Rechtsaufgabe zu lösen: Eltern verschulden Sohn

Zu Verjährung nochmal, ist wohl schwer zu sagen bei dem "Sachverhalt", aber nach 30Jahren spätestens wäre es Verjährt :D

Ansonsten schick ihn zum Anwalt, zu den Eltern kann man nur sagen Assi was die da abgezogen haben.
 
..Wie kann der Sohn die Zwangsvollstreckung abwenden und die Schulden auf die eigentlichen Schuldner übertragen?..
wie schon gesagt nach § 767 ZPO eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung+Schulden (!) auf Kosten des Sohnes (ggf. Prozesskostenhilfe), eine Übertragung der Schulden auf die Eltern ist meines Erachtens gar nicht nötig (ungültiger Vertrag von vor 24 Jahren-Pech für das Versandhaus),

Hinweis für #36: nur ein gerichtlicher Mahnbescheid hemmt die Verjährung

edit: natürlich gibt es einen vollstreckbaren Gerichtstitel, sonst würde der GV gar nicht kommen
 
Aber wenn das zu vollstreckende Urteil bereits rechtskräftig ist, dann spielt es keine Rolle mehr, ob der Anspruch tatsächlich bestanden hat.
 
Du irrst doppelt.
1. Es gibt kein Urteil, nur einen Vollstreckungsbescheid aus Mahnbescheid.
2. Selbst wenn ein Urteil exisitiert, darf wegen neuer Gegengründe nach § 767 ZPO geklagt werden. Erst recht, wenn wie hier ein Rechtsgeschäft mit 4 Jährigem Anspruchsgrundlage sein soll.
 
Dem Vollstreckungsbescheid ist ja eben ein gerichtlicher Mahnbescheid vorangegangen. Dem ist offenbar nicht widersprochen wurden, so dass nun ein vollstreckbarer Titel im Raum steht. Die Geschäftsunfähigkeit ist ein klassischer Nichtigkeitsgrund, welcher im Erkenntnisverfahren nach erfolgtem Widerspruch hätte vorgebracht werden müssen.

Die Vollstreckungsabwehrklage dient ja gerade nicht dazu, versäumte Prozesshandlungen des Beklagten nachträglich zu ermöglichen, die Gründe für das Nichtbestehen des Anspruches sind ja auch nicht später entstanden.

http://de.wikipedia.org/wiki/Mahnverfahren#Rechtsbehelf_gegen_den_Mahnbescheid
 
Zuletzt bearbeitet:
Ja, nur Leider ist der Gläubiger insolvent, und hat alle seine Kundendaten verkauft. Das macht die Sache nicht einfacher.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator: (Überflüssiges Komplettzitat entfernt.)
...welcher im Erkenntnisverfahren nach erfolgtem Widerspruch hätte vorgebracht werden müssen.
Der Schuldner war zum Zeitpunkt der Vollstreckungstitelerlassung höchstwahrscheinlich gar nicht geschäftsfähig, noch hatte er überhaupt Kenntnis (Vorenthaltung durch die Eltern).
Es steht meines Erachtens deswegen im Ermessen des Schuldners, wann er nach Kenntnis des Titels gegen ihn den Klageweg beschreitet, solange er nicht grob gegen Treu und Glauben verstösst.
Im vorliegenden Fall hätte der Sohn frühestens nach Volljährigkeit und Kenntnis von diesem Rechtsmittel gegen den Vollstreckungsbescheid eigenständig vorgehen können (gewisse Ausnahmen jetzt einmal ausgenommen). Wir wissen jetzt aus der Beschreibung des TE nicht, wie viele Vollstreckungsversuche es wann nach der Volljährigkeit bislang gegeben hat.
Im schlimmsten Fall hat er dem Gläubiger fruchtlose Vollstreckungskosten nach eigener Volljährigkeit zu ersetzen, wenn er erst jetzt den Klageweg gegen die Vollstreckung beschreitet. Hier ist wohl der Einzelfall der Rechtskenntniserlangung in Verbindung mit dem vorhandenen Allgemeinwissen vom Gericht zu werten.
 
ThomasK_7 schrieb:
Der Schuldner war zum Zeitpunkt der Wir wissen jetzt aus der Beschreibung des TE nicht, wie viele Vollstreckungsversuche es wann nach der Volljährigkeit bislang gegeben hat..

Dieser ist nun der erste Vollstreckungsversuch. Vorher hat es keinerlei Versuche gegeben. Das Ganze hat sich sehr lange nur über Mahnungen von zwei verschiedenen Inkasso firmen (Infoscore und Sirius) hingezogen. Stellenweise lagen 6 Jahre zwischen einzelnen Mahnungen. Das letzte schreiben von Sirius Inkasso war mit "Vollstreckungsbescheid" betitelt und war zudem die letzte Zahlungsaufforderung, bevor es an eine Rechtsanwaltskanzlei übergeben wurde.
 
Darksim schrieb:
Ja, es ist tatsächlich so vorgefallen.

Dann würde ich tatsächlich einen Anwalt aufsuchen. Man könnte dir nun wirklich einige nützliche Dinge raten, aber die ganze Sache ist so verworren (u.a. weil du nicht alle Fakten auf den Tisch legst), dass sich das jemand direkt anschauen sollte.
 
Rechtsaufgabe zu lösen:

Anwalt aufsuchen. Problem gelöst.:D

Und wenn ich daran denke, dass es sich mit 20 Jahre Zinsen und Gebühren auch nicht um einen kleinen Betrag handel dürfte, dann dürften wohl die Anwaltskosten den kleinsten nenner ausmachen.
 
So, ich möchte mal den aktuellen Zwischenstand durchgeben:

Es hat heute die ersten Telefonate in der Sache gegeben. Der Gerichtsvollzieher, hat sich wie zu erwarten Stur gestellt. Er könne nichts tun, solange die Rechtsanwaltskanzlei den Auftrag nicht zurück nimmt, verständlich eigentlich.

Also folgte darauf der Anruf bei der besagten Rechtsanwaltskanzlei, die sich auch sehr hilfsbereit zeigte. Es wurde schnell klar, warum es überhaupt so weit kommen konnte. Denn ihren Akten nach, war der Sohn bereits 47 (!) Jahre alt, und konnte daher natürlich problemlos die Bestellung beim Versandhaus in der Vergangenheit aufgeben. Das bedeutet, die Eltern haben ihr Kind bei der Bestellung mal eben so volljährig gemacht. Das Versandhaus, hat dies offenbar nicht nach geprüft, uns so ging alles seinen Lauf.

Es soll tatsächlich genügen die Kopie des Personalausweises an die Rechtsanwaltskanzlei zu schicken. Die beauftragte Zwangsvollstreckung soll demnach sofort bis auf weiteres ausgesetzt werden. Was danach passiert wird man sehen müssen.
 
Dann ist der Sohn wohl aus dem Schneider, dafür werden die Eltern zur Kasse gebeten.
Denn Kosten sind fortlaufen entstanden, die will ja irgendwer wieder zurückhaben.
Zudem dürfte es sich auch weiterhin um Betrug oder Urkundenfälschung ( oder sowas ähnliches) handeln.
 
Ware ist nicht mehr bekannt. Es könnte sich aber um Klamotten gehandelt haben. Der Betrag ist Gar nicht so hoch, wie hier einige wohl vermuten. Er liegt im unteren vierstelligen Bereich. Die Ware hat meines Wissens nach damals nicht mehr als 50 Euro (umgerechnet) gekostet. Das macht das Ganze ja noch verrückter.
 
Ich halte den unteren vierstelligen Bereich schon für hoch.
Vor allem, wenn der Schuldner gar nichts dafür kann.


Ich weiß ja nicht wieviel du verdienst, aber für mich dürfte der untere Vierstellige Bereich ein, zwei Monatslöhne bedeuten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Sachen gibts... Unglaublich. :eek:
Welche Motivation hatten denn die Eltern, den Fall herbeizuführen? Oder sind die ggf. geistig benachteiligt?
Da muss man die Zurechnungsfähigkeit ja doch sehr in Frage stellen, wenn man das 24 (!!!) Jahre durchzieht. Völlig unglaublich!
 
Zuletzt bearbeitet:
Haudrauff schrieb:
Komplettzitat entfernt.

Ich verstehe schon was du meinst. Damit wollte ich lediglich sagen, dass es wohl weitaus weniger ist, als einige hier vermuteten. Natürlich bleibt es eine "nette" Summe, da der beschuldigte darunter zu Leiden hat.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator: (Überflüssiges Komplettzitat entfernt.)
Dass es sich um einen kleinen Betrag handelt war schon fast zu vermuten.
Ansonsten hätte das Versandhaus viel früher entsprechende Schritte eingeleitet.
Aber das kostet das Versandhaus dann mehr als 50 Euro ;-)

Aber ist schon en krasser Fall und absolute Ausnahme.
 
Zurück
Oben