Unabhängig davon, dass du jetzt wieder kontextwidrig vom Zivilrecht ins Strafrecht springst:
Das wäre, da die Werkstatt bzw. der Werkstattmitarbeiter offensichtlich nicht selbst fährt (im Gegensatz zum von dir angesprochenen Elektriker oder Mieter, weshalb das beides untaugliche Beispiele sind), nur der Fall, wenn er eine Garantenstellung (§ 13 StGB) innehätte und zudem (Gesetzeswortlaut!)
"das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht". Schon eine Garantenstellung ("wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt") hat der Mechaniker nicht (hier kommen z.B. Rettungsdienstmitarbeiter, nahe Angehörige etc. in Betracht, aber eben nicht Werkstattmitarbeiter, mein Frisör, der Vorsitzende in meinem Pudelclub, ...) und bezüglich der zweiten Voraussetzung (fett markiert):
Du wirst wohl selbst nicht behaupten wollen, dass das Unterlassen der Verhinderung des Wegfahrens bereits (durch das Unterlassen) dem selbst fahrlässig körperverletzen oder töten entspricht? Wenn das so wäre, müsste schon von einer sicheren Tötung oder Körperverletzung eines Anderen ausgegangen werden. Und das dürfte selbst bei völlig unbrauchbaren Bremsen nicht vertretbar sein - IMMER stirbt da keiner.
Damit wäre die Sache strafrechtlich vom Tisch.
Ach ja, bevor du jetzt mit Beihilfe kommst: Fahrlässige Beihilfe gibt's nicht, § 27 StGB.
Zivilrechtlich, um mal wieder auf's eigentliche Thema zurückzukommen, bräuchte der Werkstattbetreiber, um dir zu untersagen, mit deinem Eigentum zu verfahren, wie du willst, was prinzipiell erst mal dein gutes Recht ist (§ 903 BGB) eine Rechtfertigungsnorm. Und die gibt es nach wie vor nicht. Der Mechaniker hat seine Pflicht damit getan, dir zu sagen, dass das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist - und mehr darf er auch gar nicht!
Und deinen Google-Auftrag an mich habe ich sogar mal durchgeführt (und auch noch in verschiedenen juristischen Urteilsdatenbanken nachgeschaut) - und wie erwartet nichts gefunden.