eulekerwe
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Ich denke und entnehme der vorangegangenen Diskussion, dass Du Dir überhaupt nicht im Klaren darüber bist, dass es sich bei einerseits der gesetzliche Gewährleistung für Sachmängel und andererseits der Garantieverpflichtung des Herstellers um zwei Paar Stiefel handelt, die miteinander überhaupt nichts zu tun haben; Du wirfst die Begriffe vorstehend nämlich lustig durcheinander !
Die Sachmängelhaftung basiert auf den gesetzlichen Bestimmungen des Sachenrechts und verpflichtet immer den Händler/Lieferanten gegenüber dem Verkäufer ! Hier gilt, wie oben erwähnt, 24 Monate die Haftung des Händlers für den Fall, dass der Mangel an der Sache bereits bei Übergabe vorhanden war, wobei durch die Beweislastumkehr innerhalb der ersten 6 Monate der Händler nachweisen muss, dass der Mangel an der Sache zum Übergabezeitpunkt noch nicht vorhanden war; danach muss der Käufer dies beweisen ! In der Praxis ist es für den Händler nicht leicht, innerhalb der ersten 6 Monate den Nachweis zu führen, dass die Sache bei Übergabe wirklich mängelfrei war; insbesondere verdeckte Sachmängel spielen dabei ein große Rolle; ganz unmöglich ist dieser Gegenbeweis des Händlers aber nicht, insbesondere wenn er unsachgemäße Benutzung der Sache oder unsachgemäße Eingriffe in die Sache nachweisen kann !
Etwas völlig andres ist dagegen die Garantieleistung ! Garantie wird in der Regel vom Hersteller gewährt; kann aber auch von anderen Personen, den Händlern oder Reparaturwerkstätten etc. geleistet werden. Jedenfalls ist Garantie eine völlig freiwillige Verpflichtung dessen, der die Garantie ausspricht ! Demgemäß kann der Garantieleistende auch völlig frei bestimmen, was diese Garantie beinhaltet. Bei den renommierten Herstellern wird in der Regel eine Funktionsgarantie für die jeweilige Sache (Auto, Waschmaschine, Computer etc.) für eine bestimmte Zeit abgegeben; zur Inanspruchnahme genügt der Nachweis des Schadens, für den man notfalls aber beweisen muss, dass er nicht unsachgemäße Benutzung oder Eingriffe entstanden ist. Eine Beweislastumkehr gibt es hierbei nicht, denn dazu müsste sich der Garantieleistende ja selbst verpflichten, was in der Regel keiner macht. Auch die Kosten von Hin- und Rücksendung oder die Anreisekosten eines Technikers sind oftmals von der Garantie ausgeschlossen ! Nicht selten findet man auch die Regelung, dass der Garantiegeber nur die Ersatzteile kostenlos zur Verfügung stellt und der Kunde kommt für Transportkosten und/oder Installationskosten etc. etc. auf !
In der Praxis Laufen Gewährleistung und Garantie in der Regel ja meist nebeneinander ! Händler versuchen sich dann oftmals vor ihren Gewährleistungsansprüchen, die ja auch Schadenersatz für Transportkosten, Fahrtkosten, Nutzenausfall, etc. etc. beinhalten würden, zu drücken, indem sie auf die Herstellergarantie verweisen und dem Kunden die Inanspruchnahme dieser Garantie nahelegen, weil sich für Händler dann die Frage von möglichem Schadenersatz erst gar nicht stellt ! Viele Kunden richten sich in ihrer Unwissenheit über die parallel laufenden Ansprüche dann nach der Empfehlung des Händlers und nehmen nur die Garantie in Anspruch und akzeptieren dabei gleichzeitig die für Sie in der Regel ungünstigeren Garantieregelungen; nach Ablauf der ersten sechs Monate und der Beweisumkehr ist es allerdings in der Regel für den Kunden einfacher, die Garantieverpflichtungen wahrzunehmen, als sich mit einem unwilligen Händler über die Beweislast für den Sachmangel herumzustreiten !
Die Sachmängelhaftung basiert auf den gesetzlichen Bestimmungen des Sachenrechts und verpflichtet immer den Händler/Lieferanten gegenüber dem Verkäufer ! Hier gilt, wie oben erwähnt, 24 Monate die Haftung des Händlers für den Fall, dass der Mangel an der Sache bereits bei Übergabe vorhanden war, wobei durch die Beweislastumkehr innerhalb der ersten 6 Monate der Händler nachweisen muss, dass der Mangel an der Sache zum Übergabezeitpunkt noch nicht vorhanden war; danach muss der Käufer dies beweisen ! In der Praxis ist es für den Händler nicht leicht, innerhalb der ersten 6 Monate den Nachweis zu führen, dass die Sache bei Übergabe wirklich mängelfrei war; insbesondere verdeckte Sachmängel spielen dabei ein große Rolle; ganz unmöglich ist dieser Gegenbeweis des Händlers aber nicht, insbesondere wenn er unsachgemäße Benutzung der Sache oder unsachgemäße Eingriffe in die Sache nachweisen kann !
Etwas völlig andres ist dagegen die Garantieleistung ! Garantie wird in der Regel vom Hersteller gewährt; kann aber auch von anderen Personen, den Händlern oder Reparaturwerkstätten etc. geleistet werden. Jedenfalls ist Garantie eine völlig freiwillige Verpflichtung dessen, der die Garantie ausspricht ! Demgemäß kann der Garantieleistende auch völlig frei bestimmen, was diese Garantie beinhaltet. Bei den renommierten Herstellern wird in der Regel eine Funktionsgarantie für die jeweilige Sache (Auto, Waschmaschine, Computer etc.) für eine bestimmte Zeit abgegeben; zur Inanspruchnahme genügt der Nachweis des Schadens, für den man notfalls aber beweisen muss, dass er nicht unsachgemäße Benutzung oder Eingriffe entstanden ist. Eine Beweislastumkehr gibt es hierbei nicht, denn dazu müsste sich der Garantieleistende ja selbst verpflichten, was in der Regel keiner macht. Auch die Kosten von Hin- und Rücksendung oder die Anreisekosten eines Technikers sind oftmals von der Garantie ausgeschlossen ! Nicht selten findet man auch die Regelung, dass der Garantiegeber nur die Ersatzteile kostenlos zur Verfügung stellt und der Kunde kommt für Transportkosten und/oder Installationskosten etc. etc. auf !
In der Praxis Laufen Gewährleistung und Garantie in der Regel ja meist nebeneinander ! Händler versuchen sich dann oftmals vor ihren Gewährleistungsansprüchen, die ja auch Schadenersatz für Transportkosten, Fahrtkosten, Nutzenausfall, etc. etc. beinhalten würden, zu drücken, indem sie auf die Herstellergarantie verweisen und dem Kunden die Inanspruchnahme dieser Garantie nahelegen, weil sich für Händler dann die Frage von möglichem Schadenersatz erst gar nicht stellt ! Viele Kunden richten sich in ihrer Unwissenheit über die parallel laufenden Ansprüche dann nach der Empfehlung des Händlers und nehmen nur die Garantie in Anspruch und akzeptieren dabei gleichzeitig die für Sie in der Regel ungünstigeren Garantieregelungen; nach Ablauf der ersten sechs Monate und der Beweisumkehr ist es allerdings in der Regel für den Kunden einfacher, die Garantieverpflichtungen wahrzunehmen, als sich mit einem unwilligen Händler über die Beweislast für den Sachmangel herumzustreiten !
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