Neuer Fernseher hat nach ca. 3 Wochen Mängel. Was tun?

Nochmal wohin der Händler das Gerät zur Prüfung einschickt obliegt schlichtweg dem Händler
Er darf sich nur nicht beliebig Zeit lassen
Zum Rest deines Post fehlt mir schlichtweg die Lust diese Halbwahrheiten zu widerlegen!
Selbstverständlich kann man von einem Kaufmann nicht erwarten dass die das Gerät zerlegen können und feststellen können was für ein Bauteil defekt ist...

Für dich nochmal diese Vorgehensweise wird von Juristen absolut als angemessen betrachtet, dass die Prüfung von einem Dritten im Bereich der Unterhaltungselektronik durchgeführt wird
@TE

Wende dich erstmal an den Händler und warte auf die Antwort des Händlers
Ich gehe davon aus der Händler das Gerät austauschen wird aufgrund dass das Gerät erst kürzlich gekauft wurde
Ich wollte nur klarstellen dass der User Idon Unsinn verbreitet
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
@ Ribery88

1) Natürlich obliegt es dem Verkäufer was er mit der Sache macht. Er kann auf diese auch einschlagen. Die allgemeine Behauptung, er brauche (mehr/viel) Zeit, damit ein Hersteller dies überprüfen kann, wird regelmäßig nicht Bestand haben. Grundsätzlich nämlich dann, wenn ein Mangel für einen durchschnittlichen Kaufmann ersichtlich ist - z. B. Blasen wie auf den Fotos des TE.
Die Zeit, die er sich lassen darf, hängt von einer angemessenen Frist ab. In aller Regel also 1,5-2 Wochen.

2) Natürlich fehlt dir nur die "Lust". Es liegt nicht etwa daran, dass du in der Substanz nichts beizutragen hast.

3) Strohmann-Argument! Der durchschnittliche Kaufmann soll nichts zerlegen und keine umfangreiche Ursachenforschung betreiben - er soll aber auch nicht nur offenkundige Mängel erkennen können. Hier sei erneut auf den konkreten Fall in diesem Thread verwiesen.

4) "Von Juristen" gibt es nicht. Die herrschende Meinung billigt dem Verkäufer grundsätzlich keine beliebig langen Prüfzeiträume zu. Der BGH hält eine konkrete Fristsetzung sogar für entbehrlich und lässt stattdessen auch laienhafte Bezeichnungen zu (NJW 2015, 2564).


Dass sich viele Verkäufer nicht an die gesetzlichen Grundlagen halten stimmt natürlich - nicht nur im Internet, sondern auch und gerade der Handel vor Ort. Das ändert aber nichts an der Durchsetzbarkeit der eigenen Rechte und der Pflichten des Verkäufer

Mich beschleicht weiterhin das Gefühl, dass es sich bei dir um einen Händler handelt.


Edit:
Schlechter Stil einen Beitrag zu editieren, obwohl es eine Antwort gab!
Ribery88 schrieb:
[...]
@TE

Wende dich erstmal an den Händler und warte auf die Antwort des Händlers
Ich gehe davon aus der Händler das Gerät austauschen wird aufgrund dass das Gerät erst kürzlich gekauft wurde
Ich wollte nur klarstellen dass der User Idon Unsinn verbreitet

Es handelt sich um einen Gattungskauf + Wahlrecht des Käufers nach §§ 437, 439 I BGB. Als Käufer muss man weiterhin spezifizieren, welche Art der Nacherfüllung man wünscht.

Ob das Gerät kürzlich gekauft wurde oder nicht ist für die rechtliche Betrachtung völlig irrelevant.
 
Zuletzt bearbeitet:
Im Grunde liegt keiner von Euch beiden wirklich falsch.

Zum Prüfrecht des Händlers:

Der Händler hat im Rahmen der Sachmängelhaftung umfassende Prüfrechte dahingehend,

(1) ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt;
(2) wenn (+), wer diesen Sachmangel überhaupt zu vertreten hat und
(3) eine Prüfung dahingehend, welcher (finanzielle) Aufwand für die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung im Vergleich zur anderen verbleibenden Art der Nacherfüllung anzusetzen ist.

Denn so wie es dem Käufer möglich sein muss, seine Rechte zu prüfen und geltend zu machen, gilt dies freilich auch für den Händler.

Da das Gesetz selbst keine Fristen nennt, innerhalb welcher die Prüfung zu erfolgen hat, ist es Sache der Rspr. hierfür einen Rahmen abzustecken. Pauschale Fristen können hier schwerlich genannt werden, da dies wesentlich von der Art des Sachmangels abhängt. Bei gewöhnlichen Fällen kann man jedoch von etwa 3 bis 6 Wochen ausgehen, innerhalb derer die Prüfung erfolgt sowie der Käufer informiert bzw. befriedigt sein muss.

Ein Beispiel:
Käufer reklamiert defekte Grafikkarte.
Händler kann vor Ort ggf sofort feststellen, ob ein Sachmangel vorliegt (nämlich wenn sich der Fehler reproduzieren lässt).
Doch selbst wenn der Händler einen Sachmangel feststellt, kann dieser auch ursächlich in der Verantwortung des Käufers liegen (etwa durch das Betreiben der Grafikkarte außerhalb der Herstellerspezifikationen; Übertaktung). Eine diesbezügliche Prüfung kann der Händler nicht selbst leisten.
Liegt er nicht im Verantwortungsbereich des Käufers, verbleibt das Prüfungsrecht dahingehend, ob zwischen der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung und der verbleibenden ein krasses Missverhältnis besteht (Graka kann zB für insgesamt 5 € durch das Verlöten eines neuen ELKOs repariert werden).

Dem Händler ist somit Zeit zu gewähren, sich die Informationen zu beschaffen, die für eine Entscheidungsfindung, ob dem Anspruch des Käufers stattgegeben werden soll oder ob man sich dagegen verteidigen möchte, erforderlich sind. Jedoch ist dies einschränkend zu sehen: Es geht zu Lasten des Händlers, wenn es diesem nicht möglich ist, die Prüfung innerhalb einer angemessenen Zeitspanne stattfinden zu lassen. Das gilt auch dann, wenn der Händler daran schuldlos ist.

MfG,
Dominion.
 
Wenn bei dir 3 Wochen im Bezug auf Fernsehernutzung schon als gebraucht gelten...
 
Kann dir der TE denn etwas sagen, was nicht bereits in #10 von Idon geklärt wurde?
 
Doch, eigentlich schon.

Details dazu habe ich bereits ausgeführt.

@ dominion1

3-6 Wochen würde ich bei tatsächlichen Massengütern mit bekannt eingeschränkter Reparaturmöglichkeit nie akzeptieren. Gerade bei offensichtlichen Mängeln, die also mit dem Auge zu sehen sind, setze ich grundsätzlich nur vergleichsweise kurze Fristen und fahre damit hervorragend. Da wehren sich dann auch nur die Händler, die sich generell bei jeder berechtigten Forderung erstmal wehren.
 
Zuletzt bearbeitet:
Nein er hat kein Recht auf ein Fabrik neues Gerät. Er hat ein Recht auf Nachbesserung. Und diese kann der Händler auch mit einem refurbish Gerät machen.

Der Händler macht hier nichts falsch.

Und 3-6 Wochen würdest du akzeptieren müssen, wenn es so lange dauert. Da kannst du gar nichts gegen tun.
 
Wenn das Refurbished-Gerät der allgemeinen Güte eines dreiwöchigen Neugerätes, u. U. sogar dem Gerät des Käufers entspricht (z. B. spürbar unterdurchschnittlich genutzt), klar. Ein schon ewig gelaufenes Panel o. ä. muss der Käufer natürlich nicht akzeptieren - dass der Verkäufer zuerst eine mangelbehaftete Sache geliefert hat ist ja nun wirklich nicht sein Verschulden.

In aller Regel lässt sich also zumindest in den in der Praxis relevanten ersten 6 Monaten nach Kauf immer eine Begründung für ein Neugerät finden.

Akzeptieren muss ich das natürlich nicht. Der Mangel wird mit einer kurzen aber nicht zu kurzen Frist und der gewählten Nachbesserungsmethode an den Verkäufer herangetragen, inkl. (Rechts-)Folge bei fruchtlosem Verstreichen, der Abholort benannt, wenn möglich der Höflichkeit halber angeboten das Ding zur Post zu bringen. Wenn der Verkäufer nicht sinnvoll begründet, warum er die Frist nicht halten kann oder diese einfach so bricht, kann man ja dann die dann möglichen weiteren Schritte gehen.


Sicherlich ist das nicht in jedem Fall die Methode, die möglichst ohne Aufwand zu irgendeinem Ziel führt. Aber das ist ja auch langweilig - dann hätte man ja Bankkaufmann oder so werden können...
 
@ WhiteShark:
Du meinst Nacherfüllung (im 1. Satz). ;)

@ Idon:
Fristen kann man natürlich - auch um ein bestimmtes Verhalten der Gegenseite zu bewirken - setzen wie man möchte. Nur die Rechtsfolgen einer zu kurz gesetzten Frist sollte man besser nicht einklagen. Hier wäre dann eine ganz neue Fristsetzung vonnöten.

@ topic:
Genau wegen solcher Vorfälle rate ich immer dazu, im ortsansässigen stationären Handel und nicht online zu kaufen, auch wenn dieser logischerweise teurer ist. Denn der stationäre Handel hat ein ganz anderes Interesse in Sachen Kundenbindung als ein Onlineshop. Hier lassen sich bessere (Kulanz-) Lösungen viel einfacher finden. So etwa, dass man häufig für die Zeit der Prüfung kostenlos ein Ersatzgerät mitbekommt, wenn man danach fragt. Der stationäre Handel will seine Kunden behalten. Online ist man eine Ziffer unter vielen... .

MfG,
Dominion.
 
@dominion1, oder man kauft einfach bei Amazon. Denen juckt es nicht was zurückkommt. Hauptsache es kommt im großen und ganzen zurück. Habe gestern gemerkt, dass ich die Fernbedienung des Sony Fernsehen vergessen habe. Habe sogar aufgrund meiner Ehrlichkeit einen 5€ Amazon-Gutschein bekommen
 
@ dominion1

Eine Frist von 1,5-Wochen ist, auch nach Konsultation diverser Kommentare, nicht zu kurz. Gleichwohl setzt hier eine möglicherweise zu kurze Frist aber automatisch eine angemessene Frist in Gang.

Nochmal: Es gibt immer Gründe für eine längere oder kürzere Frist. Einzelfallentscheidung halt. Ich würde aber nie grundsätzlich - weder für mich, noch für meinen Arbeitgeber - Fristen von 3-6 Wochen setzen.


Meine Erfahrung mit dem stationären Handel:
Kulanz ja, aber es wird eben auch viel verarscht. Und da reden wir nicht über den Preis.
 
Natürlich sind 1,5 Wochen zu kurz. Eigenartige Vorstellungen haben hier manche. Das Gerät muss in eine Fachwerkstatt gebracht werden, dann dort untersucht werden.
Das geht kaum in 1,5 Wochen.
Eine Frist von 4 Wochen dürfte angemessen sein. Es gab auch meines Wissens schon Urteile die auch 3-6 Wochen als akzeptabel ansehen.
 
Nicht jedes Produkt muss immer in eine (Fach)Werkstatt. Der Verkäufer kann ja im Einzelfall gerne schriftlich dazu Stellung nehmen, warum ein Produkt in eine Fachwerkstatt muss und deshalb die gesetzte Frist zu kurz erscheint.

Ist die Begründung nachvollziehbar, dann ist ja alles gut.
 
Da braucht es keine Begründung im Einzelfall. Grundsätzlich kann der Händler immer das Gerät in eine Werkstatt bringen. Alleine schon um zu prüfen ob es Selbstverschuldet war. Und auch um zu prüfen wie er am besten nacherfüllen kann.

Die Frist von 1,5 Wochen ist im Grunde immer viel zu wenig.
Da braucht es keine Begründung des Händlers, da sagt der gesunde Menschenverstand schon, dass dies zu wenig ist.

Zudem kannst du Fristen setzen wie du willst. Dürfte keinen Händler groß interessieren. Denn du kannst eh nichts machen, wenn es länger dauert.
 
Verwechsel ich dich? Ich dachte, du wärst Jurist? (no offense!)

Wenn der Fehler offensichtlich ist, dann kann von einem Fachhändler durchaus erwartet werden, dass er derartige Prüfungen selbst vornimmt. Beispiel wären mehr Pixelfehler als in der Klasse zulässig oder aber bei bekannten (Serien-)Problemen etc.

Natürlich kann der Verkäufer machen was er möchte - er kann das Ding in eine Werkstatt geben oder verbrennen. Der Käufer muss auf diesen Spaß aber nicht über Gebühr warten.

Er hat die Nacherfüllung so zu leisten, wie der Käufer das wählt. Er darf lediglich prüfen, ob es gute Gründe gibt davon abzuweichen - auch dem sind enge Grenzen gesteckt und gerade bei (fast) neuwertigen Massengütern wird da oft wenig an Möglichkeiten bleiben.

Was der gesunde Menschenverstand sagt ist irrelevant. Wenn der Händler ein im Prinzip vernünftiges Schreiben erhält, dann muss er reagieren. Lässt er die Frist fruchtlos verstreichen, dann befindet er sich in Verzug - und eröffnet damit prinzipiell weitere Möglichkeiten. Z. B. Schadensersatz, Rücktritt.
 
Er eröffnet durch überschreiten der Frist nicht wirklich was.
Denn selbst wenn der Austausch 6 Wochen dauert, wird eine Klage noch nicht durch sein. Sie ist dann gegenstandslos, da ja nachgebessert wurde.
Klar kann man auf Schadensersatz klagen, wird aber nix bringen. Schon oft wurden 4 oder auch 6 Wochen als angemessen beurteilt.

Und auch bei offensichtlichen Mängeln hat der Käufer kein Anrecht auf sofortigen Umtausch. Er muss ja nicht nur den Mangel prüfen, er prüft ja auch, ob er dem Wunsch auf Austausch nachkommen kann, oder ob es mit einer kleinen Reparatur getan ist und damit unverhältnismäßig wäre.
1,5 Wochen Frist wird der Richter mit hoher Wahrscheinlichkeit als zu gering ansehen.

Klar es ist ärgerlich so lange warten zu müssen, aber ist eben das Recht des Händlers.

Jura hab ich nicht studiert. Für so einfache Sachen reichen meine Kenntnisse dicke aus.
 
WhiteShark schrieb:
Jura hab ich nicht studiert. Für so einfache Sachen reichen meine Kenntnisse dicke aus.
Ja das bemerkt man.

Um bei deinem Beispiel zu bleiben. Habe ich also eine, wirklich sehr großzügige, Frist von 4 Wochen gesetzt und die verstreicht bist du also der Meinung dann hätte ich Pech gehabt. Wat? Also können Grundsätzlich Händler machen was sie wollen und für sie gilt das BGB nicht oder wie?
Ich empfehle unter 'Verzug' nachzuschlagen.
 
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