FHZW schrieb:Es kann kein Erklärungsirrtum vorliegen, weil lediglich eine Erklärung seitens der Käufer gemacht wurde.
Ein Erklärungsirrtum wäre es, wenn ich beim Bestellen versehentlich 111111 Mal die Karte bestellt hätte.
Also ganz klar - kein Erklärungsirrtum.
Liest Du dir eigentlich die Beiträge durch? Dort sollte genau stehen warum dem doch so ist "BGB § 119 Abs. 1. 2. Alt). Nur noch mal ein Hinweis; Die Willenserklärung des Onlinehänderls ist der ausgeschriebene Preis, ganz egal ob falsch oder richtig. Im Falle eines Fehlers, so wie hier, für das, noch vor "invitatio ad offerendum" zu einer anfechtbaren Sachlage. (invitation:= Hier war die Einladung schon falsch ^^) Man könnte auch annehmen das hier ein 1.Alt; Inhaltsirrtum (BGB § 119 Abs. 1) vorlage was aber ebenfalls nichts ändert.
Nochmal alles hier genau dazustellen ist sicher fehl am Platz da wir hier in keinem Jura-Forum sind. Allen anderen rate ich nochmals nachzulesen wie Onlinegeschäfte vollzogen werden.
An der Konsequenz das eine Auslieferung zu diesem Preis nicht durchsetzbar ist ändert dies reichlich wenig. Und auch ich weise nochmals darauf hin; ein Kaufvertrag kommt erst mit Lieferung der Ware oder aber ausdrücklicher Bestätigung zustande. Interessant vll: (BGH, Urteil vom 26.01.2005, Az.: VIII ZR 79/04 )
Grüße
Zuletzt bearbeitet:
(BGH, Urteil vom 26.01.2005, Az.: VIII ZR 79/04 hinzugefüht)