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Kann man sich auf einige Paragrafen in BGB auf schadensersatz wegen nichtlieferung sich beruhen, wenn Verkäufer offensichlich die Ware nicht verschickt hat ~ allerdings das Geld zurücküberwiesen hat(nach 2 Wochen)?
lol genau so einen Fall hatten wir doch vor ein paar Wochen, aber genau aus der anderen Perspektive des Verkäufers. Welchen Schaden möchtest du denn genau geltend machen wenn du die gesamte Summe wiederbekommen hast? Rein theoretisch könntest du die Sache woanders erwerben und die Differenz dem ursprünglichen Verkäufer als Schadensersatz in Rechnung stellen, aber den Aufwand ist es doch meist nicht wert, insbesondere wenn du Ihn erst rechtlich dazu verpflichten musst.
Ich möchte mal stark bezweifeln, dass hier überhaupt schon ein Vertrag zustande gekommen ist, auf den man einen Schadensersatzanspruch stützen kann. Alles andere dürfte schwierig werden. Die meisten Händler lassen den Vertrag erst mit Versand der Ware zustande kommen. Oder gibts eine Annahmeerklärung?
Dir ist kein bezifferbarer Schaden entstanden, also keine Ansprüche. Evtl kannst du ja darlegen, das du einen Zinsverlust hattest, auf einem eventuellen Tagesgeldkonto für 2 Wochen .
Grds. kann der Käufer als Schadensersatz den Erfüllungsschaden geltend machen, d.h. bspw. Ersatz beschaffen und die Differenz eben vom vertragsverletzenden Verkäufer einfordern.
IMO gibt es schon eine Nacherfüllung, aber Schadensersatz kann es nur geben, wenn es Aufgrund der Nichtlieferung ein Schaden entstanden ist, also z.B. bei Wirtschaftsgütern, die einen Zweck erfüllen sollten, der nicht eingetreten ist und somit einen Schaden verursacht hat.
Der Käufer kann auf Lieferung bestehen, aber der zu ersetzende Schaden muss beziffert werden, da niemand einen Vorteil aus einer Nichtlieferung erfahren darf, das Geld wurde zurückgezahlt, also erst mal kein Schaden, die Lieferung zu verlangen ist ein anderer Fall.
Also kein Schadensersatz. Der Zustand wie vorher (der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre) wurde hergestellt.
Der Anspruch der besteht ist der aus dem Kaufvertrag, also die Lieferung, aber kein Schadensersatz, außer der TE gibt mehr Infos die besagen, das ein (bezifferbarer) Schaden entstanden ist.
Nun ja, offenbar weigert sich der Verkäufer ja zu liefern, so dass es für einen etwaigen Schadensersatzanspruch nicht einmal mehr der Fristsetzung bedarf.
Den momentan nicht vorliegenden Schaden hat der Käufer, sobald er die gleiche Sache anderswo teurer kaufen muss.
Wobei ich das für zu spät halte, weil der Ersatz-/Neukauf jetzt unter dem Aspekt ablaufen könnte, jeden beliebigen Preis für das gewollte Gut zu bezahlen unter der Annahme, der andere Verkäufer würde ja den "Schaden" also den Differenzbetrag ersetzen. Die Ersatzbeschaffung müsste IMO unter den Bedingungen von Termintreue und Notwendigkeit getätigt werden, jetzt könnte sich der Käufer/TE mit jemanden zusammentun und einen Fantasiepreis festlegen und sich die Differenz teilen . Wie gesagt, Schadensersatz setzt einen Schaden voraus, der ist nicht entstanden und ihn jetzt im Nachhinein entstehen zu lassen (durch Kauf des Ersatzgutes nach so langer Zeit, 2 Wochen) ist IMO unzulässig. Aber das weiß nur ein Anwalt besser.
Wie gesagt, Schadensersatz setzt einen Schaden voraus, der ist nicht entstanden und ihn jetzt im Nachhinein entstehen zu lassen (durch Kauf des Ersatzgutes nach so langer Zeit, 2 Wochen) ist IMO unzulässig. Aber das weiß nur ein Anwalt besser.
Dazu braucht man sicher keinen Anwalt.
Ansprüche verjähren, das wäre hier eine absolute zeitliche Grenze für das Einfordern.
Mondpreise sind über § 242 gesperrt.
Ansonsten ist der Kauf und die Geltendmachung von SE im Nachhinein ohne weiteres zulässig und es liegt in der Natur der Sache, dass eine Ersatzbeschaffung zeitlich erst nach dem nicht erfüllten Vertrag kommt.
Es gibt keinerlei Anhalt im Gesetz für die Annahme, hiervon, ungeachtet der oben genannten Ausnahmen, abzuweichen.