Ich wäre für ein Zitat dankbar, welches Beweist, dass es Verfassungswidrig ist, wenn der Tojaner einen solchen Funktionsumfang besitzt, der allerdings nicht genutzt wird.
Ich zitiere indessen Wikipedia:
Zumindest nach diesem Zitat geht es nur um die reine Nutzung, nicht um die Möglichkeit.
Hier kannst du das Urteil nachlesen: BVerfG, 1 BvR 370/07 vom 27.2.2008, Absatz-Nr. (1 - 333)
Ich zitiere indessen Wikipedia:
Wikipedia: Online-Durchsuchung --> 2 Situation in einzelnen Ländern --> 2.1 Deutschland --> 2.1.1 Bundesebene --> Verfassungsrechtliche Bewertung schrieb:Auch Art. 13 GG schützt nicht in allen Facetten vor einer Online-Durchsuchung. Solange nicht körperlich in die Wohnung eingedrungen wird, z. B. um ein Spionageprogramm zu platzieren, oder an das informationstechnische System angeschlossene Geräte wie Kameras oder Mikrophone benutzt werden, um Vorgänge in der Wohnung abzuhören, ist der Eingriff nicht an Art. 13 Abs. 1 GG zu messen.
Zumindest nach diesem Zitat geht es nur um die reine Nutzung, nicht um die Möglichkeit.
Hier kannst du das Urteil nachlesen: BVerfG, 1 BvR 370/07 vom 27.2.2008, Absatz-Nr. (1 - 333)
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