Twostone
Commodore
- Registriert
- Dez. 2013
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- 4.810
Für die Rufbereitschaft ist ganz klar geregelt, daß es zur Einführung auch eine Regelung braucht. Ferner darf der Arbeitgeber eine Rufbereitschaft einführen (so er denn die Notwendigkeit für diese gegeben sieht) auch im Zuge seines Weisungsrechtes, vorausgesetzt, er kann nachweisen, daß er eine Rufbereitschaft sozialverträglich gestalten kann.
Der Gesetzgeber hat dem Arbeitgeber bereits ein paar Pflichten auferlegt, die er zu erfüllen hat. Dennoch hat der AN das Recht zur Einführung einer Rufbereitschaft (so er die Auflagen erfüllt). Gibt man sich von vornherein eher abweisend (oder gar frech), wird es kein weiteres Entgegenkommen geben, außer dem gesetzlichen Minimum.
Du hast es schon nicht so schlecht getroffen, es könnte für Dich schlimmer ausfallen. Jetzt bleibt für Dich, nicht zu jammern sondern konstruktiv die Diskussion mitzugestalten und das Wohlwollen des Arbeitgebers weiter zu sichern. Dann ist auch ggf. mehr drin. Um die Rufbereitschaft wirst Du nicht herumkommen. Wie sie jedoch seitens des AG gestaltet wird, das hängt ganz von Eurer Haltung ab.
Der Gesetzgeber hat dem Arbeitgeber bereits ein paar Pflichten auferlegt, die er zu erfüllen hat. Dennoch hat der AN das Recht zur Einführung einer Rufbereitschaft (so er die Auflagen erfüllt). Gibt man sich von vornherein eher abweisend (oder gar frech), wird es kein weiteres Entgegenkommen geben, außer dem gesetzlichen Minimum.
Du hast es schon nicht so schlecht getroffen, es könnte für Dich schlimmer ausfallen. Jetzt bleibt für Dich, nicht zu jammern sondern konstruktiv die Diskussion mitzugestalten und das Wohlwollen des Arbeitgebers weiter zu sichern. Dann ist auch ggf. mehr drin. Um die Rufbereitschaft wirst Du nicht herumkommen. Wie sie jedoch seitens des AG gestaltet wird, das hängt ganz von Eurer Haltung ab.