diRAM
Großinquisitor a.D.
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Vielleicht wird es auch dir klarer, wenn man einen anderen Teil des § 7 Abs. 3 StVO so schön fett markiert:
Eben diese freie Fahrstreifenwahl ist gleichbedeutend mit "ich kann fahren wo ich will" (innerhalb der Voraussetzungen des §7 Abs. 5 StVO).
/Edit
Da mir vermutlich aber wieder nicht geglaubt wird, hier mal ein OLG Urteil.. vielleicht glaubt man ja den Richtern: http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Ueberholen02.php
Interessante Auszüge:
P.S. Ich habe (in Post #38) Kommentierungen zitiert, keine Gesetzestexte..
Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.
Eben diese freie Fahrstreifenwahl ist gleichbedeutend mit "ich kann fahren wo ich will" (innerhalb der Voraussetzungen des §7 Abs. 5 StVO).
/Edit
Da mir vermutlich aber wieder nicht geglaubt wird, hier mal ein OLG Urteil.. vielleicht glaubt man ja den Richtern: http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Ueberholen02.php
Interessante Auszüge:
"Ein Überholvorgang liegt dann vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer von hinten an einem anderen vorbeifährt, der sich auf der gleichen Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur aufgrund der Verkehrssituation vorübergehend anhält. Dabei kommt es weder darauf an, daß der Überholende seine Fahrgeschwindigkeit erhöht noch daß er einen Wechsel der Fahrspur vornimmt oder auf seine ursprünglich benutzte Fahrspur nach Beendigung des Überholvorganges zurückkehrt. Insbesondere ist die Absicht des Überholenden, einen Überholvorgang durchzuführen, nicht erforderlich."
"a) Gemäß § 5 Abs. 1 StVO ist grundsätzlich links zu überholen. Das Rechtsüberholen ist nur in bestimmten gesetzlich geregelten Ausnahmefällen erlaubt. Solche Ausnahmen des erlaubten Rechtsüberholens sind:
[...]
5. Personenkraftwagen und Lastkraftwagen dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften bei mehreren Fahrstreifen für eine Richtung rechts schneller als links fahren (§ 7 Abs. 3 Satz 2 StVO).
[...]"
P.S. Ich habe (in Post #38) Kommentierungen zitiert, keine Gesetzestexte..
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