RMA Grafikkarte - nicht reparabel - Gutschrift mit Wertminderung?

Falsch,

ein bloße Annahme der Karte löst keinerlei Vermutung aus, dass von einem anfänglichn Mangel auszugehen ist. Dann würde kein Unternehemn mehr Reparaturaufträge annehmen.
Es ist einfach so, dass wenn die Karte kaputt gegangen ist (einfach so, ohne anfänglichen Mangel) dann gilt auch die Gewährleistung nicht.
Und Deine AGB sind ja gut und schön, nur eine Fristsetzung ist entbehrlich, da der Verkäufer gesagt hat, dass sie irreparabel ist. Er weigert sich nachzuerfüllen.


Das ist keine Rechtsberatung.
 
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@tomatoes

In dem Schreiben von HOH steht nicht, daß der Käufer schuldhaft gehandelt hat, da HOH sonst mit dieser Begründung abgelehnt hätte.

Einen anfänglichen Mangel nachzuweisen wäre wohl für beide Seiten schwer, logischerweise muß ja irgendwo ein Mangel vorliegen wenn was kaputt geht und der Käufer nicht schuldhaft gehandelt hat.

Sorry, aber nur zu schreiben, daß die Karte nicht mehr repariert werden kann ist keine ausreichende Begründung. Letztendlich liegt die gesetzliche (!) Gewährleistungspflicht beim Händler, der dieser nachkommen muß.

Wie auch immer, so wie der Händler muß ich mich auch als Käufer an gesetzliche Bestimmungen halten. Läuft natürlich alles schön dumm ... .
 
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tomatoes schrieb:
Der TE hat sich an seien Verkäufer gewendet. Das ist üblicherweise ein Gewährleistungsanspruch, denn der Verkäufer gibt KEINE Garantie (im Normalfall, außer besonders vereinbart). Und damit will der Verkäufer auch nix zu tun haben
Da hast du zwar grundsätzlich recht, aber Gigabyte hat keinen Endkundensupport und man muss bei denen die Garantie über den Händler abwickeln.
 
Nochmal mit Fundstelle!!!
Das was FlipperRipper sagt ist (teilweise) FALSCH.
Hier:
http://www.kostenlose-urteile.de/BG...Ware-im-Fall-der-Ersatzlieferung.news7053.htm

Ganz klare Überschrift oder? Lies es einfach mal durch.
Es geht um eine Ersatzlieferung NICHT um eine Rücktritt in diesem Urteil

Bei einem Rücktritt ist weiterhin Nutzungsersatz zu leisten.


Zur Frist:

§323 II Nr. 1
..."Fristsetzung ist entbehrlich wenn der Käufer ernsthaft und endgültig verweigert"...

Wie soll das Schreiben denn anders aufgefasst werden?
Ich habe aber schon gesagt dass es zu einem Ratespiel verkommt ohne weiter Informationen.
Ergänzung ()

@Lost_Byte

Dann muss (sollte) man das im Vorfeld klären. Es ist einfach schwer. Ich glaube nicht dass der Händler den Support für den Kunden im Vertrag übernommen hat.
Nochmal, eine Garantie ist freiwillig, diese kann völlig frei gestaltet werden.

Trotzdem bleibe ich dabei und sage wenn die Karte einfach so an den Händler geschickt wird (mehr weiß man gerade nicht) dann ist das ein Anzeichen für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.

Grüße
Ergänzung ()

So,

nochmal ein Edit:
Wenn ich die Gigabyte Garantie in Anspruch nehmen möchte, dann muss ich mich halt an das Vorgehen halten das die mir vorgeben.

http://www.gigabyte.de/support-downloads/customer-service.aspx

Garantie heißt, frei gestaltbar. Alos können die auch sagen wo man sich melden muss.

Grüße

Das ist keine Rechtsberatung.
 
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Bei Garantie ist die große Frage ob der Hersteller mitspielt, nimmt man's nämlich genau, hat erstmal wahrscheinlich nur der Händler die Möglichkeit einen Garantieanspruch zu stellen. Wäre natürlich einfacher, als der ganze Streit mit dem Händler, wobei man beachten sollte, daß man wahrscheinlich die Versandkosten selbst tragen muß.
 
Zuletzt bearbeitet:
Verdammt nochmal das gilt NUR wenn du eine Ersatzlieferung bekommst! Schau einfach mal die übrige Rechtsprechung dazu an.
Ich habe keine Lust es nochmal zu erklären. Nicht böse gemeint aber Du vermischt hier einfach den Rücktritt mit der Nachbesserung. Es gibt dabei rechtlich einfach einen Unterschied auch wenn Du es nicht wahrhaben willst. Das Urteil betrifft NUR die Nachbesserung.

Zur Garantie:
Diese Bedingungen kann der Hersteller recht frei wählen, da auch die Garantie komplett freiwillig ist.
Ich habe genau 2 Minuten benötigt um die Garantiebedingungen zu finden.H

Ob man sich nun an den Händler mit Gewährleistungsansprüchen oder den Hersteller mit Garantieansprüchen wendet muss man selber entscheiden.

Ich setze mich da so ein weil einfach viel zu viel schmarn erzählt wird. Und ich finde es schon recht traurig dass Du nach den Verlinkungen und Fundstellen immer noch nicht kapiert hast dass der Rücktritt und die Nachbesserung anders behandelt werden was den Nutzungsersatz angeht.
Das ist nicht böse gemeint aber lies doch bitte einfach die Überschrift da steht es ganz fett drüber. Ein Rücktritt ist anders zu behandeln als eine Anchbesserung. Klingt komisch ist aber so.

Ich werde das auch nicht weiter beweisen, der TE kann das genauso mittlerweile selber raussuchen.

Das ist keine Rechtsberatung.
 
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tomatoes schrieb:
Nicht ganz,

die Bewislastumkehr ist nur dazu da zu klären, ob der Mangel von Anfang an vorhanden war. Zu mehr nicht. Nach 6 Monaten muss ich als Käufer beweisen, dass es sich um einene anfänglichen Magel handelt.
Schwer aber nicht unmöglich.

Doch, normalerweise ist das unmöglich.
Wenn der Mangel schon zeitiger da war, dann hätte der Kunde das umgehend melden müssen um größeren Schaden / Folgeschäden zu vermeiden.
Das besagt die Schadenminderungspflicht.
 
@flieger-baby

Dein Post ist ganz ganz stark, ehrlich, da bin ich total sprachlos.

Wir kennen den Mangel nicht. Es ist nicht immer möglich, richtig. Diese Fälle gibt es auch (zu genüge), aber es wird ab jetzt Raterei. Ich habe es oben geschrieben. Und geraten wird nicht. Basta. Man muss für solche aussagen den Mangel kennen. Ich dachte meine Aussage wäre klar genug gewesen.
Diese Aussage kam auf, da es die Behauptung gab, dass nach 6 Monaten quasi alles vorbei ist. Dem ist aber nicht so. Es wird schwerer, viel schwerer, aber warum aufgeben bevor man überhaupt den Mangel kennt?

Das hier ist keine Rechtsberatung, wir kennen kaum Fakten. Bislang war das also eine theoretische Disskussion bezüglich Garantie, Gewährleistung usw. und sehr viele falsche Aussagen dazu.

Und dass Du dann noch die Schadensminderungspflicht zur Bewisbarkeit des Mangels dazu in den Topf wirfst ist das Beste. Die Schadensminderungspflicht hat mit der Beweisbarkeit des anfänglichen Mangels nix zu tun. Und dass der TE gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat ist wieder reine Spekulation. Hat also hier nix zu suchen.

Oder sollte das mit der Schadensminderungspflicht ein eigener Punkt sein? Geht nicht klar hervor. Falls ja, hat dieser Punkt an dieser stelle trotzdem nix verloren da total aus der Luft gegriffen. Einfach mal drauf losgeschrieben. Das es sie gibt (die Schadensminderungspflicht) ist klar, aber dazu haben wir einfach keine Fakten oder Anhaltspunkte. Damit kann der TE nix anfangen.

Insgesamt ein Beitrag für die Fische.

Grüße

Das ist keine Rechtsberatung.
 
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Zwirbelkatz schrieb:
Das Problem ist, dass er jetzt für die 165€ keine gleichwertige Karte mit einem so tollen Kühler bekommt. Darin sehe ich das größte Manko.
Der Betrag bezieht sich darauf, dass die Karte 8 Monate alt ist und eine gebrauchte 560Ti ist durchaus drin für den Preis.
Wenn mir jemand mein Auto schrottet bekomme ich auch nicht den Preis, den es mal vor 15 Jahren gekostet hat, als es aus dem Werk gefahren ist.
Bei IT Teilen ist es nunmal so, dass der Preisverfall sehr hoch ist, da hier niemand etwas 15 Jahre lang nutzt, wie ein Auto, sondern selten länger als 3-4 Jahre. Bei so hochklassiger Hardware meist eher weniger als 2 Jahre.

Das Garantie und Gewährleistung zwei paar Schuhe sind, wurde ja schon durchgekaut.

Ich würde mich bei so einem Fall mit Hoh absprechen ob die mir nicht eine Rückläufer 560Ti OC anbieten können (Hoh führt vergünstigt geprüfte Rückläufer). Normalerweise sind Händler so kulant, nur muß man auch mit denen Reden und sich nicht hier in den Tiefen des Webs sinnlos aufregen.
 
Hallo SavageSkull,

es geht nicht darum sich aufzuregen sonden die falschen Behauptungen zu bestreiten.

Dein Beispiel passt leider nicht ganz. Denn wir sind noch IN der Gewährleistung (der 15 Jahre alte Karren nicht mehr). Du sprichst in Deinem Beispiel einen Schadensersatz an, um den geht es nicht, es geht um Gewährleistung und Garantie, wobei letztere wohl nicht zur Debatte steht da ein Gewährleistungsanspruch geltend gemacht wurde. Und da gibt es eben zwei Möglichkeiten. Entweder Reparatur/Nachlieferung (dann KEIN Wertersatz, der Verkäufer liefert die gleiche Karte oder eine Andere mit der der TE einverstanden ist). Auch wenn dies erst nach 23 Monaten wäre müsste der TE keinen Nutzungsersatz leisten. Urteil und Fundstelle siehe oben.
Möglichkeit zwei ist der Rücktritt (wenn alle voraussetzungen dafür vorliegen, s.o.), dann ist aber eben Wertersatz zu leisten. Und der bemisst sich an einer generellen haltbarkeit einer Grafikkarte und NICHT daran, ob sie offiziell zu laten Eisen gilt oder eben nicht mehr high end ist oder was auch immer.

Grüße

Das ist keine Rechtsberatung.
 
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