Doc Foster
Fleet Admiral
- Registriert
- Mai 2008
- Beiträge
- 10.148
Auf die vielen unzutreffenden Aussagen kann ich wegen der Fülle gar nicht eingehen.
Richtig ist, dass der Käufer grds. erst nach 2 erfolglosen Nachbesserungsversuchen zurücktreten kann (§ 440 S.2 BGB).
Richtig ist ebenso, dass für einen Mangel, der innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang auftritt, gesetzlich vermutet wird, dass er bereits bei GÜ vorlag (§ 476 BGB).
Richtig ist allerdings ebenso Fidels Aussage, dass das Vorliegen eines Mangels (und darum wird ja hier primär gestritten) der Käufer beweisen muss. Das steht so in keinem Gesetz sondern ist vielmehr eines der Grundprinzipien des Zivilprozessrechtes. Jeder muss das für ihn Günstige beweisen.
Liegt also überhaupt kein Sachmangel vor, dann gab es mithin auch keine Nachbesserungsversuche und erst recht gibt es dann kein Rücktrittsrecht des Käufers.
Ebenfalls wurde von Fidel zutreffend korrigiert, dass die BGH Rechtsprechung zum Thema Ersatz der gezogenen Nutzungen gerade nicht auf Fälle des Rücktrittes vom KV anzuwenden ist.
Richtig ist, dass der Käufer grds. erst nach 2 erfolglosen Nachbesserungsversuchen zurücktreten kann (§ 440 S.2 BGB).
Richtig ist ebenso, dass für einen Mangel, der innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang auftritt, gesetzlich vermutet wird, dass er bereits bei GÜ vorlag (§ 476 BGB).
Richtig ist allerdings ebenso Fidels Aussage, dass das Vorliegen eines Mangels (und darum wird ja hier primär gestritten) der Käufer beweisen muss. Das steht so in keinem Gesetz sondern ist vielmehr eines der Grundprinzipien des Zivilprozessrechtes. Jeder muss das für ihn Günstige beweisen.
Liegt also überhaupt kein Sachmangel vor, dann gab es mithin auch keine Nachbesserungsversuche und erst recht gibt es dann kein Rücktrittsrecht des Käufers.
Ebenfalls wurde von Fidel zutreffend korrigiert, dass die BGH Rechtsprechung zum Thema Ersatz der gezogenen Nutzungen gerade nicht auf Fälle des Rücktrittes vom KV anzuwenden ist.