News Nachgefragt: Prescott-Support je nach Takt?

soll sich "La Grande" nennen. Lt. meinem letzten Wissensstand, soll dies aber standardmässig deaktiviert sein.
 
hmmm, also wenn die spannung das problem darstellt, wie schaut das mitm Giga-Byte GA-8KNXP aus, weil das hat doch noch extram 3 spannungsregler (DPS2)?
 
... ich möchte mich hier nicht als Verfechter der Mainboardhersteller oder Intel abgestempelt sehen, aber es ist schon bedenklich, was einige mit Halbwissen oder Unkenntnis hier verbreiten und einen Großteil der Leser verunsichern oder in falsche Sicherheit wiegen.
Fakt ist, dass es den Prescott "offiziell" noch gar nicht gibt, die Spezifikationen noch nicht endgültig feststehen (und ja auch noch nach dem Launch während der Produktion geändert werden können) und sich deshalb auch keine Ansprüche bezüglich Inkompatibilität ergeben.
Fakt ist auch, dass sich heutzutage praktisch kein Hersteller mehr mit gemachten Aussagen in Broschüren, Handbüchern und Internetseiten in die Nesseln setzt, da zum einen die Richtigkeit der Aussagen pauschal vom Verfasser selbst in Frage gestellt werden (Impressum, Seite 2 im Handbuch etc.), zum anderen die darüber entscheidenden Instanzen (Gerichte) auch von einem Mindestmaß an Intelligenz des Nutzers ausgehen (vor allem in Europa). Zur pauschalen Infragestellung speziell bei Asus steht im Handbuch Seite2:

"Die technische Daten und Informationen in diesem Handbuch sind nur zu Informationszwecken gedacht. Sie können jederzeit ohne Vorankündigung geändert werden und sollten nicht als Verflichtung seitens Asus angesehen werden. Asus übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für jegliche Fehler oder Ungenauigkeiten, die in diesem Handbuch auftreten könnten, einschließlich der darin beschriebenen Produkte und Software"

-> Damit ist so ziemlich alles zu [30] Chaser gesagt (zugesicherte Eigenschaft ...). Auch eine Kopie der Internetseite wird da nicht weiterhelfen, da im Impressum ein ähnlicher Wortlaut vorhanden ist. Und die Änderung der Internetseite bei Asus als Schuldeingeständnis zu betrachten, ist lächerlich, da man dem Unternehmen ja zugestehen muss, etwaige entdeckte "Fehler" zu korrigieren.
Somit ist das Thema "Anspruch gegenüber den Mainboardherstellern" Schnee von gestern (gilt übrigens nicht nur für Asus, den die Anspruchsausschlüsse sind Standardtexte für praktisch jeden Hersteller).
Bleibt ja noch die Möglichkeit gegenüber Intel. Aber wer sich ernsthaft Chancen ausrechnet (und dabei bleiben mal die überbezahlten Anwälte von Intel unberücksichtigt), übersieht die simplen (und unjuristischen) Möglichkeiten, bei einer drohenden, weltweiten Prozeßlawine die Problematik elegant zu umgehen, und das sogar mit der "Untersützung" des Erzrivalen AMD.

Eine von vielen Varianten wäre es, aufgrund der wirklichen oder fiktiven Überlegenheit des AMD A64 einen "neuen" Prozessor zu entwickeln (mit einer traumhaften Entwicklungszeit von wenigen Monaten), der daraus resultierend natürlich !nicht! Prescott, sondern "Biene Maja" heißt. Eine Inkompatibilität zwischen Canterwood und Prescott wäre nicht nachweisbar, da es den Prescott offiziell nie geben würde. Juristisch sind die Spielereien noch einfacher (allerdings wohl auch mit mehr Gesichtsverlust).

Alles in allem betrachtet wird man, wenn die Inkompatibilität wirklich solch gravierende Ausmaße annimmt, wohl auf die Kulanz der Mainboardhersteller hoffen müssen, wobei ich glaube, dass die meisten hier im Forum sich weder einen Prescott noch einen AMD A64 kurz nach dem Launch wirklich leisten können oder wollen. Und sollten die Prozessoren dann in erschwingliche Regionen vorstoßen, gehören die jetzt aktuellen Boards wieder zum alten Eisen.
 
zu [41] Throx:

Bei Gigabyte braucht man etwas länger, bis man das Wort Prescott findet (in den aktuellen Mainboard-Handbüchern so weit ich weiß überhaupt nicht vorhanden).
Und auch wenn man den Prescott findet, muss man schon genau lesen, was da steht:

"The GA-8PE800 Ultra designed with new VRM 10 specification not only provides a more stable and more accurate voltage output, but also it strictly follows the Intel future coming Prescott CPU power consumption design guideline, [...]."

Da steht nicht, dass der Prescott unterstützt wird, sondern dass man sich ganz genau an die von Intel ausgegebenen Richtlinien bezüglich des Stromverbrauchs kommender CPU's hält.
Möglicherweise hat Gigabyte einen Schritt in die richtige Richtung gemacht mit dem "Dual Power System", aber wer sich in diesem Moment noch zu einem Mainboardkauf mit Spekulation auf den Prescott entschließt, hat entweder zu viel Geld, Wagemut und Gottvertrauen oder ... kann nicht lesen ;-)
 
für wann ist eigenltich der prescott geplant?
 
Ich glaube nicht, daß ein 3,6 GHZ Prescott, wenn er in bezahlbare Regionen vorstösst ein altes Eisen ist.
Ich habe momentan einen 2,8 GHZ und keinen3,0 oder 3,2 GHZ. Selbst mit dem 2,8 werde ich sicherlich bis Ende nächsten Jahres noch auskommen. Bis dahin sind die Prescotts sicherlich preiswerter. Also macht es doch Sinn ein Board zu kaufen, welche den Prescott mit unterstützt, man spart zumindest den Neukauf eines Boards.
Da ja scheinbar mittlererweile jeder in seiner Produktspezifikation zum verarschen der Kunden schreiben kann was er will, ist leider bedauerlich.
Beispiel: Ich kauf ein Hifi-Rack, Belastbarkeit je Rolle 50 KG steht im Prospekt. Jetzt bricht das Rack bei 30 KG Belastbarkeit zusammen. Also ist dies ein Reklamationsgrund und die im
Prospekt angegebene Eigenschaft ist nicht erfüllt worden.
Also besteht ein Umtauschrecht. Wo kommen wir eigentlich hin,wenn jeder was schreiben kann und dann sagt "Pech gehabt, "mein Lieferant hat die Rollen geändert."
 
zu [45] Chaser:

Der einzig relevante Unterschied ist, dass es den Prescott offiziell noch gar nicht gibt. Sollte Intel, aus welchen Gründen auch immer, die Entwicklung und Produktion des Prescott einstellen, kann niemand das verhindern, weder moralisch noch juristisch.
Ähnliches gilt ja auch für AMD, oder sollte man mal eine Prozeßlawine lostreten, nur weil der A64 vielleicht nicht die Erwartungen erfüllt, im 64Bit-Segment deutlich an Leistung verliert oder Inkompatibilitäten zu Linux auftreten?
Bei einem real existierenden Produkt (steht vor dir und du kannst es anfassen) kann man selbstverständlich nicht vorhandene Leistungsmerkmale reklamieren bzw. Mängel rügen, bei noch in der Entwicklung befindlichen Produkten ist das nicht so, denn ansonsten würde die Forschung und Entwicklung zum Stillstand kommen, da die Konkurrenz bei jeder Neuentwicklung sofort mit Prozessen die Weiterentwicklung unterbinden würde.

Und wer in der IT-Branche den Herstellern noch alles abkauft (ob nun Intel, AMD, ATI, nVidia, Seagate oder WD), der glaubt auch bestimmt daran, dass uns Regierung und Oposition in Deutschland von der Arbeitslosigkeit befreien, die Steuern und Abgaben senken, den Wohlstand mehren und den Weltfrieden bringen.
Wenn ich den Schröder so manches mal höre, könnte der auch glatt bei einer IT-Firma als Pressesprecher anfangen.

Prost
 
Da können wir nur hoffen, daß für die meisten Boards alles gut geht. Auf Xbitlabs.com gibt es einen neuen Artikel von heute 17.07 um 8:35 eingestellt mit einem Statement von ASUS.
Zumindest können wir Besitzer von ASUS Boards wieder etwas hoffen. Hoffentlich sind die Abweichungen von Intel nachher nicht noch größer als ursprünglich geplant.
Gute Hersteller haben sicherlich eine Reserve eingebaut nur wenn die Abweichung größer ist als die Reserve sind wir die "gelackmeierten".
 
Wann liegt ein rechtlich relevanter Mangel vor ?

Schadensersatz wegen Nichterfüllung, §§ 463, 480 Abs. 2 BGB
Gemäß § 463 BGB :

...hat der Käufer beim Stückkauf ausnahmsweise das Recht statt Wandelung oder Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn zur Zeit des Vertragsschlusses eine zugesicherte Eigenschaft fehlt (S. 1) oder der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen hat (S. 2). Eine vergleichbare Schadensersatzpflicht für den Gattungskauf regelt § 480 Abs. 2 BGB.

aa. Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, § 463 S. 1
Wie schon ausgeführt wurde, erklärt sich der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch des § 463 S. 1 BGB daraus, dass der Verkäufer mit der Zusicherung eine Garantie für das Vorhandensein der Eigenschaft übernimmt, also dem Käufer mit der Zusicherung erklärt, er wolle für das Vorhandensein der Eigenschaft haften (s. oben H.II.1.a.cc.).

Ein Schadensersatzanspruch nach § 463 S. 1 BGB setzt zunächst voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Auf ein Verschulden des Verkäufers kommt es nicht an. Bezüglich der Begriffe "Eigenschaft" und "Zusicherung" kann auf die Erörterung unter H.II.1.a.cc. verwiesen werden.

Grundsätzlich muss die Eigenschaft im Zeitpunkt des Vertragsschlusses fehlen. Entfällt die zugesicherte Eigenschaft erst nach Vertragsschluss, so ist ein Schadensersatzanspruch nach § 463 S. 1 BGB nicht gegeben und der Käufer ist auf seine Rechte gemäß § 462 BGB beschränkt. Zu beachten ist jedoch, dass die Auslegung des Vertrages auch ergeben kann, dass sich die Zusicherung auf einen späteren Zeitpunkt bezieht. Dann ist dieser spätere Zeitpunkt ausschlaggebend.

Beispiel: Der Jäger J kauft beim Hundetrainer H den Labrador "Rex" als Jagdhund. Da der Hund noch nicht vollständig ausgebildet ist, sondern noch einen Monat Ausbildung zu absolvieren hat, soll Übergabe und Übereignung erst einen Monat nach Vertragsschluss stattfinden. H sichert dem J zu, dass "Rex" nach seiner Ausbildung für den Einsatz als Jagdhund vollständig geeignet sein würde.

In diesem Beispiel bezieht sich die Zusicherung nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auf den späteren Zeitpunkt der Übergabe. Deshalb ist auch dieser Zeitpunkt für einen eventuellen Schadensersatzanspruch des J entscheidend. Angenommen, "Rex" wäre im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch "schussfest" gewesen, hätte sich also bei Abgabe von Schüssen nicht vor dem Geräusch gefürchtet, diese Eigenschaft wäre aber später - z.B. aufgrund eines Ausbildungsfehlers - entfallen. Dann könnte der J von H nach § 463 S. 1 BGB Schadensersatz verlangen, obwohl die Eigenschaft im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden war und erst später entfallen ist.

Da der Käufer Schadensersatz "statt" Wandelung oder Minderung verlangen kann, müssen für einen Anspruch aus § 463 BGB auch die sonstigen Voraussetzungen der Sachmängelgewährleistung (§ 459 Abs. 2 BGB) vorliegen. Das bedeutet zunächst, dass der Schadensersatzanspruch nur gegeben ist, wenn der Mangel nicht nur im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auch im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegt. Weiterhin schließt die Kenntnis des Käufers vom Mangel nach § 460 S. 1 den Schadensersatzanspruch aus.

bb. Arglistiges Verschweigen eines Fehlers, § 463 S. 2 BGB
Der Schadensersatzanspruch nach § 463 S. 2 BGB setzt voraus, dass der Verkäufer bei Vertragsschluss einen Fehler i.S.d. § 459 Abs. 1 BGB arglistig verschwiegen hat. Zum Begriff des Fehlers siehe oben H.II.1.a.bb.

Das Verschweigen eines Fehlers kann erst dann zu einer Schadensersatzpflicht des Verkäufers führen, wenn ihn eine Offenbarungspflicht hinsichtlich des Fehlers trifft. Eine solche Aufklärungspflicht ist hinsichtlich eines Fehlers dann zu bejahen, wenn der Umstand für den Entschluss des Käufer, den Vertrag abzuschließen, offensichtlich von wesentlicher Bedeutung ist, und der Käufer deshalb nach der Verkehrsauffassung eine Mitteilung des Umstandes erwarten darf. Keinesfalls muss der Verkäufer von sich aus alle ihm bekannten Umstände mitteilen. Insbesondere brauchen auch unerhebliche Mängel in der Regel nicht offenbart zu werden, wenn nicht der Käufer gerade auf den betreffenden Punkt erkennbaren Wert legt.

Eine Aufklärungspflicht ist zu bejahen, wenn sich der Käufer nach bestimmten Eigenschaften erkundigt. Dann muss der Verkäufer wahrheitsgemäß antworten. Weiterhin kann die Gefährdung des Vertragszwecks des Käufers, der - für den Verkäufer erkennbar - aus einem Fehler folgt, zur Unterrichtung hierüber verpflichten. Eine Offenbarungspflicht kann sich auch aus dem Gesichtspunkt ergeben, dass die Kaufsache besondere Gefahren für den Käufer verursacht, die diesem offensichtlich unbekannt sind.

----> cc. Arglistiges Vorspiegeln einer nicht vorhandenen Eigenschaft, § 463 S. 2 BGB analog :


Das arglistige Vorspiegeln einer nicht vorhandenen Eigenschaft wird nicht ausdrücklich von § 463 S. 2 BGB erfasst. Die ganz h.M. wendet § 463 S. 2 BGB auf diese Konstellation jedoch analog an. Entschiede man anders, so wäre der Vertrag nach § 123 BGB anfechtbar und der Käufer auf Schadensersatz nach Deliktsvorschriften angewiesen. Aufgrund der gleichen Interessenlage ist aber kein einleuchtender Grund ersichtlich, warum der Käufer beim arglistigen Verschweigen nach Gewährleistungsrecht vorgehen können soll, nicht aber beim arglistigen Vorspiegeln einer Eigenschaft.

dd. Rechtsfolge des § 463 BGB - Kleiner und großer Schadensersatz
§ 463 BGB gibt dem Käufer einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung. Der Käufer ist also so zu stellen, als wäre ordnungsgemäß, d.h. mit einer mangelfreien Sache erfüllt worden. Gemäß § 249 S. 1 BGB kann der Gläubiger eines Schadensersatzanspruches grundsätzlich Naturalrestitution verlangen. Im Rahmen des § 463 BGB würde ein solcher Anspruch auf Naturalrestitution bedeuten, dass der Verkäufer den Mangel beseitigen müsste, denn nur dann stände der Käufer genau so da, als wäre ordnungsgemäß erfüllt worden. Mit einem solchen Anspruch auf Beseitigung würde dem Käufer über § 463 BGB jedoch plötzlich ein Nachbesserungsrecht zustehen, welches ihm im System der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gerade nicht gewährt wird. Deswegen verpflichtet § 463 BGB den Verkäufer nach allgemeiner Auffassung nicht zur Naturalrestitution, sondern nur zur Leistung eines Schadensersatzes in Geld.

Nach der heute h.M. werden nach § 463 BGB nur sogenannte Mangelschäden nicht jedoch Mangelfolgeschäden ersetzt. Zum Begriff und Ersatz von Mangelfolgeschäden siehe näher unten F.II.2.a.

Der Schadensersatz in Geld kann nach Rspr. und h.L. auf verschiedene Weise berechnet werden. Beim sogenannten "kleinen Schadensersatz" behält der Käufer die mangelhafte Sache und verlangt im Übrigen die Differenz zwischen dem Wert der mangelhaften und dem Wert der mangelfreien Sache.

Quelle :

Quelle : http://www.ihk-siegen.de/fairplay/merkblaetter/gewaehrl_kauf.pdf
 
... bevor sich noch weitere Forumleser gedrängt sehen, verschiedene Gesetzestexte hier aufzuführen, möchte ich nochmal auf [42] verweisen.
Ich bin mir sicher, dass niemand sich nachweisbar von Asus oder einem anderen Mainboardhersteller (oder sogar Intel) explizit die Kompatibilität zwischen Prescott und den Chipsätzen i865P und i875P hat nachweisen lassen (Schriftstück, in dem ohne Einschränkungen dieser Sachverhalt bestätigt wird). Und wie schon in [42] ausgeführt, sind die Aussagen sowohl im Handbuch als auch auf der Internetseite juristisch so abgesichert, dass jeder, der mit dem Vorwurf der arglistigen Täuschung bzw. des arglistigen Verschweigens einen Prozeß anstrengt, nicht nur diesen mit Sicherheit verliert, sondern auch noch eine Verläumdungsklage riskiert.

Hinzu kommt, dass man den Mainboardherstellern keine Falschaussage nachweisen kann, da die Aussage "Prescott-kompatibel" bis Intels Änderung der Spezifikationen ja stimmte. Und wer sich jetzt wieder auf sein Handbuch beruft (alte Aussage - neue Situation), der lese dort bitte die Seite 2 (zumindest bei Asus und Gigabyte). Die Mainboardhersteller sind gesetzlich nicht verpflichtet, die Angaben in bereits ausgelieferten Handbüchern zu ändern.

Von daher sind die Ausführungen von DJDino zwar richtig, aber belanglos, da die hier immer wieder zitierten Handbücher und Internetseiten nicht für den Vorwurf der Vorspiegelung falscher Tatsachen oder arglistigen Täuschung / Verschweigen herangezogen werden können (juristisch abgesichert). Und andere, nachweisbare Aussagen werden wohl nicht zu beschaffen sein.
 
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