlich aushändigen.

Auspacken und dergleichen könnte den Wert mindern...
 
@supastar;

Es ist zwar ein Mainboard, ändert aber nichts an der Sachlage. ;)
 
@Bratfett:
Und wenn ich mal mein Portemonnaie verliere hoffe ich doch sehr dass DU es nicht findest!

Am Ende wartest Du noch darauf ob ich mich bei Dir melde...
 
Hab da was gefunden, was die Rechtslage erläutert.

Rechtslage Nach heutiger Rechtslage (ab 27.6.2000) ist das unaufgeforderte Zusenden von Waren in §241a BGB geregelt. a) Kaufvertrag Auch weiterhin liegt im unaufgefordertem Zusenden ein Angebot auf Vertragsschluß, §145 BGB. Abweichend von der früheren Rechtslage kann jedoch durch das Gebrauchen der Sache keine Annahme erklärt werden, dies ergibt sich aus §241a I BGB, es kann kein Anspruch gegen den Verbraucher begründet werden. Die Annahme kann nur ausdrücklich oder konkludent durch Zahlung erklärt werden (Palandt §241a BGB Rdn. 3). §151 BGB ist im Bereich der unaufgeforderten Warenzusendung überflüssig. Mangels Annahme ist der Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung irrelevant. Zwar schreibt Palandt in §241a BGB, Rdn. 3, daß Zueignungs- und Gebrauchshandlungen abweichend von §151 BGB keine Annahme bedeuten. Mangels einer wirksamen Annahmeerklärung (der Gebrauch stellt nunmehr keine Annahme dar), kommt es auf §151 BGB überhaupt nicht mehr an, ein Abweichen von §151 BGB liegt nicht vor. Dies wird auch dadurch deutlich, daß Palandt in §241a BGB Rdn. 3 im nächsten Satz bestätigt, daß der Vertrag nur durch Annahme oder Zahlung zustande kommt. b) dinglicher Vertrag Für die dingliche Einigung nach §929 BGB gilt §241a BGB nicht, §241a BGB ist - trotz aller Kritik der Einordnung - eine rein schuldrechtliche Vorschrift. Es dürfte daher wie schon nach der früheren Rechtslage dabei bleiben, daß das Angebot auf Übereignung nach §158 I BGB aufschiebend bedingt ist auf die Annahme des Kaufvertrags (dh ausdrückliche Annahme oder konkludent durch Zahlung). Anders als bei der früheren Rechtslage - "Käufer" wurde Eigentümer mit Gebrauch der Sache (Annahme konkludent erklärt, dadurch Bedingung für Übereignung eingetreten) - kann der Verbraucher nach der neuen Rechtslage nur dann Eigentümer werden, wenn er die Annahme ausdrücklich oder konkludent durch Zahlung erklärt. Ohne das Gebrauchen der Sache als konkludente Annahme kann die Bedingung der Übereignung nicht eintreten. c) Schadensersatz Vertragliche Ansprüche sind durch §241a I BGB ausgeschlossen. Gesetzliche Ansprüche wie Schadens- oder Nutzungsersatzansprüche sind in der Regel durch §241a II BGB ausgeschlossen. Da in der Regel schon kein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt, ist der Verbraucher zwar wie früher nichtberechtigter Besitzer (Vindikationslage), der Unternehmer kann die Ersatzansprüche aus §§987ff BGB aber wegen §241a II BGB nicht geltend machen. Die früher vertretene Haftungsmilderung nach §§690, 300 BGB analog ist nicht mehr erforderlich. Daneben kann der Unternehmer auch sonst keine gesetzlichen Ansprüche wie §§985, 812 BGB geltend machen.

Und jetzt auf Deutsch (falls ich alles richtig verstanden habe):
Händler anrufen und auf den Fehler hinweisen. Freewaymarke zuschicken lassen. Evlt. gibt es ein kleines Dankeschön dafür, vielleicht auch nicht. Einfach behalten darfst Du es jedenfalls nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ja, sowas wie "Finderlohn" bekommt man der Höflichkeit halber schon, sofern das nette Leute sind.
 
Allmightyrandom schrieb:
@Bratfett:
Und wenn ich mal mein Portemonnaie verliere hoffe ich doch sehr dass DU es nicht findest!

Am Ende wartest Du noch darauf ob ich mich bei Dir melde...


Das MoBo hat ja niemand 'verloren' und er hats auch nicht gefunden, auch wenn ers so im Threadtitel schreibt.

Ich würde garnix machen und es erstmal aufbewahren.

Außerdem muss man kein "Mitleid" haben mit "sehr bekannten", also großen Versandhändlern.
Solche Verluste sind einkalkuliert und werden einfach abgeschrieben.

Was anderes wäre es, wenn ich z.B. weis, dass mein Nachbar auf dieses MoBo wartet, dann geh ich hin und gebs ihm nartürlich.........im Tausch gegen nen kühles Blondes :D
 
zurückschicken würd ich nicht, ist immer mit kosten verbunden ;)

aber ruf doch mal an, und frag nach, denn behalten kanst es nicht einfach so
 
ich würde einfach mal warten und schaun was da kommt, nach dem Motto :D einem Geschenkten Gaul, schaut man nicht ins Maul;)
 
Schon allein der Anstand gebietet, anzurufen und nachzufragen. Die schicken dir dann bestimmt eine Paketmarke, damit du das Mobo zurück schicken kannst.

Einfach behalten ist nicht! Hast ja nicht dafür bezahlt.


MfG
Lenny
 
Oh die Kosten für das unfreie Zurückschicken (Händler dürfen unfreie Pakete nicht ablehnen, selbst wenn es in den AGB anders steht!) sorgt ja für immense Kosten...

Eine Schachtel wird er ja wohl bekommen haben, da noch alte Zeitungen reinstopfen und Klebeband (sind ja auch horrende Summen, die alleine durchs zukleben stehen), und eventuell kommt man ja tatsächlich mal bei der Post vorbei...

Im Grunde kostet ein Anruf beim Händler vermutlich mehr als das Rücksenden ohne Telefonat...


Und nur weil man nichts bezahlt hat ist es noch lange kein geschenkter Gaul...

Edit: Und wie gesagt, wenn rauskommt dass man das Ding bekommen hat sind die möglichen Konsequenzen bestimmt auch nicht so toll...
 
schenk das mainboard einfach mir, dann bist du alle sorgen los.
was ist es denn überhaupt für eins ? - dann kann ich schonmal alles zurechtlegen, zum bestücken :-)))
 
Ganz klarer Fall: Per mail Bescheid geben, welchen Artikel Du als Fehllieferung bekommen zuviel hast. Die Rücksendung darf Dir natürlich keine Kosten bereiten. Ich würde nur auf die Möglichkeit eingehen, das Paket per Bote bei Dir an der Wohnungstüre abholen zu lassen. Unter diesen Umständen kann es dann gut sein, dass die es aufgrung Bearbeitungs- und Portokosten sowieso Dir überlassen.

Ewig währt am längsten.

iiblum
 
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