FidelZastro
Commander
- Registriert
- Okt. 2008
- Beiträge
- 3.032
Es gibt noch mehr "Hintertüren"!
In einem ähnlichen Fall (der 14-Jährige hat sich vom Taschengeld eine Airsoft-Pistole gekauft) hat das Amtsgericht Freiburg (Breisgau) folgendes entschieden:
1. Ein von einem Minderjährigen ohne Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters geschlossener Kaufvertrag gilt nicht nach BGB § 110 als wirksam, wenn der Minderjährige wußte, daß seine Eltern mit der Verwendung des
ihm grundsätzlich zur freien Verfügung überlassenen Taschengeldes für
einen derartigen Kauf jedenfalls nicht einverstanden waren.
2. Der Kaufvertrag ist dann vollumfänglich rückabzuwickeln. Die verschärfte Haftung des BGB § 819 greift nicht ein.
Ich persönlich würde das folgendermaßen interpretieren: solange die Eltern ihrem Kind keinen Freibrief zum Ballerspiel-Kaufen geben, ist ein solcher Vertrag immer schwebend unwirksam, auch wenn mit Taschengeld bezahlt wurde, das generell an keinen bestimmten Zweck gebunden war.
Aber wenn du schon Rechtsanwaltsgehilfe bist, warum fragst du nicht einfach deinen Boss anstatt dich hier zu einem Thema, über das du eigentlich eh Bescheid wissen müsstest, einer solchen Lawine Halb- und Unwissens auszusetzen.
An sich sollte dieses Thema geschlossen werden, am Ende nimmt ein armer Unwissender hier noch die falschen Aussagen ernst oder hält das gar für Rechtsberatung
In einem ähnlichen Fall (der 14-Jährige hat sich vom Taschengeld eine Airsoft-Pistole gekauft) hat das Amtsgericht Freiburg (Breisgau) folgendes entschieden:
1. Ein von einem Minderjährigen ohne Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters geschlossener Kaufvertrag gilt nicht nach BGB § 110 als wirksam, wenn der Minderjährige wußte, daß seine Eltern mit der Verwendung des
ihm grundsätzlich zur freien Verfügung überlassenen Taschengeldes für
einen derartigen Kauf jedenfalls nicht einverstanden waren.
2. Der Kaufvertrag ist dann vollumfänglich rückabzuwickeln. Die verschärfte Haftung des BGB § 819 greift nicht ein.
Ich persönlich würde das folgendermaßen interpretieren: solange die Eltern ihrem Kind keinen Freibrief zum Ballerspiel-Kaufen geben, ist ein solcher Vertrag immer schwebend unwirksam, auch wenn mit Taschengeld bezahlt wurde, das generell an keinen bestimmten Zweck gebunden war.
Aber wenn du schon Rechtsanwaltsgehilfe bist, warum fragst du nicht einfach deinen Boss anstatt dich hier zu einem Thema, über das du eigentlich eh Bescheid wissen müsstest, einer solchen Lawine Halb- und Unwissens auszusetzen.
An sich sollte dieses Thema geschlossen werden, am Ende nimmt ein armer Unwissender hier noch die falschen Aussagen ernst oder hält das gar für Rechtsberatung