Haftung des Anschlussinhabers für Verstöße Dritter
Über IP-Adresse können die Rechteinhaber meist nur den Anschlussinhaber ermitteln.
Wenn ein anderer als der Anschlussinhaber über eine Tauschbörse gehandelt hat,
besteht eine direkte Haftung nicht. Es könnte aber die so genannte Störer-Haftung greifen. Die Rechtsprechung urteilt unterschiedlich:
"...Eine entsprechende Haftung für den Anschlussinhaber wurde vom LG Hamburg bejaht (Beschluss vom 25. Januar 2006, Az. 308 O 58/06; für W-LAN LG Hamburg, Urt. v. 26. Juli 2006, Az. 308 O 407/06).
In einer neueren Entscheidung ist der Anschlussinhaber nicht zur Verantwortung gezogen worden, weil einerseits nicht nachgewiesen werden konnte, wer das entsprechende urhebergeschützte Material zum Herunterladen mittels einer Tauschbörse bereitgestellt hatte. Andererseits unterlag der Anschlussinhaber auch keiner generellen Überwachungspflicht für andere (hier

Familienmitglieder. Diese Pflicht entsteht danach erst, wenn der Anschlussinhaber eindeutige Hinweise auf derartige Angebote in Tauschbörsen hat (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. Dezember 2007, Az: 11 W 58/07).
Ähnlich der Oberste Gerichtshof in Österreich (4 Ob 194/07v), der seine Entscheidung unter anderem damit begründet, dass die Funktionsweise von Filesharing-Systemen bei Erwachsenen nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann.
Die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung hierzu bleibt abzuwarten..."
Quelle