Umtauschen, Rückgabe oder Einschicken

Il-Duce

Cadet 4th Year
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Dez. 2003
Beiträge
81
Hi,

ich hab ein Prob mit meinem Mainboard das macht mucken und ist wohl defekt!
Jetzt habe ich vor ein paar Wochen einen Bericht gesehen in dem gesagt wurde der Kunde kann immer wählen zwischen umtauschen gegen ein einwandfreien Artikel, Die Rückgabe gegen Kaufpreis oder Reparatur!
Dabei kann immer der Kunde entscheiden was er machen will. Sollte z.B. umtauschen nicht möglich sein kann er immer noch frei zwischen den anderen beiden Wählen und der Verkäufer darf nicht sagen das geht nicht, sie bekommen ihr Geld nicht zurück!

Jetzt meine Fragen:
Ist das im Computerbereich auch so das man 100% des KAufpreises wieder bekommt in einem Garantiefall wenn man es zurück geben will?
Stimmt es überhaupt das ich sagen kann was ich gerne hätte, entweder Geld zurück oder einschicken? Oder bestimmt das doch der Verkäufer?
Muss er mir das Geld geben oder kann er mir auch ein Gutschein andrehen mit dem ich mich dann begnügen muss?
 
Das stimmt nicht ganz:

Innerhalb der ersten 14 Tage darfst du das Teil zurückschicken, ohne angabe von Gründen.

Danach tritt folgede Regelung in Kraft:
Der Verkäufer darf 2 mal nachbessern (=Reparieren), erst danach darf der Kunde vom Kauf zurücktreten oder einen komplett neuwertigen Artikel bekommen. Natürlich darf der Verkäufer auch schon vorher das Geld zurück geben oder einen neuen Artikel liefern, er muss es nur nicht. Gutschein andrehen darf er nicht, d.h. er repariert das Teil 2 mal erfolglos und dann kannst du dein Geld zurückverlangen und musst es auch bekommen. Auch wenn in den AGB's was anderes steht, bei einem Kaufvertrag zwischen Händler und Privat dürfen die AGB's niemals den Kunden schlechter stellen, als es das Gesetz verlangt, die entsprechende Klausel der AGB's wird dann schlicht ungültig.
 
Zuletzt bearbeitet:
Klar darfste das benutzen. Allerdings gelten die 14 Tage nur bei Versand, das gilt nicht, wenn du es dir im Laden gekauft hast. Es wurde einfach eingeführt, damit man sich ein Eindruck verschaffen kann von den Artikel, was man ja beim Versandhandel normalerweise vorher nicht kann.
 
ACHTUNG!--------------
Wie schon geschrieben gelten die 14 Tage Rückgaberecht nur bei Versandhandel!
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Du kannst innerhalb der 14 Tage ohne Angabe von Gründen die Ware zurücksenden. Allerdings kann der Händler bei Spuren von Benutzung, bzw. bei Beschädigungen einen Teil des Kaufpreises einbehalten.
Auch gibt es Sachen die von diesem Recht nicht betroffen sind.
 
hallo,
ich hab da mal ne frage, ich hab emir vor einer Woche einen DVD-Brenner von LG gekauft, dieser ist aber von Anfang an defekt gewesen. Ich war nun bei dem Verkäufer abr dieser will den einschicken. Habe ich da nicht ein Umtauschrecht?
MFG Illidan
 
soweit ich das BGB richtig deute kannst du auf Reperatur verzichten und vom vertrag zurücktreten und den Geld zurückverlangen.

§462
Wegen eines Mangels, den der Verkäufer nach den Vorschriftender§§459, 460 zu vertreten hat kann der Käufer Rückgängigmachung des Kaufes (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (minderung) verlangen.

§459
(1) Der Verkäufer einer Sache haftet dem Käufer dafür, daß sie zu der Zeit, zu welcher die Gefähr auf den Käufer übergeht, nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit [...] aufheben oder mindern [...].

§467
Auf die Wandelung finden die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 348 [...] anwendung.[...]

§346
Hat sich in einem Vertrag ein Teil den Rücktritt vorbehalten, so sind die Parteien, wenn der Rücktritt erfolgt, verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Benutzung einer Sache ist der Wert zu vergüten oder, falls im Vertrag eine Gegeleistung in Geld bestimmt ist, diese zu entrichten.

die genauen § müssen nich mehr stimmen is n BGB von 2001 aber im der Form sollte es noch so passen.
So und nu will ich karma sehn:D
cu all
lufkin
 
Wenn das Ding noch keine 2 Jahre alt ist und Du die Rechnung noch hast und Du nicht schuld bist am Versagen des Gerätes, kannst Du es einschicken und ein neues verlangen, wenn sich herausstellt, daß es wirklich kaputt ist.
Ist ganz normales Gewährleistungsrecht nach den §§ 433 ff. BGB
 
nur leider erfolgt nach 6 monaten die beweislastumkehr. ab da mußt du dem händler beweisen das es nich deine schuld war und das is in der praxis sehr schwiereig.
bis 6 monate is es umgekehrt.
cu all
lufkin
 
§476
Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrenübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, daß die Sache bereits bei Gefahrenübergang mangelhaft war, es sein denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.


daraus folgt dann halt das nach 6 monaten nich mehr von einem mangel beim kauf ausgegangen werden kann und der käufer dem verkäufer das gegenteil beweisen muß...cool ich hab ja doch in der p-recht für wiwis vorlesung aufgepaßt:D
cu all
lufkin

ach ja in §437 steht das mit dem Rücktritt bei mangel noch deutlicher.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anders bestimmt ist,
(2)nach den §§440, 323 und 326 Abs.5 vom Vertrag zurücktreten oder nach §441 den Kaufpreis mindern[...]


ohMann ich hab den blutRICHTER herausgefordert...hoffentlich geht das gut*g*. so oft war ich doch nich in der vorlesung:D:D
 
Zuletzt bearbeitet:
Da hast Du gut aufgepaßt... Ich schäme mich geradezu, daß ich den 476 vergessen hab... peinlich. Kann aber passieren bei der ganzen scheiß Lernerei. :D Zivilrecht ist eh mein schwächeres Fach... Strafrecht und Öffentliches Recht machen viel mehr Spaß :D
Aber man muß aufpassen, daß die 474 ff nur zusätzliche Anwendung finden, wenn sich ein Unternehmer auf VERkäuferseite und ein Privater aus Käuferseite gegenüberstehen. Bei Privat - Privat; Unternehmer - Unternehmer; Unternehmerkäufer - Privatverkäufer gelten die normalen Vorschriften.

Gibt idR aber keine Probleme. Vor allem, wenn och Garantie drauf ist. Deshalb prüfen die meisten Versender ja die Ware. Und wenn sie wirklich einen Defekt, der nicht vom Kunden verursacht worden sein kann, ist alle in Ordnung.

PS: Oben hast Du Abs. von §459 zitiert... das is inzwischen aber ein anderer ;)
 
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das kann sein. die ändern ja allen nase lang irgendwelche §. wie gesagt mein BGB is von 2001.:D
cu all
lufkin
 
Japp, die Schuldrechtsreform ist am 1.1.2002 inkraft getreten. Da wurde einiges geänders... erheblich sogar. Bisweilen sogar ziemlich sinnvoll, bspw bei den Unmöglichkeitsregelungen un dem Schadensersatz, das ist jetzt viel einfacher und die cic und pVV wurden endlich, nach 100 Jahren, gesetzlich normiert.
 
Gestern abend war ein Bericht im Ersten, Plusminus hat dort Praktiken von Händlern aufgetischt, die mittlerweile für Geräte innerhalb der Garantie von 2 Jahren (hier waren Geräte nach 1,5 Jahren zurückgegeben worden) eine dementsprechende Nutzungsgebühr verlangen, wenn das Gerät wegen des Mangels zurückgegeben werden und der Kaufpreis zurück verlangt wurde.
Hier mal der Link zur Sendung.
http://www.swr.de/plusminus/beitrag/04_06_08/beitrag1.html
Hier waren es Fernseher, aber bestimmt werden andere Firmen das auch bald so handhaben.
 
Wie? Eine Rückgabe-Gebühr? Das ist nicht rechtens. Und wenn sie das in den AGB vereinbaren wollen, wird es nochmal heikler.

Übrigens: Das Mängelgewährleistungesrecht des BGB ist schon ganz gut. Denn hier muß ja zwischen Garantie und Gewährleistung unterschieden werden!
Auch wenn die 6 Monate verstrichen sind, kann keiner von einem Laien verlangen, sich derart mit einem Gerät auszukennen, daß er hier Beweisführung antreten muß unter Zuhilfenhahme fachspezifischer Kenntnisse.
Das Beste ist eben, man hat die Rechnung noch und hat eine Händler/Herstellergarantie. Wenn natürlich definitive Gebrauchsspuren erkennbar sind, die nahelegen, daß das Gerät durch Verschulden des Kunden kaputt ist, kann der Verkäufer die Nacherfüllung erstmal verweigern und der Kunde kann versuchen, den Beweis anzutreten.

Diesen Prozeß (in Werkams Link genannt) wird der Händler auf jeden Fall verlieren.
 
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Habe mir den Bericht angesehen, der Händler wird den Prozess nicht verlieren. Da das Gesetz nicht dementsprechend geändert wird. Die Ministerin sieht auch keinen Handlungsbedarf es zu ändern. Aber wir werden sehen was daraus wird. Auf jeden Fall wurde den Leuten empfohlen zu klagen oder die Verbraucherzentrale einzuschalten, damit ein Musterprozess geführt wird. Bis dahin wird aber wohl noch viel Wasser den Rhein runterlaufen.
 
Na, ich denke schon, daß der Händler den Prozeß verlieren wird, weil seine Handlungen den Sinn und Zweck des Gesetzes unterlaufen. In der richterlichen Rechtsfortbildung wird dieser Streit dann irgendwann höchstrichterlich entschieden, und fertig. Gerade auch, weil die EU-Richtlinie eine andere Verfahrensweise vorsieht, wird das Gericht aus Gerechtigkeitsgründen (ja, sowas gibt es bisweilen noch ;)) zugunsten der klagende Partei entscheiden. Kann ich mir nicht anders vorstellen. Aber sicher... das dauert noch.
Daß die Ministerin erstmal keine Fehler zugeben will, ist auch klar...
 
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