News Microsoft: Erster Erfolg gegen den Ex-Manager

Meiner Meinung nach liegst Du falsch, value. Z. B. auf

http://www.netzeitung.de/arbeitundberuf/bewerbungsabc/240456.html

kann man unter anderem folgendes nachlesen:
"...Die Rechtslage bezüglich dieser Klausel ist insgesamt zwar nicht einfach, aber als Faustregel gilt: Eine einengende Formulierung widerspricht dem Grundsatz der freien Berufswahl (Art. 12 GG). Verbindlich ist die Klausel nur in Verbindung mit gleichzeitiger Karenzentschädigung durch Ihren derzeitigen Arbeitgeber."

Auch auf

http://www.unternehmerinfo.de/Lexikon/K/Konkurrenzklausel.htm

"...Sie (die Konkurrenzklausel) ist nichtig, wenn sie den Verpflichteten in seinem Fortkommen unbillig behindert (§ 138 BGB, § 74a HGB, § 133f GewO); s.i.e. Wettbewerbsverbot (Entschädigungspflicht)."

Grds. ist die Konkurrenzklausel zwar zulässig, in der Praxis wird sie jedoch in der Regel nichtig, da sonst der (frühere Arbeinehmer) wirtschaftlich benachteiligt wäre. Schließlich ist der Sinn der Klausel ja nicht, den Arbeitnehmer abzustrafen, sondern das Unternehmen zu schützen. Interessant in diesem Zusammenhang ist auch die Entschädigungspflicht der Arbeutgebers.

Du darfst auch Konkurrenzverbot und Konkurrenzklausel nicht durcheinanderbringen, siehe hierzu

http://www.wkw.at/docextern/arbeitu...ienstverhältnisAuflösung/Konkurrenzverbot.htm

Im Falle des Konkurrenzverbotes ist die Sachlage in der Regel sehr eindeutig.

Letzteres ist allerdings ein österreichischer Link, so dass ggf. Unterschiede zur deutschen Rechtsprechung und Gesetzeslage existieren könnten.
 
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