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Schnell HD4890 für 96 euro
- Ersteller Quad-core
- Erstellt am
Warhead schrieb:rofl wie kann man denn so bedeppert sein und schon das geld überweisen?
Danke für das Kompliment.
Zwei Gründe :
1.So hab ich aber eher einen Grund um sie doch dazu bewegen mir die Karte zu schicken!
2.Es wird mir sowieso zurück überwiesen. Also, wieso nicht ?!?
- Registriert
- Apr. 2005
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- 2.377
1. so ein quatsch. da würde sich der händler ja in die miesen stürzen. und außerdem ist das in gesetzbüchern verankert verankert, dass du da kein anrecht drauf hast weil Irrtum...sollteste mal nachlesen
2. weil du nun erstma lange ohne das geld auskommen darfst und die derweil damit zinsen machen können. rechne dir das mal aus wieviel das wird wenn das auch 10 leute machen so wie du
2. weil du nun erstma lange ohne das geld auskommen darfst und die derweil damit zinsen machen können. rechne dir das mal aus wieviel das wird wenn das auch 10 leute machen so wie du
tsingtao
Fleet Admiral
- Registriert
- Apr. 2007
- Beiträge
- 12.669
das mit den 10 leute is ja quatsch...
und ausrechnen:
wieviel prozent bekommt man aufs girokonto - nix^^. ich bin mal grosszügig und geh von 2% aus.
eine rücküberweisung bei bestseller geht recht schnell. hab letztens erst was widerrufen. hat ca ne woche gedauert. gehen wir vom übelsten fall aus: 10 tage
betrag mit versand ist 103,20
103,20x10x0,02 / (365*100) = nix^^
und ausrechnen:
wieviel prozent bekommt man aufs girokonto - nix^^. ich bin mal grosszügig und geh von 2% aus.
eine rücküberweisung bei bestseller geht recht schnell. hab letztens erst was widerrufen. hat ca ne woche gedauert. gehen wir vom übelsten fall aus: 10 tage
betrag mit versand ist 103,20
103,20x10x0,02 / (365*100) = nix^^
B
bhg1991
Gast
jop
dieser tread geht mir langsam gut auf die eier xD
dieser tread geht mir langsam gut auf die eier xD
B
bhg1991
Gast
nein aber immer kommt dieser thread zwischen die die wichtig sind
Lübke
Fleet Admiral
- Registriert
- Aug. 2007
- Beiträge
- 21.162
was haltet ihr davon?:
http://www.bild.de/BILD/news/vermis...-panne/1000-fernseher-zu-billig-verkauft.html
so ganz eindeutig ist es wohl doch nicht^^
ich hab per vorkasse bestellt und auch die 96 € bestätigt bekommen. ob ich trotz der ablehnung des telefonisten mal das geld überweisen sollte? was meint ihr?
http://www.bild.de/BILD/news/vermis...-panne/1000-fernseher-zu-billig-verkauft.html
so ganz eindeutig ist es wohl doch nicht^^
ich hab per vorkasse bestellt und auch die 96 € bestätigt bekommen. ob ich trotz der ablehnung des telefonisten mal das geld überweisen sollte? was meint ihr?
GodCast
Banned
- Registriert
- Apr. 2009
- Beiträge
- 1.540
den Fehler machen die absichtlich, T-Systems hatte vor ein paar Monaten einige GTX280 für ca. 225 Euro im Angebot und auch geliefert. Ich habe gleich 2 bestellt und bekommen. Bei der 4850 zu 80 Euro bin ich auch leer ausgegangen, ein paar Karten wurden aber geliefert.
mpfaff82 schrieb:Naja so ganz einfach ist es nicht. Es handelt sich wohl um einen Eklärungsirrtum seitens Bestseller-Computer. Das ganze kann man nun mit vielen Kleinigkeiten weiterführen, wobei am Ende wohl eher nicht viel bei herrum kommt.
Nein, ein Erklärungsirrtum ist was vollkommen anderes...
Im jetzigen Fall liegt lediglich an Angebot seitens der Käufer vor, welches Bestseller nicht annehmen (und vor allem nicht dazu rechtfertigen) muß.
Die Karte im Internet für einen (unrealistischen) Preis anzubieten ist lediglich eine "Invitatio ad offerndum" - also die Einladung an den Käufer, ein Angebot abzugeben.
Lübke schrieb:was haltet ihr davon?:
http://www.bild.de/BILD/news/vermis...-panne/1000-fernseher-zu-billig-verkauft.html
so ganz eindeutig ist es wohl doch nicht^^
ich hab per vorkasse bestellt und auch die 96 € bestätigt bekommen. ob ich trotz der ablehnung des telefonisten mal das geld überweisen sollte? was meint ihr?
Das ist ein vollkommen anderer Sachverhalt.
Quelle hatte die Fernseher für den Preis bereits aausgeliefert und somit das Angebot angenommen. Erst im Nachhinen wollten sie von den Kunden die Differenz erwirken, was selbstverständlich nicht möglich ist.
Hätten die bei Quelle fähige Anwälte, wäre die Sache niemals vor Gericht gegangen, aber oft holen sich solche Unternehmen irgendwelche Nerds als Unternehmensanwalt direkt von der Uni, komplett ohne Erfahrung und nur aufgrund von guten Noten.
Daß sind dann aber solche, die Stupide was auswendig gelernt haben, nichts davon verstanden haben und die Hälfte noch vergessen haben - aber Hauptsache ne eins in der Klausur
Also eher ein Bericht für die Rubrik: peinliche Ausrutscher unfähiger Anwälte, denn so etwas lernt man allerallerallerspätestens im 2. Semester...
Zuletzt bearbeitet:
pookpook
Captain
- Registriert
- Juni 2005
- Beiträge
- 3.123
Wenn ein Artikel ausgeliefert ist kommt eine Vertrag zu stande.
nur wenn in die Annahme steht dass Quelle vorsorglich es anfechten möchte dann können sie es.
So wenn die Angebot ist angenommen and Quelle liefert können die nichts mehr machen!
ABER wenn die es anfechten diese urteil ist intresant-:
http://www.net-and-law.de/de/netlaw/urteile/urteil.php?uid=179
heisst die Kunde müsste die Notebook züruckgeben aber hat deine 245 Euro zurückbekommen.
Übrigens eine HD 4890 habe ich bestellt nur gestern kam schon die Absage-(War klar aber ein Versuch war es wert!)
nur wenn in die Annahme steht dass Quelle vorsorglich es anfechten möchte dann können sie es.
So wenn die Angebot ist angenommen and Quelle liefert können die nichts mehr machen!
ABER wenn die es anfechten diese urteil ist intresant-:
http://www.net-and-law.de/de/netlaw/urteile/urteil.php?uid=179
heisst die Kunde müsste die Notebook züruckgeben aber hat deine 245 Euro zurückbekommen.
Übrigens eine HD 4890 habe ich bestellt nur gestern kam schon die Absage-(War klar aber ein Versuch war es wert!)
gAnJalUkA
Lt. Junior Grade
- Registriert
- Nov. 2008
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- 437
pookpook schrieb:Wenn ein Artikel ausgeliefert ist kommt eine Vertrag zu stande.
nur wenn in die Annahme steht dass Quelle vorsorglich es anfechten möchte dann können sie es.
So wenn die Angebot ist angenommen and Quelle liefert können die nichts mehr machen!
ABER wenn die es anfechten diese urteil ist intresant-:
http://www.net-and-law.de/de/netlaw/urteile/urteil.php?uid=179
heisst die Kunde müsste die Notebook züruckgeben aber hat deine 245 Euro zurückbekommen.
Übrigens eine HD 4890 habe ich bestellt nur gestern kam schon die Absage-(War klar aber ein Versuch war es wert!)
Ich versteh kein wort von dem -.-
überarbeite mal den text und schreib deutsch plz
mfg
FHZW schrieb:Nein, ein Erklärungsirrtum ist was vollkommen anderes...
Im jetzigen Fall liegt lediglich an Angebot seitens der Käufer vor, welches Bestseller nicht annehmen (und vor allem nicht dazu rechtfertigen) muß.
Die Karte im Internet für einen (unrealistischen) Preis anzubieten ist lediglich eine "Invitatio ad offerndum" - also die Einladung an den Käufer, ein Angebot abzugeben.
So nicht ganz.
Wenn Du das so schreibst muss ich dir leider widersprechen. Du hast recht das es sich um eine "invitatio ad offerendum" handelt, jedoch befand sich besagter Online-Shop bereits in Erklärungsirrtum, was sogar bestätigt wurde, da Ihnen ein Fehler bei der Übertragung der Preise in Ihre Datenbank unterlaufen ist, und dies nunmal nichts anderes als ein Erklärungsirrtum darstellt, da Sie ein Angebot mit diesem Preis nicht offerieren wollten. Der Shop kann also seine irrtümliche abgegebene Willenserklärung anfechten was sich somit als Fall des Erklärungsirrtum anzusehen ist. Genau dies hat im übrigen der Online Shop getan. Dieser Fehler wirkt sich eben genau auch bei der späteren "invitatio ad offerendum" fort.
Dies ist auch der Grund warum keiner die Wahre zu diesem Preis erhalten wird oder gar einforden kann, es sein denn der Online-Shop würd dies aus irgend einer Form der Kullanz, um die Kunden nicht zu enttäuschen, doch liefern.
Zuletzt bearbeitet:
Es kann kein Erklärungsirrtum vorliegen, weil lediglich eine Erklärung seitens der Käufer gemacht wurde.
Ein Erklärungsirrtum wäre es, wenn ich beim Bestellen versehentlich 111111 Mal die Karte bestellt hätte.
Also ganz klar - kein Erklärungsirrtum.
Was die Quelle Anwälte falsch gemacht haben war: Unnötige Gerichtskosten zu verursachen. Das hat Quelle bzw. deren Rechtsschutz nur unnötiges Geld gekostet.
Wir hatten letztens auch so nen Rechtsstreit, wo der Anwalt der klagenden Partei fälschlicherweise eine andere Person angeklagt hat, dies sogar wußte und trotzdem auf das Fortführen des Prozesses bestanden hat und zig Zeugen antanzen ließ - nur damit die dann aussagen konnten, daß sie den Angeklagten noch nie gesehen hatten
. Und all das nur, um sich auf Kosten des Klägers die Taschen voll zu machen.
Also, wenn du etwas bei einem Onlinehändler bestellst, es dort aber zum Zeitpunkt des Bestellens falsch ausgezeichnet ist, dann gibst du ein Angebot ab, die Ware zu dem falschen Preis zu kaufen.
Wenn der Onlinshop das verpeilt und dir die Ware zusendet, dann hat er somit dein Angebot angenommen:
Du: Ich will die 4890 für 100€
Onlineshop: Schickt sie dir und geht somit auf dein Angebot ein.
Ihr habt nun einen gültigen Kaufvertrag.
Dieser kann nun seitens des Onlineshops angefochten werden - dies wird aber in der Regel nur von Laien in Erwägung gezogen - zumeist mit dem Einwand "Erklärungsirrtum" - , denn man hat keine Aussichten auf Erfolg. Der Onlineshop hat nämlich die im Rechts-/Geschäftsverkehr notwendige Sorfaltspflicht vernachlässigt. und ist somit selbstverschuldend.
Ich hoffe, das war nun verständlich.
Wer von Bestsellercomputer die Karte zu 100€ bekommt, darf sie natürlich auch behalten.
Ich gehöre leider nicht dazu
...
Ein Erklärungsirrtum wäre es, wenn ich beim Bestellen versehentlich 111111 Mal die Karte bestellt hätte.
Also ganz klar - kein Erklärungsirrtum.
Was die Quelle Anwälte falsch gemacht haben war: Unnötige Gerichtskosten zu verursachen. Das hat Quelle bzw. deren Rechtsschutz nur unnötiges Geld gekostet.
Wir hatten letztens auch so nen Rechtsstreit, wo der Anwalt der klagenden Partei fälschlicherweise eine andere Person angeklagt hat, dies sogar wußte und trotzdem auf das Fortführen des Prozesses bestanden hat und zig Zeugen antanzen ließ - nur damit die dann aussagen konnten, daß sie den Angeklagten noch nie gesehen hatten
Also, wenn du etwas bei einem Onlinehändler bestellst, es dort aber zum Zeitpunkt des Bestellens falsch ausgezeichnet ist, dann gibst du ein Angebot ab, die Ware zu dem falschen Preis zu kaufen.
Wenn der Onlinshop das verpeilt und dir die Ware zusendet, dann hat er somit dein Angebot angenommen:
Du: Ich will die 4890 für 100€
Onlineshop: Schickt sie dir und geht somit auf dein Angebot ein.
Ihr habt nun einen gültigen Kaufvertrag.
Dieser kann nun seitens des Onlineshops angefochten werden - dies wird aber in der Regel nur von Laien in Erwägung gezogen - zumeist mit dem Einwand "Erklärungsirrtum" - , denn man hat keine Aussichten auf Erfolg. Der Onlineshop hat nämlich die im Rechts-/Geschäftsverkehr notwendige Sorfaltspflicht vernachlässigt. und ist somit selbstverschuldend.
Ich hoffe, das war nun verständlich.
Wer von Bestsellercomputer die Karte zu 100€ bekommt, darf sie natürlich auch behalten.
Ich gehöre leider nicht dazu