Recht auf aktuelle Ware/Auslaufmodelle

Doc Foster schrieb:
Nur blöderweise betreffen deine zitierten Entscheidungen wettbewerbsrechtliche Fragen im Werbebereich, das schreibt auch der Anwalt ganz deutlich am Ende.
Ohne das ueber Gebuehr auszubreiten: Das sind in diesem Fall 2 Seiten derselben Medaille.

(Nur anekdotisch: Beklagte war Mediamarkt/Saturn (wer sonst LOL ?), die in einem Prospekt einen Camcorder beworben hatten, ohne darauf hinzuweisen, dass das Modell veraltet war, weil der Hersteller schon mit der Auslieferung des Nachfolgemodells begonnen hatte. Wenn ich mich richtig erinnere, wurde MM/S auch nicht von einem Mitbewerber verklagt, sondern von einem Verbraucherschutzbund.)

Wettbewerbsrechtlich is das interessant, weil sich die mangelnde Aufklaerung des Kunden (sofern eben die Pflicht dazu besteht) ueber die Eigenschaft des Produktes als "Auslaufmodell" als _Irrefuehrung_ des Kunden darstellt, wodurch sich der Verkaeufer einen Wettbewerbsvorteil verschafft.
Im Verhaeltnis zum Kunden heisst das, dass dieser durch die Verletzung von Aufklaerungspflichten eben u.U. einen auf Ruecktritt gericheten Schadenersatzanspruch hat, § 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. (http://www.ra-kassing.de/kaufrech/auslauf.htm)

Hab uebrigens mal gekramt : Modische Kleidung ist eine der Fallgruppen fuer diese Anwendung. (http://www.it-recht-kanzlei.de/auslaufsmodell-irrefuerhung.html) unter "Bekleidungsartikel").
Ist zwar keine sichere Sache, aber nicht hoffnungslos, wie ich es oben schon sagte.

Wieviel hatten die Schuehchen gekostet ?
 
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Interessante Argumentation, aber ein paar Fragen wirft die doch auf:
1. Wie begründest du aus einem möglichen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht eine vertragliche Nebenpflichtverletzung?
2. Wieso ist das freiwillige Bezahlen eines - möglicherweise marktunüblichen - Kaufpreises ein Schaden im Sinne des BGB?
3. Was ist ein "auf Rücktritt gerichteter Schadensersatzanspruch"?
 
@tstar
selbst wenn das relevant wäre, sollte man sich den text auch mal durchlesen, den mal verlinkt:
Das Verschweigen einer Tatsache - wie derjenigen, daß es sich um ein Auslaufmodell handele – kann nur dann als eine irreführende Angabe i.S. von § 3 UWG angesehen werden, wenn den Werbenden eine Aufklärungspflicht trifft. Eine solche Pflicht besteht im Wettbewerb nicht schlechthin. Denn der Verkehr erwartet nicht ohne weiteres die Offenlegung aller - auch der weniger vorteilhaften - Eigenschaften einer Ware oder Leistung.

Die Pflicht zur Aufklärung besteht jedoch in den Fällen, in denen das Publikum bei Unterbleiben des Hinweises in einem wesentlichen Punkt, der den Kaufentschluß zu beeinflussen geeignet ist, getäuscht würde Dabei deutet es im allgemeinen auf eine entsprechende Verkehrserwartung hin, wenn derartige Hinweise auf eine bestimmte negative Eigenschaft im Wettbewerb üblich sind.

Allerdings müssen auch die Interessen des Werbenden beachtet werden: Seine wettbewerbsrechtliche Aufklärungspflicht bezieht sich nicht auf jede Einzelheit der geschäftlichen Verhältnisse. Vielmehr besteht aus dem Gesichtspunkt des § 3 UWG eine Verpflichtung, negative Eigenschaften des eigenen Angebots in der Werbung offenzulegen, nur insoweit, als dies zum Schutz des Verbrauchers auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden unerläßlich ist.
 
(1) Auch wenn in diesem Fall die Klage auf Unterlassung (§ 8 I UWG) gerichtet war, so ist die rechtliche Natur des Verhaltens des Verkaeufers vom BGH als "Irrefuehrung des Kunden" erkannt worden. Mir fiele kein Grund ein, warum man diese abschliessende rechtliche Bewertung eines Verhaltens nicht auch zur Grundlage fuer andere Klagebegehren im Zivilprozess machen sollte.
Es handelt sich hierbei aber nicht um eine blosse vetragliche Nebenpflicht, sondern um eine Aufklaerungspflicht VOR Zustandekommen des Vertrages.

(2) Weil das "freiwillige Bezahlen" durch eine Taeuschung ueber eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Ware zustande gekommen ist.

Ich klau das mal :
"Das Verschweigen einer Tatsache - wie derjenigen, daß es sich um ein Auslaufmodell handele – kann nur dann als eine irreführende Angabe i.S. von § 3 UWG angesehen werden, wenn den Werbenden eine Aufklärungspflicht trifft. [...] Die Pflicht zur Aufklärung besteht jedoch in den Fällen, in denen das Publikum bei Unterbleiben des Hinweises in einem wesentlichen Punkt, der den Kaufentschluß zu beeinflussen geeignet ist, getäuscht würde Dabei deutet es im allgemeinen auf eine entsprechende Verkehrserwartung hin, wenn derartige Hinweise auf eine bestimmte negative Eigenschaft im Wettbewerb üblich sind... [Resttext nur im Hinblick auf UWG interessant]. "

Auf gut Deutsch : Wenn die Eigenschaft "Auslaufmodell" ueblicherweise die Kaufentscheidung beeinflusst, dann muss sie dem Kunden mitgeteilt werden.

(3) Der durch die Verletzung der Aufklaerungspflicht entstandene Schaden ist das Zustandekommen des Vertrages. Genau der wird mit den Anspruch auf Schadenersatz angegriffen.

@Heretic Novalis
Danke, ich bin des Lesens maechtig, weiss aber auch, wann welcher Teil fuer welche Bewertung relevant ist und welcher nicht. Wenn ich auf Schadenersatz/Rueckabwicklung wegen Irrefuehrung klage, interessieren mich die Einschraenkungen des UWG nicht die Bohne, denn dort wird eine andere Rechtsfolge angestrebt und dafuer andere Erfordernisse bestimmt. Diese betreffen das Verhaeltnis zum Mitbewerber, aber nicht das zum Kunden.
 
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TStarGermany schrieb:
Auf gut Deutsch : Wenn die Eigenschaft "Auslaufmodell" ueblicherweise die Kaufentscheidung beeinflusst, dann muss sie dem Kunden mitgeteilt werden.

Ist das so? Ich habe noch nie beim Kleidungs-/Schuhekauf danach gefragt, ob es ein Auslaufmodell ist, denn das einzig Interessante war/ist: "Gefällt mir das Design, passt mir die Grösse und ist das Teil bequem?"

Wenn es sich aber um einen Camcorder handelt, erwarte ich eine technische Verbesserung. Insofern könnte die Information über ein Auslaufmodell meine Kaufentscheidung beeinflussen.

Aber ein neueres Schuhmodell macht mich nicht schneller, oder? ;)
 
Gut, mglw. gibt es in einigen Fallgruppen eine Aufklärungspflicht des Verkäufers.

Ob das nun bei Turnschuhen greift, lassen nahezu alle Quellen ausdrücklich offen.

Nimmt man trotzdem eine solche Fallgestaltung an, dann muss ein ersatzfähiger Schaden entstanden sein. Welcher sollte das sein?
Die Rückerstattung des Kaufpreises und die damit verbunden Zurückgewährung der Kaufsache würde die einschlägigen Spezialvorschriften (434ff.) umgehen und ist deshalb hier nicht anwendbar.

Es fehlt hier m.E. zumindest am ersatzfähigen Schaden.
 
@CHAOSMAYHEMSOAP : Jagut, "Mode" is son Ding fuer sich. Was heute "in" ist, ist morgen "out" und hat keinen Wert mehr.. ich will das garnicht bewerten, aber es ist halt so.

@Doc:
Die Fallgruppen gibt es nicht moeglicherweise, sondern ganz real ^^ Ich hatte sie oben verlinkt. Und ja, ob das bei diesen Schuhen auch so zu bewerten ist, bleibt dahingestellt ... aber als gaenzlich chancelos seh ich das nicht an.
Das allgemeine Gequaeke hier im Thread von Wegen "Selber schuld, wenn du nicht fragst" ist in jedem Fall voll daneben.

Ich hatte es glaubich schon verlinkt: http://www.ra-kassing.de/kaufrech/auslauf.htm. Der RA beschreibt es klar verstaendlich.
v
"Hat der Händler den Hinweis unterlassen, dann muß er das veraltete Gerät zurücknehmen und Ihnen entweder den Kaufpreis wieder auszahlen oder auf ein neues Gerät anrechnen. Dabei müssen Sie nur beweisen, daß zu dem zeitpunkt, in dem Sie das Auslaufmodell gekauft haben, schon das Nachfolgemodell im Handel war. "

Wie bereits gesagt: Der Schaden, der durch die fehlende Aufklaerung im Vorfeld des Vertragsschlusses zustandegekommen ist, ist der Vertragsschluss als solcher. Mit einer ordnungsgemaessen Aufklaerung im Vorfeld haette es keinen Vertrag gegeben, darum greift man diesen an.
Und da die den Schadenersatz ausloesende Handlung VOR Vertragsschluss vorgenommen wurde, ergibt sich auch kein Problem mit den Spezialvorschriften 434ff.

Nochmal zum Verstaendnis: Das Problem ist nicht ein Mangel an der Sache, sondern ein Mangel in der Willensbildung, die zum Vertragsabschluss gefuehrt hat.
 
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Dieses neue Urteil hat der BGH zwar nur für den Bereich der Unterhaltungselektronik gefällt, es ist aber eindeutig, daß die Entscheidung z.B. auch auf Küchengeräte und Autos anzuwenden sein wird. Wie die Rechtslage bei gekauften Sachen ist, bei denen der Modellwechsel lediglich das Design oder die Farbe betrifft, ist noch nicht geklärt. Im Moment können wir also noch nicht davon ausgehen, daß Sie auch bei Bekleidung und Sportausrüstung auf einen Modellwechsel hingewiesen werden müssen.

Und wenn sich der Händler quer stellt hilft nur noch der Rechtsweg. Ich als Richter würde da nur den Kopf schütteln :-).

Und das Produkt wurde ja nicht explizit beworben sondern vom TE unter anderen Modellen ausgesucht, daher wird man kein Schaden oder keine Irreführung beweisen können.
 
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@ TsarGermany

Den letzten Teil hättest Du auch noch hervorheben können, denn der ist für den vorliegenden Fall relevant, im Gegensatz zu dem über Elektronikgeräte:

"Wie die Rechtslage bei gekauften Sachen ist, bei denen der Modellwechsel lediglich das Design oder die Farbe betrifft, ist noch nicht geklärt. Im Moment können wir also noch nicht davon ausgehen, dass Sie auch bei Bekleidung und Sportausrüstung auf einen Modellwechsel hingewiesen werden müssen.
 
fragt sich nur, ob man auch hingeweisen werden muss, wenn das neue modell bereits seit nem halben jahr auf dem markt ist ....
 
Bei vielen technischen Geräten kann ein Vorgängermodell auch in einigen Punkten besser sein. (Was der Hersteller natürlich nie zugeben würde). z.B. Digicams
Wer jetzt auf dem Datum als einzigen Maßstab besteht, dem sage ich: Wer sich so wenig informiert, ist selbst schuld wenn er schlechte Produkte angedreht bekommt.
 
Naja, mit "selber schuld" isses nicht getan. Wofuer braeuchte man denn Fachverkaeufer, wenn man dem Kunden zumuten wollte, sich ueber jeden einzelnen Aspekt eines Produktes im Vorfeld selber zu informieren ? Gerade fuer diese Informationen konsultiert man doch das Fachgeschaeft.

@DDM_Reaper20:
Meine Argumentationslinie waere folgende:
"Kletterschuhe" interpretiere ich als "Funktionskleidung", Bergsteigen, Bergbegehung, Freeclimbing, was auch immer.

In solchen Bereichen wird immer Materialforschung betrieben, diese Forschungsergebnisse fliessen regelmaessig in die Produkt neuer Modelle mit ein und Schwaechen des alten Modells werden ausgemerzt, d.h. tendenziell ist das neue Modell immer "besser" als das jeweils aeltere.

Das bedeutet, dass ein Kaeufer ein grundsaetzliches Interesse daran hat, das neuere Modell zu erwerben, was nach den neuesten Erkenntnissen in diesem Bereich hergestellt wurde.

Entscheidend ist auch nicht, dass das Nachfolgemodell tatsaechlich technische Verbesserungen enthaelt, sondern nur, dass der Kaeufer dies bei einem solchen Produkt generell erwartet und seine Kaufentscheidung entsprechend ausrichtet.

Bei der Praesenation im Ladengeschaeft hat der Verkaeufer es unterlassen, den Kunden darueber aufzuklaeren, dass dieses Modell X ein Auslaufmodell ist und es bereits ein Nachfolgemodell gibt.

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Das ist ne saubere Argumentation; ich wuerds drauf ankommen lassen, wenn ich mich als Kunde so benachteiligt fuehlte :o
 
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@ TsarGermany

Das mag für Dich Sinn ergeben, die Frage ist nur, ob ein Richter das genauso sieht. Ich fürchte, entweder wird die Klage zu Gunsten des Beklagten entschieden, und das heißt: Arschkarte für den Käufer, oder (vielleicht!) ein Vergleich, wo jeder seine eigenen Kosten tragen darf.

Ob eine Rechtsschutz für so was aufkommt, wäre die zweite Frage, und wenn, würd's mich nicht wundern, wenn man sich danach 'ne Neue suchen darf.
 
Richtig. Und wenn es einem wichtig ist, dann laesst man das klaeren.

Wenn du das aber auf die Ebene einer Lebenseinstellung runterziehst, dann musste immer kuschen, Opferhaltung ein Leben lang. Ein Gang vor Gericht ist halt ein gewisses Wagnis und entweder man steht fuer seine Interessen ein, oder man laesst es.
 
Was heißt hier "immer kuschen"? Nichts für ungut, aber wenn ICH ein Problem habe, schreibe ich nicht in ein Forum, sondern löse es auf anderen Wegen (wenn's nicht gerade mit Computern zu tun hat, wo dich durchaus mal nachfrage).

Opferhaltung ein Leben lang . . . wegen SPORTSCHUHEN . . . also bitte. Etwas weniger Melodramatik wäre schon angebracht. :p
 
Also ich verstehe die Sachlage des Problems einfach nicht:

Man geht sich einen Schuh anprobieren, der offen sichtlich gefällt, passt und vom Preis her in Ordnung für einen ist - wodurch wird jetzt ein neues Schuhmodell nochmal interessanter? Also entweder mir passt der Schuh dann kauft man ihn doch (wenn Preis und Design auch gefallen) dadurch wird der alte doch nicht schlechter oder ist man heutzutage echt schon so verblendet, dass wenn man merkt das etwas Neueres gibt, das Alte was mir ja eigentlich gefällt, auf einmal Scheiße ist?
 
ich muss sagen, das ich eine solche frage hier im forum wohl eher nicht gestellt hätte.
 
Naja, der TE hat im 1. Satz klargemacht, dass er sich wegen des Verhaltens des Verkaeufers tierisch geaergert hat.
Ich verstehs gut, wenn ich davon ausgehe, dass das Nachfolgemodell einfach besser ist und der Verkaeufer sich einen ins Faeustchen lacht, wenn er die veralteten Modelle zum gleichen Preis wie die neuen an ahungslose Kunden verkauft.

Die Begruendung des Verkaeufers, warum er nachtraeglich keinen Rabatt gewaehrt, ist hahnebuechen, ich werte das als verstecktes Schuldeingestaendnis. Der Typ hat genau gewusst, dass er den TE uebers Ohr haut.

@Taschmahal : Es zeugt von einem gewissen Benehmen, die existierenden Antworten in einem Thread zu lesen.

@DDM_Reaper20 : Du warst doch derjenige, der Ausrede an Ausrede gereiht hat, um zu begruenden, warum man so einer Konfrontation aus dem Weg gehen sollte, obwohl die Chancen garnicht so schlecht sind.
 
na und? was ändert das nachträgliche verhalten des käufers an der sache?
max. das ich überlegen würde ob ich wieder was in dem laden kaufen sollte!
 
@TStarGermany: danke, endlich mal jemand der sich mit dem Problem beschäftigt und nicht mit der Standartantwort "du verstehst wohl unsere Marktwirtschaft/bösen Kapitalismus nicht" daherkommt.

Zu den Schuhen: Es ist tatsächlich so, dass ich das neuere Modell nicht aus modischen Gründen haben möchte. Bei Kletterschuhen hat man das generelle Problem des Verschleißes. Die halten meist nur ein Jahr, werden aber von Modell zu Modell besser/halten länger. Das Hauptkaufargument für einen Kletterschuh ist seine Haltbarkeit (für mich). Und da die Hersteller mit jeder neuen Generation eine verbesserte Haltbarkeit versprechen (auch bei meinem Modell) hätte ich einen erheblichen Vorteil, zu demselben Preis das neue Modell zu besitzen!
 
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