Tauss zu Bewährungsstrafe verurteilt

  • Ersteller Ersteller Tandeki
  • Erstellt am Erstellt am
Ja, dass siehst Du richtig, da das Gericht Ermittlungs- und Dienstpflichten nach § 184b V StGB für Bundestagsabgeordnete als nicht anwendbar ansieht, war logischerweise jeglicher Besitz und Beschaffung privater Natur, allerdings ohne sexuelles Interesse.

Tauss hat sich also strafbar gemacht und hat auch dahingehend grobes Unverständnis für unser Strafgesetz gezeigt, allerdings nicht weil er pädophil ist, sondern einfach aus verkanntem Rechtsverständnis.

Die Argumentation dazu ist von beiden Seiten, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung, höchst polemisch geführt worden, gut also, dass es nun wahrscheinlich vorbei ist.
 
Zuletzt bearbeitet: (1000! *g*)
Vorbei ist es sicher noch nicht, da das Urteil nicht rechtskräftig ist und Herr Tauss den weiteren Rechtsweg beschreiten will.

Das Polemische an der Diskussion ist mir irgendwie auch in der Urteilsbegründung aufgefallen. Jedenfalls liest sich die Ausführung der Kammer, das "Sprengen" eines Kinderpornorings sei nicht Aufgabe Herrn Tauss', recht polemisch.
 
Ist dass schon sicher, dass Herr Tauss Revision einlegen lassen will?

Ich finde die Ausführungen der Kammer nicht polemisch. Wer glaubt er kann hunderte von pornografischen Dateien erlangen und die Ermittlungsarbeit des BKA selber in die Hand nehmen muss schon ziemlich naiv oder ziemlich dreist sein. Ich glaube nicht das Herr Tauss naiv ist, dafür ist er augenscheinlich zu intelligent.
 
Und genau deshalb fand ich die Ausführungen polemisch. ;)

Was die Revision anbetrifft, Tauss will es wohl und deshalb prüft sein Anwalt deshalb geeignete Mittel.

Übrigens ist mir gerade aufgefallen, dass Tauss aus der Piratenpartei ausgetreten ist. Zur Begründung: er will Schaden von der Partei abwenden, die wegen ihm wohl schon als "Kinderfickerpartei" (Zitat: Quelle) beschimpft wurde.
 
Das Mittel heißt Revision und ist das einzige Rechtsmittel welches in diesem Fall eingelegt werden kann, da es sich um ein Urteil der kleinen Strafkammer am Landgericht handelt, sein Anwalt prüft viel mehr die Erfolgschancen der Revision vor dem Oberlandesgericht.

Polemik wäre es gewesen hätte das Gericht, keine Begründung dazu angeführt oder versucht Herrn Tauss bloßzustellen, da dies aber ob der Sache nunmal zum einen unmöglich ist, da das Gericht ein Urteil immer rechtlich begründet und zum anderen nicht geschah, da das Gericht ja sachlich darstellte warum er privates Interesse aber kein sexuelles Interesse hatte, kann es rein sachlich keine Polemik sein. ;)

In Anbetracht dessen was der Verteidiger und die Staatsanwaltschaft für Böcke geschossen haben, sind die Ausszüge zum Urteil doch sachlich par excellence.
 
Lubber schrieb:
Das Mittel heißt Revision...

Ich habe nur Herrn Tauss zitiert, der neben dem Rechtsweg des Verfahrens auch staatsrechtliche Probleme sieht.

Lubber schrieb:
Polemik wäre es gewesen hätte das Gericht, keine Begründung dazu angeführt ...

Das wäre wohl eher Arbeitsverweigerung. ;)

Mit polemisch meine ich die von Anfang an bestehende diametrale Ansicht von Kammer und Verteidigung bezüglich der Aufgaben eines MdB.
 
Nach wie vor ohne etwas werten zu wollen, ist mir folgendes aufgefallen:

Im Golem Artikel stand (soweit ich weiss als Aussage von Tauss' Anwalt):

Zugleich sei in der mündlichen Urteilsbegründung extra hervorgehoben worden, dass Jörg Tauss kein sexuelles Interesse an den Abbildungen gehabt habe.

in der Pressemeldung des Gercihts steht hingegen:

Die Kammer hat allerdings nicht festgestellt, dass der Angeklagte die Taten aufgrund eines sexuellen Interesses begangen hat; dies war für die Tatbestandsverwirklichung auch nicht erforderlich.

Ich weiss nicht wie ihr das seht, aber für mich können diese beiden Aussagen eine ganz andere Bedeutung haben.
Die erste sagt aus "Das Gericht hat gesagt, dass Tauss kein sexuelles Interesse an den Abbildungen hatte" (soweit so klar), während die zweite für michauch folgendes bedeuten könnte: "Das Gericht hat gar nicht überprüft, ob Tauss ein sexuelles Interesse hatte, da dies für den ihm angelasteten Tatbestand gar nicht relevant war."

Soviel nur zu den kleinen Details der Sprache... was die so genannt seriöse Presse daraus noch alles macht, steht dann nochmal auf nem anderen Blatt.
 
@Deliberation
Das sehe ich aber wie die Kammer des Landgerichtes, ich glaube nicht, dass § 184b V StGB für Bundestags- oder Landtagsabgeordnete anwendbar ist, oder sein sollte.

Man stelle sich vor zu was dies führt. Bundestagsabgeordnete ohne jegliche polizeiliche Ausbildung und Rechtskenntnis, denn weder das eine noch das andere ist Wahlvoraussetzung, führen Ermittlungen im Rahmen von Straftaten durch.

Bei aller Skepsis und Ablehnung von Sperrseiten und Internetzensur, dies ist der falsche Weg.

@DaveStar
Der § 184b IV StGB um den es hier ging hat als Tatbestand nur den Besitz, eine Prüfung auf sexuelles Interesse ist daher grundsätzlich nicht notwendig um eine Strafbarkeit zu begründen. Allerdings dürfte das Gericht zumindest in der Urteilsfindung des Strafrahmens dies berücksichtigt haben, es ist m.E. davon auszugehen, dass sich das Gericht somit durchaus Gedanken über das sexuelle Interesse gemacht hat.

Dieses wurde schlussendlich nicht festgestellt, ob dies der Fall ist weil es nicht vorlag oder weil es gar keine Anhaltspunkte gab und eine wirklich Überprüfung nur anhand der Aussagen und Indizien möglich war steht dahin. Zumindest war es laut Gericht nicht der Fall.

Das Wort "festgestellt" ist zwar etwas schwammig ich würde es im sog. Juristendeutsch aber als "damit befasst und für nicht vorliegend aus ungeannten Gründen" übersetzen.

Der Zusammenhang, dass das Gericht von privaten Gründen spricht und sexuelles Interesse verneint, ist ein weiterer Hinweis darauf, dass sich das Gericht damit befasst hat. Würde sexuelles Interesse bejaht werden, so wäre dies als Grund seines Besitzes angeführt worden und da die Gründe geprüft wurden, wurde somit auch die Frage nach dem sexuellen Interesse gestellt. (Die Frage des "Warum" also mangels Beweisen, Augenschein etc. steht aber im Raum)

Das Ganze müsste ausführlich im Urteil stehen, sofern dies veröffenftlich wird.
 
Zuletzt bearbeitet: (Ganz viel Edit -.-)
DaveStar schrieb:
Nach wie vor ohne etwas werten zu wollen, ist mir folgendes aufgefallen: (...) "Das Gericht hat gar nicht überprüft, ob Tauss ein sexuelles Interesse hatte, da dies für den ihm angelasteten Tatbestand gar nicht relevant war."

So ist es, aber wie Du schon richtig bemerkt hast, man kann das so oder so kommunizieren. Ich würde der Presse da aber nicht mal mutwilliges Verhalten vorwerfen, vielen fällt der feine Unterschied gar nicht auf.

Der Kammer unterstelle ich hingegen Machbarkeitsorientierung. Denn Tauss ein sexuelles Interesse nachzuweisen, dürfte recht schwer bis unmöglich sein.

Lubber schrieb:
@Deliberation
Das sehe ich aber wie die Kammer des Landgerichtes, ich glaube nicht, dass § 184b V StGB für Bundestags- oder Landtagsabgeordnete anwendbar ist, oder sein sollte.

Aber natürlich, der Meinung bin ich auch. Der Angeklagte war es hingegen von Anfang an nicht.
 
Der inzwischen aus der Piratenpartei ausgetretene Tauss hatte zugegeben, sich von Mitte 2007 bis Januar 2009 mehr als 200 Bilddateien und 3 DVDs mit harter Kinderpornografie verschafft zuhaben. Im Prozess räumte der frühere SPD-Politiker den Besitz des Materials ein.

Frage: wo hatte der Herr Tauss sein "Material" gelagert?
1. in seiner Schreibstube = Büro
oder
2. Privatgemächern?




Recht hat nix mit Jura zu tun und Jura nix mit Recht! :evillol:
 
Teilweise hatte er das Material auf seinem Handy, das ihm in seiner Eigenschaft als MdB zur Verfügung gestellt wurde.
 
Zurück
Oben