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TStarGermany
Gast
Ohne das ueber Gebuehr auszubreiten: Das sind in diesem Fall 2 Seiten derselben Medaille.Doc Foster schrieb:Nur blöderweise betreffen deine zitierten Entscheidungen wettbewerbsrechtliche Fragen im Werbebereich, das schreibt auch der Anwalt ganz deutlich am Ende.
(Nur anekdotisch: Beklagte war Mediamarkt/Saturn (wer sonst LOL ?), die in einem Prospekt einen Camcorder beworben hatten, ohne darauf hinzuweisen, dass das Modell veraltet war, weil der Hersteller schon mit der Auslieferung des Nachfolgemodells begonnen hatte. Wenn ich mich richtig erinnere, wurde MM/S auch nicht von einem Mitbewerber verklagt, sondern von einem Verbraucherschutzbund.)
Wettbewerbsrechtlich is das interessant, weil sich die mangelnde Aufklaerung des Kunden (sofern eben die Pflicht dazu besteht) ueber die Eigenschaft des Produktes als "Auslaufmodell" als _Irrefuehrung_ des Kunden darstellt, wodurch sich der Verkaeufer einen Wettbewerbsvorteil verschafft.
Im Verhaeltnis zum Kunden heisst das, dass dieser durch die Verletzung von Aufklaerungspflichten eben u.U. einen auf Ruecktritt gericheten Schadenersatzanspruch hat, § 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. (http://www.ra-kassing.de/kaufrech/auslauf.htm)
Hab uebrigens mal gekramt : Modische Kleidung ist eine der Fallgruppen fuer diese Anwendung. (http://www.it-recht-kanzlei.de/auslaufsmodell-irrefuerhung.html) unter "Bekleidungsartikel").
Ist zwar keine sichere Sache, aber nicht hoffnungslos, wie ich es oben schon sagte.
Wieviel hatten die Schuehchen gekostet ?
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