Berberjesus@ bitte vorher Wikipedia oder was auch immer lesen (net böse gemeint ;-) )
Somit ist Artikel von CB richtig.
Hier aus wikipedia
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Ordnungsgeld und Ordnungshaft nach § 890 ZPO
Einen anderen Begriff des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft verwendet das deutsche Recht in § 890 ZPO. Dort handelt es sich um die zivilrechtliche Zwangsvollstreckung in Fällen, in denen der Schuldner verpflichtet ist, eine Handlung zu unterlassen (z.B. Verwendung einer fremden Marke, Verbreitung einer falschen Tatsachenbehauptung, körperliche Annäherung an den Gläubiger) oder die Vornahme einer Handlung zu dulden (z.B. Betreten des Grundstücks durch den Nachbarn zum Ausbessern des Zaunes).
Verstößt der Schuldner trotz Androhung des Ordnungsmittels (§ 890 Abs. 2 ZPO) gegen seine Verpflichtung, kann das Gericht ein Ordnungsgeld im gesetzlichen Rahmen von bis zu 250.000 Euro festsetzen oder (alternativ oder ersatzweise) Ordnungshaft. Aus dieser Festsetzung kann dann wiederum der Gläubiger in das Vermögen des Schuldners vollstrecken, und zwar zugunsten der Staatskasse.
Ein Wahlrecht des Schuldners, ob er lieber zahlen oder in Haft gehen möchte, besteht nicht.
Zwangshaft :
Die (Ersatz-)Zwangshaft zählt in Deutschland zu den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung. Vollstreckt werden damit Verwaltungsakte, die den Pflichtigen zu einer unvertretbaren (d.h. persönlich zu erbringenden) Leistung oder Unterlassung verpflichten. Die Zwangshaft ist jedoch kein selbständiges Zwangsmittel, sondern wird primär im Falle der Uneinbringlichkeit eines Zwangsgeldes angewandt. Als Fortsetzung des Zwangsgeldes teilt die Zwangshaft den Beugecharakter der anderen Zwangsmittel: Sie soll nicht zur Bestrafung dienen, sondern zur Willensbeugung des Pflichtigen.
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Spam sind das größte Übel überhaupt, aber wir haben in der Firma einen super Spamfilter, ich hatte bis jetzt nur ein Spam aber was manchmal in privaten Emails abgeht, geht auf keine Kuhhaut mehr.