Notebook defekt, Reparatur fehlgeschlagen: nur Restwert

Squicky

Lt. Commander
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Hallo

Ein Freund hat sich vor ca. 14 Monaten ein Notebook gekauft.
Das Notebook hat am Abend problemlos funktioniert, aber am nächsten Tag ging es nicht mehr an. (kein Ton, Bild (Bios), ... ).
Nach Rücksprache per Telefon mit dem Hersteller (fujitsu siemens) und Shop (Cyberport) wurde das Notebook zur Reparatur an den Support vom Hersteller gesendet.
Leider ist das Notebook aber nach längerer Zeit (2 oder 3 Wochen) "defekt" zurückgekommen. Es hat einen Tag funktioniert und am nächsten Tag ging es nicht mehr an. (gleicher Fehler) Das Notebook wurde dann zwei weitere mal "repariert".

Da das Notebook nach dem dritten Reparatur Versuch immer noch nicht funktioniert. hat der Shop eine Gutschrift von einem Restwert (32% oder 42%) angeboten. Aber mit diesen Bruchteil des Kaufpreises kann man sich kein gleichwertiges Notebook zum Arbeiten (studieren) kaufen.

Ist es wirklich wahr, dass man nach fehlgeschlagenen Reparaturen nur einen Restwert bekommt?

Was sollte der nächste Schritt sein?

Kennt sich jemand mit "Recht" aus?
 
@Doc Foster
Wie meinst du das?
Woher kommt das Wissen?
 
Ohne jetzt den ganzen Rattenschwanz an Paragrafen auszugraben (Hilfe! Vor §476 BGB fehlt in meinem Schönfelder eine Seite :eek: ) nur soviel: die gesetzliche Sachmängelhaftung des Verkäufers greift nur für Mängel, die bei Gefahrübergang vorhanden waren. Grds. muss der Käufer das beweisen. Beim Verbrauchsgüterkauf gibt es in den ersten 6 Monaten eine Beweislastumkehr, hier müsste der Verkäufer entsprechend die Mangelfreiheit beweisen.

Lange Rede, kurzer Sinn: Gewährleistung war hier wohl von Anfang an nicht im Spiel. Das NB wurde wahrscheinlich im Rahmen der Herstellergarantie (Mekre: Freiwillige Leistung, deren Bedingungen der Hersteller selbst festlegt) eingeschickt und die Gutschrift ist - das vermute ich zumindest - ebenfalls im Rahmen dieser Garantie angeboten worden. Eventuelle Ansprüche lassen sich also nicht aus dem Gesetz, sondern höchstens aus den Garantiebedingungen ableiten und dass da was vom Neuwert steht, halte ich für ausgeschlossen.
 
Hmm, auch wenn der Hersteller dir das Restwertangebot gemacht hat, drückt er sich m.M.n. vor seinen gesetzlichen Pflichten... Ich bin kein Jurist, aber das Schuldrecht, hab ich intus :D

§ 439
Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

in Verbindung mit § 440

Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

greift für mich: § 437
Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen


Denn: 2 Nacherfüllungsversuche, sogar 3, hast du über dich ergehen lassen. Spricht nicht für eine Zufälligkeit. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrages, könntest du hier einfordern, da es immer noch in der gesetzlichen Gewährleistungspflicht liegt.


ABER, wie immer bei juristischen Tipps, keine Garantie für irgendwas. Das wäre meine Sicht des Sachverhalts, mit dem ich mal mit meinem befreundeten Anwalt unterhalten würde, an deiner stelle ;)

Ganz liebe Grüße und ich hoffe, es klärt sich zu deinen Gunsten!

LG
 
Hast du meinen Beitrag auch gelesen? Beachte bitte die Beweislast für das Vorliegen des Sachmangels bei Gefahrübergang.
 
Hmm, auch wenn der Hersteller dir das Restwertangebot gemacht hat, drückt er sich m.M.n. vor seinen gesetzlichen Pflichten... Ich bin kein Jurist, aber das Schuldrecht, hab ich intus

Autsch, da solltest du aber schleunigst nachlernen, denn Anspruchsgegner aus der Sachmängelhaftung ist immer der Verkäufer und nie der Hersteller (solange er nicht gleichzeitig Verkäufer ist).


Zur (hier kritischen) Frage der Beweislast hat ja Fidel schon zutreffend geantwortet.
 
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