Christine A.
Commander
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- Sep. 2009
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es wird wohl nicht nur darum gehen, dass Du die zwei Dateien geladen hast, sondern darum, dass Du die zwei Dateien innerhalb des Netzwerkes angeboten hast.
Wäre es nur der Download, könnte der Schadenersatz nur im Bereich des entgangenen Gewinns liegen und der bewegt sich bei 15 bis 20 Prozent des Verkaufserlöses. Sprich bei maximal 2.80 Euro und danach würde sich auch das Honorar des Anwaltes rechnen.
Wenn Du eine Rechtschutzversicherung hast, schau nach einem Anwalt der sich mit dem Zeugl auskennt.
Christine
Wäre es nur der Download, könnte der Schadenersatz nur im Bereich des entgangenen Gewinns liegen und der bewegt sich bei 15 bis 20 Prozent des Verkaufserlöses. Sprich bei maximal 2.80 Euro und danach würde sich auch das Honorar des Anwaltes rechnen.
Wenn Du eine Rechtschutzversicherung hast, schau nach einem Anwalt der sich mit dem Zeugl auskennt.
Christine