Green Mamba schrieb:
Wenn der Arbeitgeber ausdrücklich privaten Mailverkehr verbietet
Gar nicht nötig. Das ausdrückliche Verbot der privaten Internetnutzung schließt jegliche Onlinenutzung ein, also E-Mails, Internetseitenbesuche, Online-Spiele (auch Hearts!), Downloads, Web-Radio etc.
Es gilt die Unterscheidung zwischen "ausdrücklichem" und "grundsätzlichem" Verbot, wobei die Unterscheidung nur darauf abzielt, ob ein Zuwiderhandeln zu einer sofortigen Kündigung führt oder nur eine Abmahnung nach sich zieht.
Dazu folgendes:
Private Internetnutzung bei der Arbeit rechtfertigt Kündigung
Verletzen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit durch intensive Internetnutzung zu privaten Zwecken ihre Arbeitspflichten, kann dies einen wichtigen Grund für eine Kündigung darstellen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 7. Juli 2005; Az.: 2 AZR 581/04) im Fall eines Schichtführers in einer chemischen Fabrik entschieden, der während der Arbeitszeit das Internet für private Zwecke genutzt hatte [...]
@Leuchtturm:
Die erste Frage, die sich stellt, ist nicht, ob man nachträglich jemanden zur Verantwortung ziehen kann, sondern ob die private Nutzung des Internets erlaubt war. Ob dein Arbeitgeber befugt ist, den Inhalt an Dritte weiterzugeben, ist nicht davon abhängig, ob es sich um eine E-Mail handelt, sondern um welchen Inhalt es sich handelt und an wen die Information weitergegeben wird (Verhinderung einer Straftat, Weitergabe von Firmengeheimnissen als Beispiel).
Grundsätzlich sollte man private E-Mails mit "brisantem" Inhalt verschlüsseln und nur von einem nicht-öffentlichen PC abrufen - z.B. zu Hause. Denn nicht nur dein Arbeitgeber kann diese E-Mails lesen, sondern dein E-Mail-Provider, dein Internet-Provider, jede Relaisstelle etc.