Musik über Internet - Abmahnung? - Alternativen gesucht!

  • Ersteller Ersteller kapeko05
  • Erstellt am Erstellt am
John_Pferdelack schrieb:
Ok, und bei spotify kann ich nur die Lieder anhören, nicht auf meiner Festplatte sichern?

Hat damit überhaupt nix zu tun, die Abmahnungen kommen vom Weiterverbreiten, was bei Torrents zB systembedingt standardmäßig immer der Fall ist. Fürs Speichern eines Streams wird keiner abgemahnt.

Eine vernünftige Downloadfunktion hat eigentlich nur Bandcamp (frei Formatwahl, kein DRM, kein Downloadlimit), da bekommt man aber nur kleinere Künstler normalerweise. Und generell das Beste, was es im Metal gibt :D
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: DeusoftheWired
Wilhelm14 schrieb:
Viele denken das aber, sonst würde deren "Geschäft" nicht laufen.

Wobei das kann ich sogar noch nachvollziehen. Nicht jeder ist da halt so drauf wie wir im Forum.
 
Auch hier im Forum. Guck dir doch die Verteidigung der 5 EUR Lizenzen für Windows an. 🙂
Meinen Bekannten mit lul habe ich erklärt, wie man es "sonst" machen sollte. Das hielten die für hochkriminell und wollten ihre Paysafecard-Methode als Ass im Ärmel parat halten, falls eine Abmahnung kommt.

PS: Zum Thema noch. Ich kann auch nur empfehlen, Spotify oder Google Music usw. in kostenlosen Testversionen selbst auszuprobieren.
 
Das kann ich auch zum Teil nachvollziehen :lol: Ich mein MS selber hat Windows 10 ja kostenlos weitergegeben :D Ich hab für meine bezahlte Win Lizenz auch "nur" 38 € gezahlt und zwar von einem MS Gold Partner also kann man davon ausgehen, dass es legal ist.
 
John_Pferdelack schrieb:
Welche Anbieter (wenn es um Musik geht) nutzt ihr?
Google Music ist dein Freund. Die ersten 3 Monate sind kostenlos.

John_Pferdelack schrieb:
nicht auf meiner Festplatte sichern?
Du willst nichts "sichern", sondern kaufen, dann nenn es doch einfach so. Und natürlich ist kaufen teurer als nur hören.
 
Chillaholic schrieb:
Im Endeffekt werden halt nur die Uploader belangt, nicht die User.
Das hat auch einen einfachen Grund. Anspruch auf eine Providerauskunft besteht nur, wenn der Täter das Urheberrecht in gewerblichem Ausmaß verletzt (§ 101 UrhG). Dies kann aber weder demjenigen unterstellt werden, der einen Stream schaut noch dem der ein einzelnes urheberrechtlich geschütztes Stück lediglich für den eigenen Konsum downloadet.

Bei der Nutzung von p2p-Filesharingsoftware erfolgt parallel ein Upload. Weswegen sich vermutlich 99% der Abmahnungen im Filesharingbereich auf deren Nutzer verteilen.
 
Zurück
Oben