Probleme mit Onlineshop, will nicht liefern

roboter_msi

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Hallo CB’er

Ich habe das folgende Problem:

Habe vor einer Zeit Festplatten bei einem bekannten Shop in Internet. 2 wurden geliefert und einer ging zurück, da sie zu laut war (DOA). Als Ersatz wurde eine andere Festplatte der Serie geliefert. Sie ging auch zurück und ich habe plötzlich … mein Geld zurückbekommen. Als Antwort hieß es: „Die gewünschte Festplatte haben wir nicht und wie er halten keine weitere Festplatten von XXXXXXXX“. 2 Tage später waren die Platten natürlich versandfertig :-).

Natürlich in der zwischen Zeit ist der Preis der Festplatte EXPLODIERT (x2,5 > 160€ jetzt!!!). Ich will rechtlich dagegen vorgehen, da meiner Meinung nach habe ich das Recht auf eine (3x) Nachlieferung (§439 Abs. 1 BGB) bevor der Lieferant aus dem Kaufvertrag zurücktritt. Kann mir irgendeine Seite geben, wo ich mich besser erkundigen kann? Hat jemand Erfahrung damit?

Der Shop sagt: „Wir haben die gewünschte platte nicht mehr“, aber der wirkliche Grund ist, dass der Preis so gestiegen ist. Daher wollen Sie es nicht mehr liefern.

Danke & Gruß
 
Ich sehe für Dich schlechte Chancen, weil es kein Recht auf 3x Nachlieferung nach § 439 BGB (1) gibt und weil der Händler wie Du selbst zugibst, nach
BGB § 439 (3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
weitere Nacherfüllung verweigern könnte.

Im übrigen wäre auch noch zu prüfen, ob der angebliche Mangel "Lautheit" wirklich als Mangel anerkannt werden kann oder nur eine Streuungsbreite der Produktionswerte ist. Nach Norm wirst Du ja vermutlich nicht die Lautheit gemessen haben, sondern nach rein subjektivem Empfinden.
 
Von den Wassermassen in Thailand und den daraus resultierenden Lieferengpässen hast du aber schon gehört? Was soll jetzt der Händler machen, wenn er tatsächlich diese Festplatte oder ähnliche Modelle nicht mehr hat?
 
Ich schildere den Fall noch ein mal. Die Festplatten wurden zu einem Preis von ca. 75 € gekauft. Eine ging zurück und einen Ersatz wurde geliefert. In der Zwischenzeit sind die Preise auf über 175€ gestiegen, die Platten ist aber dennoch lieferbar!

Der 1. Austausch dauerte ca. 9 Arbeitstage; der 2. Ca. 8 Arbeitstage. Die offizielle Antwort ist: „Sie wollten eine Bestimmte Festplatte, die wir zz nicht haben und nicht haben werden“. Wie oben beschrieben wurde mir eine Festplatte aus der gleichen Reihe geliefert aber nicht aus der Reihe, die ursprünglich geliefert wurde. Daher habe ich dies als „Falsche Lieferung“ zurückgeschickt und danach mein Geld erhalten.

Mein Problem ist:
Ich habe doch die Platte zu einem Preis gekauft und jetzt geht es um die Nachlieferung/Verbesserung. Ich weiß, dass der Lieferant bei unverhältnismäßigen Kosten aus dem Vertrag zurücktreten darf, jedoch reden wir hier über ca. 175 € (Verkaufs-, nicht Ankaufspreis, also der Preis für ihn ist wesentlich geringer).

Da er die die 1. Rücksendung angenommen wurde, dann hat der Lieferant auch die Mängel akzeptiert und eine „Falsche“ Ersatzware geliefert. Daher muss er ja dies wieder guttun. Der wahre Grund ist doch der stark angestiegene Preis, zu dem er mir die „richtige“ Festplatte verkaufen will (sie ist lieferbar). Darf er aus diesem Grund zurücktreten (entgangener Gewinn)?
 
Die Nachlieferung würde sich für ihn wohl aber an den Kosten fast verdoppeln, wenn er erst eine neue zu höheren Konditionen beziehen muss und wahrscheinlich nicht nur ein Stück, also für mich ist das immer noch kein Argument, dass du darauf pochen kannst, genau Festplatte xyz zum alten Preis zu bekommen, wenns halt einfach nicht möglich ist?

Rechtlich kenn ich mich nicht so genau damit aus, aber ist die Lieferanzeige in einem Onlineshop verbindlich? Hat ja im Prinzip nichts zu heißen, nur weils dort auf grün steht.

Besorg dir die 2. Platte wo anders, oder warte halt ab.
 
Das ist schon klar, aber auch der damlige Einkaufspreis war nicht gleich der Verkaufspreis oder?

(Übrigens hab ich das ja schon verstanden und ich schreib ja "wohl aber fast verdoppeln" also kann ich nicht die 75€ und 170€ meinen, da es hier ja definitiv um eine Erhöhung > Verdoppelung" geht ;-) aber danke, dass auch du meinst mich darüber aufklären zu müssen)

reines Bsp: 50€ Einkaufsp. 80€ VP
jetzt: 100€ EP 160€ VP

eher wohl jetzt: 140€ EP, 170€ VP

trotzdem ist die Anschaffung um 100% teurer

BGB § 439 (3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Wenn ich das Zitat von oben nehme, ist hier von Kosten die rede. Ist halt schwierig, aber wie schon geschrieben, sind auch für den Händler sicher die Kosten höher eben besagte Festplate xyz jetzt zu besorgen. Es ist ja nicht so, dass der Käufer nicht sein Geld zurück bekommen hat etc. und es wohl offensichtlich sogar probiert hat mit einem Ersatzprodukt.

Das diplomatischste ist halt nunmal, warten oder woanders hingehen, wegen 90€ würde ich persönlich zb keinen Rechtsstreit anfangen.

PS: Schon beim Händler angerufen? Evtl. aus Kulanz die Platte so bald möglich zum alten Preis an dich schicken etc.
 
Zuletzt bearbeitet:
Nein, so einfach ist es für den Verkäufer nicht.

Wenn tatsächlich ein Nacherfüllungsanspruch besteht (das geht für mich aus dem gebrochenen Deutsch nicht so ganz hervor), dann muss der Verkäufer natürlich nachliefern.

Bei der Frage, ob er sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen kann, ist natürlich auch zu berücksichtigen, dass die Pflichtverletzung seiner Sphäre zuzurechnen ist.

Es kann hier nicht zu Lasten des Käufers gehen, dass die Ware im Einkauf teurer geworden ist, der Verkäufer hat einen Vertrag zum Preis xyz geschlossen und muss diesen nun erfüllen.

Darüber hinaus steht dem Verkäufer in dieser Konstellation natürlich auch kein Rücktrittsrecht zu.

Das alles aber (wie schon geschrieben) unter der Prämisse, dass überhaupt ein Nacherfüllungsanspruch besteht.
 
@Doc Foster:
danke, weißt du wo ich mich erkundigen kann? einen kleinen betrag kann ich auch dafür zahlen.
 
Vielleicht interessiert sich die örtliche Verbraucherzentrale dafür.

Sonst gibts rechtlich fundierte Auskunft beim Anwalt des Vertrauens, der aber auch von irgendwas leben will.
 
Also ich denke, der Verkäufer hat Recht.

Du kaufst 2x Platte A. Eine ist defekt - zurück. Der Händler hat zur Zeit keine mehr von dieser Baureihe, und schickt dir Platte B. Du willst aber nur Platte A haben. Kein B, C, ...
Also kann der Händler nicht liefern und tritt vom Vertrag zurück, und du bekommst dein Geld wieder.

Dass er nun vielleicht Platte A wieder da hat, hat nichts zu sagen, da er diese jetzt ja unter anderen Konditionen gekauft hat.
 
@modiple

Sehe nicht so wie du, weil der Händler bestimmt die Platte schon Wochen davor bestellt hat und somit sehen konnte, dass die Platte A bald eintreffen kann, es hätte ja auch gereicht dem Kunden mitzuteilen, lieber Kunde wir haben die Platten bestellt und sobald diese eintreffen, schicken wir diese Platte zu ihnen.....

Wenn die Platte A immer noch nicht nach 4 Wochen eingetroffen ist, hätte man auch dem Kunden fragen können, ob er sein Geld zurück haben möchte oder ob er weiterhin warten möchte
Also der Händler macht es ein bisschen zu einfach....

Außerdem hat der Händler noch einige andere Möglichkeiten dem Kunden zu helfen.....
 
Wirtschaftliche Unmöglichkeit. Eine Platte, die du vor Thailand für 75€ gekauft hast, ist derzeit nicht annähernd zu dem Preis zu bekommen. 2 TB kosten EK beim Großhandel derzeit ca. 110-130 Euro zzgl. MwSt., das ist mehr als 100% über dem VK inkl. MwSt. VOR Thailand. Der Händler kann sich mMn also auf den 275 BGB berufen.
 
@D00D

Hier liegt leider ein Denkfehler von dir vor....denn meiner Meinung nach wäre es so wie du es geschildert hast, wenn der Händler extra die HDD für den Kunden bestellen musste, weil es zum Beispiel ein Auslaufmodell ist und diese eigentlich nicht mehr verkauft werden....dann kann der Händler eine Ersatzlieferung verweigern.....jedoch ist in diesem Fall, dass der Händler schon bevor der TE überhaupt ne Reklamation gemacht hat, die Platten nachbestellt worden....somit macht sich der Händler in meinen zu EINFACH mit der Aussage die Platten sind im Einkauf treuer geworden....
 
Ribery88 schrieb:
@D00D

Hier liegt leider ein Denkfehler von dir vor....denn meiner Meinung nach wäre es so wie du es geschildert hast, wenn der Händler extra die HDD für den Kunden bestellen musste, weil es zum Beispiel ein Auslaufmodell ist und diese eigentlich nicht mehr verkauft werden....dann kann der Händler eine Ersatzlieferung verweigern.....jedoch ist in diesem Fall, dass der Händler schon bevor der TE überhaupt ne Reklamation gemacht hat, die Platten nachbestellt worden....somit macht sich der Händler in meinen zu EINFACH mit der Aussage die Platten sind im Einkauf treuer geworden....

Nein hier liegt kein Denkfehler vor, meine Argumentation zielt einfach in eine andere Richtung. Du musst zwischen wirtschaftlicher Unmöglichkeit (§ 275 II) sowie objektiver und subjektiver Unmöglichkeit unterscheiden (§ 275 I). Das, was du in deinem Posting schilderst, bezieht sich auf den zweiten Fall. Die Frage ist, ob es für den Händler überhaupt möglich ist zu liefern, unabhängig des Aufwandes, der dafür notwendig wäre.

Mein Posting hingegen bezieht sich auf den 1. Fall: Der Händler KANN liefern, hat jedoch ein Leistungsverweigerungsrecht, weil er die Platten zu einem exorbitant hohen Preis einkaufen müsste (> 100% Aufschlag). Das mag im Einzelfall noch verkraftbar sein, du kannst aber davon ausgehen, dass so ein Händler mehr als 1 Fall auf diese Weise lösen müssten und daher seine wirtschaftliche Situation einen enormen Schaden nehmen könnte, bis hin zur Insolvenz.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

@TE: Übrigens kannst du eine 3. Nacherfüllung vergessen, die Nacherfüllung gilt nach dem 2. Versuch als gescheitert -> § 440 S. 2 BGB. Du hattest übrigens erst eine einzige, die du abgelehnt hast. Das ist allerdings ohnehin irrelevant, wenn sich der Verkäufer erfolgreich auf sein Leistungsverweigerungsrecht aus § 275 II BGB berufen kann.

roboter_msi schrieb:
Der Shop sagt: „Wir haben die gewünschte platte nicht mehr“, aber der wirkliche Grund ist, dass der Preis so gestiegen ist. Daher wollen Sie es nicht mehr liefern.

Das würde ich so nicht unbedingt unterschreiben. Ich bin auch in dem Geschäftszweig tätig. Wenn ich heute beim Großhändler anrufe und Plattentyp xyz nachfrage, dann heißt es "ist nicht lieferbar". Ruf ich ne Woche später nochmal an, dann kann es gut sein, dass ich die Antwort bekomm: "Wie viele sollen morgen bei Ihnen auf dem Hof sein?". Kommt immer drauf an, wie viele Abrufbestellungen gerade geblockt sind. Wenn die Mengen nicht abgerufen werden, werden sie vom Großhandel natürlich wieder freigegeben und wie durch ein Wunder ist ein bestimmter Plattentyp dann wieder verfügbar. Ich würd deinem Händler also nicht von Beginn an böse Absicht unterstellen. Das zeigt ja auch, dass er dir nen anderen Plattentyp geschickt hat, der mittlerweile AUCH wesentlich teurer geworden ist (die Preiserhöhung hat ja ALLE Platten, egal welchen Typs betroffen). Er war also prinzipiell zum Liefern bereit.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich sehs wie d00d (vielleicht hab ich mich nur unglücklicher ausgewählt). Und aus dem Satz: "2 Tage später waren die Platten natürlich versandfertig :-)." Werd ich sowieso nicht schlau, wenn der Kunde 2 bestellt, 1 richtige behält er, 1 schickt er zurück, bekommt ein anderes Modell, warum schreibt der Kunde dann "2 Tage später waren die Platten natürlich versandfertig :-)." Versandfertig kann höchstens 1 Platte sein und 2. schon überhaupt weil ja kein "Auftrag" mehr besteht, sie kann höchstens als "lieferbar" im Shop deklariert sein und wie ich schon erwähnt habe, kann das auch ein Systemfehler sein, daher meine Frage in wie fern ist so eine Anzeige verpflichtend, dass der Shop auch wirklich diese Ware hat? - Ein Anruf hätte es halt geregelt, einfach mitm Lager verbinden lassen und direkt nachfragen, aus.

Weiters verwirrt mich auch: "Wie oben beschrieben wurde mir eine Festplatte aus der gleichen Reihe geliefert aber nicht aus der Reihe, die ursprünglich geliefert wurde.
Es wurde eine Platte aus der gleichen Reihe geliefert, aber nicht aus der gleichen Reihe der ursprünglichen Platte? Wie soll das gehen. Entweder die Platte ist aus der gleichen Reihe und/oder das idente Modell oder sie ist nicht aus der gleichen Reihe.

Und würde es rein um den Preis gehen, hätte der Händler erst gar nicht die andere Platte aus der gleichen Reihe geschickt, oder ist anzunehmen, dass exakt diese ein Platte als einzige nicht im Preis gestiegen ist? Das kann ich jetzt natürlich nicht nachprüfen, aber ich denke nicht.
 
@d00d:

Wirtschaftliche Unmöglichkeit gibt es schon sprachlich nicht, entweder etwas ist unmöglich oder eben nicht. Allerdings wird 275 II auch als faktische Unmöglichkeit bezeichnet, weil die Rechtsfolgen bei einer Unzumutbarkeit denen der Unmöglichkeit gleichen.

Der Anstieg des Einkaufspreises um mglw. 50-100% dürfte aber ziemlich sicher noch kein Fall des 275 II sein, ich versuche das später nochmal im Kommentar nachzuschauen.
 
Danke an alle für die Kommentare. Hier noch einige ergänzungen:

Zu der Festplattenreihe:
z.B WD hat bei der WD1002FAEX drei unterschiedlichen Modelle: 00z3a0, 00y9a0 und „habe es gerade vergessen“. Wenn ich bei der Bestellung zB 00z3a0 bekommen habe und beim 1. Umtausch die 00y9a0, dann gilt das für mich als „falsche Ware wurde geliefert“. Dennoch handelt es sich immer noch um die Festplatte wd1002faex.

Zum Umtausch.
Der 1. Umtausch dauerte ca 9. Arbeitstage. Nach meiner Anfrage wurde mir gesagt „die Bearbeitung bei uns dauert ca 2 Wochen“. Danach kam die Festplatte aus der „falschen“ Reihe und sie ging wieder zurück. Dieses mal hat es ca 8 Arbeitstage gedauert und es wurde erneut eine Festplatte aus der gleichen (aber nicht die zuerst gelieferten Reihe) geschickt. Diese ging ebenso zurück. Nach Eingang der Rücksendung hatte es. Ca 7 Tage gedauert bis ich mein Geld aufs Konto hatte.

Weiterer Ablauf:
Ich habe mich unverzüglich beim Händler gemeldet und meine Festplatte (dieses mal eine Festplatte wie die bestellte, unabhängig von der Reihe) angefordert. Dieses mal hieß es „sie wollte doch genau XXXX. Diese haben wir nicht und werden auch keine neue Lieferungen mehr vom Hersteller bekommen“. Nach 1 Tag war die Festplatte im Shop als lieferbar gelistet, leider zu einem x2,5 Preis. Ich habe den Shop aufgefordert meine „alte/zurückgeschickte“ Festplatte mir zurückzuschicken. Antwort: „diese haben wir als gebraucht verkauft“. Blödsinn.

Ich hoffe, das Ganze wird jetzt ein bisschen klarer. Ich würde gerne einen Rechtsanwalt einschalten. Was denkt ihr?
 
hat denn die "Neue" sich jetzt im Shop befindende Festplatte die gleiche Artikelnummer wie deine am Anfang bestellte?
 
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