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Der erste Brief vom Inkasso waren über 200 Euro.ICh geh den Brief mal holen.Dann kann ich das genau sagen.
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spacestar1982 schrieb:Zur Unfreundlichkeit bei Base muss ich wohl nichts weiter sagen.
spacestar1982 schrieb:Genau darum geht es mir ja.Die Höhe der Inkassokosten finde ich als nicht angebracht.
Gerichte setzen, soweit nicht andere Kosten nachgewiesen werden, Mahngebühren regelmäßig pauschal bei etwa 2,5 Euro an. Werden höhere Mahngebühren verlangt, kann es sein, dass diese in einem streitigen Verfahren vom Gericht zurückgewiesen werden. Bei der Bewertung der Angemessenheit von derartigen Gebühren bestehen jedoch zwischen den Gerichten Bewertungsspielräume.
Wie hoch dürfen die Gebühren sein?
Der Schuldner muss entstandene Inkassokosten nur bis zur Höhe der üblichen
Anwaltsvergütung übernehmen. Die Kostenhöhe orientiert sich daher nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Gebührenhöhe richtet sich nach
der Höhe der nicht gezahlten Forderung (dem sog. Gegenstandswert) und dem
Gebührensatz. Der Gebührensatz kann sich im Rahmen von 0,5 bis 2,5 Gebühren
bewegen, wobei es darauf ankommt, wie aufwendig und schwierig die Angelegenheit
ist. In außergerichtlichen Angelegenheiten kann die Gebühr zwischen
Anwalt und Mandant inzwischen (innerhalb gewisser Grenzen) frei vereinbart
werden. Bis sich hierzu weitere Rechtsprechung herausgebildet hat,
kann aber für die Ermittlung der angemessenen Anwaltsgebühren weiterhin auf
die im RVG festgelegten Gebührensätze zurückgegriffen werden. Inkasso ist
eine einfache und leicht abzuwickelnde Tätigkeit, so dass innerhalb des Gebührenrahmens
von 0,5 – 2,5 Gebühren in der Regel nur eine Gebühr von 0,5 bis
0,8 angemessen erscheint. Keinesfalls sollte mehr als eine volle Gebühr (1,0)
gezahlt werden. Dies entspräche bereits einer durchschnittlichen anwaltlichen
Tätigkeit. Gebührensätze von mehr als einer 1,3 Gebühr darf der Anwalt nur bei
einer überdurchschnittlich schwierigen, bedeutsamen oder aufwändigen Angelegenheit
berechnen.