Problem mit Ebayer

Da ich ja seit Dezember letzten Jahre mein Galaxy Note habe lag das iPhone 4 nur rum und es ist mir noch aufgefallen das es den typischen Homebutton Defekt hat.
Der Homebutton Funktioniert nicht immer deshalb muss ich diesen jetzt auch Austaschen.

Ich habe aber nicht angeben wo ich die Auktion beendet habe das es Defekt ist.

Kann das mit dem Kaputten Homebutton Funktionieren das ich nix zahlen muss?
 
Ja du musst das überzeugend rüberbringen. Denn wenn er wirklich vor Gerichtziehen sollte, musst du beweisen, dass es defekt ist/gestohlen wurde. Glaub ich allerdings kaum, dass er das durchziehen würde. Der hat nur versucht, noch ein paar Euro zu machen.
 
Gute Güte, was hier alles für Unsinn durch die Gegend schwirrt:

Wenn man einen Artikel bei eBay einstellt, ist das grundsätzlich ein verbindliches Angebot zum Abschluss eine Kaufvertrages über die Sache.

Für einen Kaufvertrag braucht es zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Die des Verkäufers: Angebot online stellen). Wenn nun jemand ein Gebot macht, hat er ebenfalls eine Willenserklärung abgegeben. Was folgt daraus? Richtig, ein Kaufvertrag. Eine rechtliche Grundlage besteht also.

Wie man hier lesen kann, ist es nun so:

Restlaufzeit des Angebotes > 12h : Gebote streichen, ohne Einschränkungen kündbar.
Restlaufzeit des Angebotes < 12h + ein/mehrere Gebot, anscheinend auch gestrichene: Du musst es ihm verkaufen.
 
...und davon mal abgesehen!

Keiner hier ist Jurist oder könnte dies belegen.
Diese Freizeit-Juristerei ist immer fürchterlich. Jeder glaubt es besser zu wissen.

Interessanter als diese Frage auf CB zu stellen wäre es, diese Frage auf einem Portal zu stellen, wo man kostenfrei von Juristen beraten wird oder eben tatsächlich mit Nachdruck bei Ebay.

Aus diesem Thread wirst du nichtwissender und beunruhigter hervorgehen, wie vor dem Frage-Thread.

Ansonsten das typische Verhalten an den Tag legen!
Emails ignorieren oder er soll doch einfach Schritte in die Wege leiten, damit du ganz offiziell Widerspruch einlegen kannst.
Da wird aber nix passieren.
 
Zuletzt bearbeitet:
Haarsträubende Ratschläge hier teilweise. Du kannst mal nach ähnlichen Urteilen suchen. Sonst einen Anwalt fragen, der was von Online Recht versteht.
 
Rur doch einfach morgen einen Anwalt an. Dir steht als Anrufer eine erste kostenlose Beratung am Telefon zu. Habe das schon zich mal gemacht!
 
nur das es dazu bereits einige Gerichtsurteile gibt ... wie auch der BMW war es glaub ich der für ein paar € weg ging ;p ... eBay ist kein " ich mach mal wie ich lustig bin"!
 
JacktheRibber schrieb:
Gute Güte, was hier alles für Unsinn durch die Gegend schwirrt:

Wenn man einen Artikel bei eBay einstellt, ist das grundsätzlich ein verbindliches Angebot zum Abschluss eine Kaufvertrages über die Sache.

Für einen Kaufvertrag braucht es zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Die des Verkäufers: Angebot online stellen). Wenn nun jemand ein Gebot macht, hat er ebenfalls eine Willenserklärung abgegeben. Was folgt daraus? Richtig, ein Kaufvertrag. Eine rechtliche Grundlage besteht also.

Wie man hier lesen kann, ist es nun so:

Restlaufzeit des Angebotes > 12h : Gebote streichen, ohne Einschränkungen kündbar.
Restlaufzeit des Angebotes < 12h + ein/mehrere Gebot, anscheinend auch gestrichene: Du musst es ihm verkaufen.

Naja, ein gültiger Kaufvertrag ist es auch schon vor diesen von ebay genannten 12h. Was ebay hier schreibt hat für das Zustandekommen des Kaufvertrages keine Relevanz.
 
ebay schreibt das dazu in den AGB die leider jeder zugestimmt hat.

Stellt ein Anbieter, auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. Anbieter und Höchstbietender können sich einigen, dass ein Vertrag zustande kommt.

Vor Gericht hieß es, wenn der Artikel in der Zwischenzeit gestohlen wurde oder defekt geworden ist, war das berechtigt und es kommt kein Vertrag zu stande.
 
JacktheRibber schrieb:
Wenn man einen Artikel bei eBay einstellt, ist das grundsätzlich ein verbindliches Angebot zum Abschluss eine Kaufvertrages über die Sache.

So ist es eben nicht mehr. Die Funktion, um Gebote zu streichen, ist nicht umsonst da. Ich habe schon von genug Fällen gelesen, die dem nobk1ll3r ähneln. Es kam maximal zu einem schreiben eines dubiosen Anwaltes, mehr nicht.

Man bekommt nun mal kein Auto für einen Euro ;)
 
richtig ... wenns den vor Gericht geht ... und dann hast du die Beweislast!

Gibt da auch einige Urteile wo erfolgreich geklagt wurde und andere die abgewiesen wurden ... wenn derjenige es drauf anlegt entstehen auf jedenfall Kosten.

Man bekommt nun mal kein Auto für einen Euro
der ging auch nicht für ein Euro weg, aber sehr weit unter Wert, weil der Verkäufer Gebühren sparen wollte und mit 1 € startete ... und der wurde erfolgreich eingeklagt!
 
Zuletzt bearbeitet:
Thaddäus hat zwar das meiste schon richtig erklärt, aber hier steht's auch noch mal.

Nach der Auktion (egal ob normal ausgelaufen oder vorzeitig beendet) besteht ein Kaufvertrag zwischen den Verkäufer und dem Höchstbietenden. Bei Nichterfüllung kann Schadensersatz geltend gemacht werden. Und die 25 EUR sind hier wahrscheinlich sogar noch sehr "akzeptabel".
 
Lionel Hutz schrieb:
Naja, ein gültiger Kaufvertrag ist es auch schon vor diesen von ebay genannten 12h. Was ebay hier schreibt hat für das Zustandekommen des Kaufvertrages keine Relevanz.

Dann hat also jeder Höchstbietende einen gültigen Kaufvertrag?
Es gibt Artikel, bei denen es im Laufe der Auktion zig Höchstbietende gibt.

Interessant ist dabei, dass dann ein dritter (= der neue Höchstbietende) den Kaufvertrag zwischen dem davor Höchstbietenden und dem VK nichtig werden lassen müsste. Das geht aber nicht...
 
JamesFunk schrieb:
Dann hat also jeder Höchstbietende einen gültigen Kaufvertrag?
Es gibt Artikel, bei denen es im Laufe der Auktion zig Höchstbietende gibt.

Interessant ist dabei, dass dann ein dritter (= der neue Höchstbietende) den Kaufvertrag zwischen dem davor Höchstbietenden und dem VK nichtig werden lassen müsste. Das geht aber nicht...


Deswegen Schwebender Kaufvertrag... Weil Auktion. Bei Sofortkauf wär es halt kein Schwebender
 
powerfx schrieb:
Nach der Auktion (egal ob normal ausgelaufen oder vorzeitig beendet) besteht ein Kaufvertrag zwischen den Verkäufer und dem Höchstbietenden.

Ja, sofern diese auch normal abgeschlossen wurde. Wenn die Gebote gestrichen werden, ist dies eben nicht mehr der Fall. Die Funktion, um Gebote zu streichen, wurde ja eingeführt, um diesen Klagewellen Einhalt zu gebieten.

Luxuspur schrieb:
der ging auch nicht für ein Euro weg, aber sehr weit unter Wert, weil der Verkäufer Gebühren sparen wollte und mit 1 € startete ... und der wurde erfolgreich eingeklagt!

Soweit ich weiß, spielte sich das zu den Zeiten ab, als man die Gebote nicht einfach streichen konnte, bzw. die Funktion sehr schwer zu finden war. Deshalb wusste auch keiner davon, weshalb es auch zu diesen Klagen kommen konnte, weil die Auktionen fachgerecht beendet wurden. Schaut euch lieber aktuellere Fälle an, da wird dies deutlich, weil es eben keine gibt.

@ BlubbsDE

Ja, darauf liegt wohl das Hauptaugenmerk.
 
Zuletzt bearbeitet:
Tyler654 schrieb:
Die Funktion, um Gebote zu streichen, wurde ja eingeführt, um diesen Klagewellen Einhalt zu gebieten.

Die wurde eher dazu eingeführt, damit arme Händler, die eBay als Marketingplattform nutzen, nicht mehr Gegenstände für - in deren Augen - zu wenig Geld abgeben zu müssen. Und das dann via Klick bei eBay schnell machbar ist. OK, das wird nicht der einzige Grund gewesen sein, aber auch einer.

eBay ist kein Spielplatz. Keine Ahnung, was man in so einem Fall als Schadensersatz geltend machen kann. Hoffe nur, dass Du (TE) etwas dafür zahlen musst.
 
Ich geh jetzt einfach mal von dem aus, was ich hier, in den Links zu den Gerichtsurteilen und den Regeln von eBay gelesen habe.

Du hast ja geschrieben, dass der HomeButton nicht immer funktioniert und soweit ich das verstanden habe, stand das auch nicht im Angebot als Geräteeigenschaft. Somit hattest du also eine fehlerhafte Angabe, die dich zum Beenden des Angebotes berechtigt. Schreib das diesem Möchtegern-Juristen und er möge sich seine Forderung nach den 25 € doch bitte sonstwohin stecken.
 
Man, man, man alles Anwälte hier wa?

Schreib ihm einfach, das du das Handy verloren hast. Lass dich bloss nicht auf was anderes ein. Er hat garkein Anrecht auf irgentwas.
Soll er doch sein "Recht" einklagen. Was nie passieren wird, da der Streitwert viel zu gering ist.
Also ganz locker bleiben.
 
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