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Das bestimmt der Händler. Und wenn du mit der Meinung des Händlers nicht zufrieden bist, dann bestimmt es der Richter. So einfach ist dasUnd wer bestimmt was "noch unter testen" fällt und was zu "eigentumähnliche Nutzung" ?
Hängt von der Art des Benchmarks ab. Eine Technische-Komponente zu ihrem Limit zu bringen, über den üblichen Gebrauch hinaus, ist keine Überprüfung der reinen Funktionsfähigkeit mehr, sondern mit einer Abnutzung der Komponente verbunden, wie es zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit nicht nötig gewesen wäre.Für mich wäre nen Benchmark keine eigentumsähnliche Nutzung
Anderes Beispiel z.B.: Ich kaufe mir einen MP3-Player um ihn mit zum Urlaub zu nehmen, und gebe ihn nach den 9 Tagen wieder zum Händler zurück - genauso wenig rechtens
Spielt doch keine Rolle welchen wert es für MICH hat. Rechtlich gesehen ist Retourenware Neuware, immerhin musste der Händler auch den vollen Kaufpreis dem Widerrufler erstatten. Rechtlich darf Retourenware somit auch für den vollen Kaufpreis verkauft werden, hat immernoch den vollen Wert ...Ganz offenbar hat eine einmal ausgepackte PC Hardware für dich aber nunmal nicht denselben Wert. Dies kannst du nicht abstreiten, wieso würdest du sie sonst zurückschicken?
Die meisten Händler können sich den Luxus nicht leisten, so wie Amazon einen B-Ware Marketplace zu betreiben. Vor allem nicht bei der Anzahl an Retouren im Jahr. Und Rabatte von 50% schon mal garnicht ^^