Vergleich zweier Gewährleistungen

Abreu

Ensign
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Moin

Bräuchte mal eure Meinung zu folgendem Problem:

Und zwar habe ich in der ersten Januar Woche 2010 meine defekte Grafikkarte (Zotac GTX260² - Kaufpreis 267,89€ - Kaufdatum 28.10.2008) zu notebooksbilliger.de geschickt...zuvor hatte ich bei Zotac direkt angerufen um mir den Umweg über den Händler zu sparen, doch dort sagte man mir das dies nicht möglich sei, da ich dies dann nach England schicken müsste und dies deswegen zum Händler schicken sollte.
Also ab zum Händler damit und 3 Wochen später mal beim Händler angerufen wo man mir mitgeteilt hat, dass man die Grafikkarte zum Hersteller weitergeleitet hätte und ich noch min. 3 Wochen warten müsste bis ich mit einer Antwort rechnen könnte...
Und gestern (22.02.2010) dann die Überraschung, eine E-Mail von Händler..."Technische Rücknahme durchgeführt. Gutschrift erfolgt (…)" in Höhe von 172,40€...Grafikkarte also defekt und nicht zu reparieren.



Zum Vergleich...

Habe ich Ende letzten Jahres meine 1Jahr und 10Monate alte Logitech Maus (Preis 80€) auf Grund eines Defektes (ließ sich nicht mehr aufladen) zu Amazon zurückgeschickt...hatte zuvor auch bei Logitech angerufen, da ich Sie eigentlich direkt dort hinschicken wollte. Habe denen das Problem geschildert und habe als Antwort bekommen, dass ich die Maus zu Amazon schicken solle, da die Maus nicht zu reparieren wäre bzw. der Aufwand zu groß sein und man hat mir eine Ticketnummer mitgeteilt die ich Amazon mitteilen sollte.
Gesagt getan und zu Amazon geschickt und 3 Tage später hatte ich den vollen Kaufpreis von 80€ wieder auf meinem Konto.


jetzt im Vergleich zur Maus, kann man da sagen, dass ich da einfach nur Glück hatte und mich mit der Gutschrift von 172€ für die Grafikkarte zufrieden geben sollte oder kann ich dort auch den vollen Kaufpreis zurückverlangen!?


Abreu
 
Zuletzt bearbeitet:
Kann dir leider auch keine klare Auskunft geben, da ich mich mit deutschen Gesetzen nicht auskenne und wenn man Googled jeder was anderes erzählt.

An den einen Stellen liest man, dass dir der volle Preis erstattet werden muss, sofern Ersatz und Reperatur verweigert wurden.
An den anderen Stellen stehen u.A. Dinge die darauf hindeuten, dass nach sechs Monaten ein Zeitwertabzug üblich sei.

Amazon wird oft als positives Beispiel genannt.

Es wäre jedoch sicher sinvoll, wenn du Kaufdatum, Datum des Einschickens usw. nennen würdest, damit dir fachkundigere ForumBaseler besser helfen können.
 
Hi,
also mir ging das mit einer Soundkarte ähnlich. So wie mir das dann erklärt wurde, hat jeder Hersteller nen bestimmten Berechnungsschlüssel für seine Hardware nachdem er den aktuellen Wert berechnet und diesen dann auszahlt.
Je nach Hardware sinkt der Wert eben schneller oder langsamer. Bei Grafikkarten geht dies aber bestimmt sehr schnell, da dort die Entwicklung auch schnell voranschreitet.
Denke also, dass du mit den 172 zufrieden sein musst und da nicht mehr zu holen ist. Ist zumindest meine Erfahrung. Aber kannsts natürlich gern versuchen :-)
Grüße Fabi
 
DaveStar schrieb:
Es wäre jedoch sicher sinvoll, wenn du Kaufdatum, Datum des Einschickens usw. nennen würdest, damit dir fachkundigere ForumBaseler besser helfen können.

Habe das Kaufdatum nochmal hinzugefügt und die anderen Zeitpunkte hervorgehoben ;)
 
Ich habe mal von befreundeten Jura-Studeten gehört dass ein Abzug an sich nicht rechtens ist, als man bei meinem Fernseher nach einem Jahr auch nur noch 500 statt 550 Euro zurückzahlte. Bei mir war aber die Freude dass ich Geld statt repariertes Gerät groß genug, dass es mir egal war.
 
und wiedermal wird gewährleistung und garantie durcheinandergewürfelt.

schau in die jeweiligen garantiebedingungen und das "rätsel" löst sich von selbst. hier gehts NICHT um gewährleistung -.-
 
Und falls doch, haben beide Verkäufer mehr oder weniger aus Kulanz gehandelt. Der Wertabzug ist i.Ü. nicht zu beanstanden und in den §§ 346 ff BGB geregelt.

Ich habe mal von befreundeten Jura-Studeten gehört dass ein Abzug an sich nicht rechtens ist,

Entweder meinte dieser dann was anderes oder er sollte sich dringend nochmal mit Schuldrecht beschäftigen...
 
Ich bin kein Jurist, die Paragraphen kann ich zwar nachlesen, aber die meisten Texte sind halt für Leute, die sich nicht wirklich auskennen, leider ein wenig nichtssagend geschrieben.

Welcher Teil genau sagt das aus?

@Heretic Novalis: Übrigens, wenn er sich an den Händler wendet ist es Gewährleistung... Einen Vertrag hat man auch mit dem Händler abgeschlossen und nicht mit dem Hersteller... Und wäre ja noch schöner, wenn das einzig und allein in den Garantiebestimmungen enthaöten wäre... würde das heißen, dass ich bei einem Produkt, welches keine Hersteller-Garantie hat, bei einem Defekt niemals Geld erstattet bekomme falls der Händler es nicht austauschen oder reparieren will? Das wäre ja richtid geil - für den Händler.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Herausgabe der Nutzungen steht im Absatz 1 des § 346 BGB, damit ist schlicht der Gebrauchsvorteil in der Nutzungszeit gemeint.

Natürlich kann der Käufer auf seinen gesetzlichen Rechten bestehen aber die laufen hier ins Leere, wenn er nicht beweisen kann, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Also wickeln die meisten Verkäufer (soweit vorhanden) lieber eine Herstellergarantie ab.
 
@spraadhans
Da du dich sehr gut mit solchen Dingen auskennst, erlaube ich mir mal eine Frage an sich zu richten.
Sie ist ohne konkreten Anlass, aber vielleicht erhalte ich endlich mal Aufklärung.
Es ist immer wieder von einem EuGH-Urteil zu lesen, nachdem Nutzungsentgelte unzulässig sind ud dem Kunden der Gesamtbetrag zu erstatten ist. Auf welche Fälle bezihet sich dieses Urteil?
 
erlaube ich mir mal eine Frage an sich zu richten.

Warum so förmlich, wenn ich etwas weiß, antworte ich gerne :-)

Es gibt in diesem Zusammenhang eigentlich 2 Urteile, die interessant sind:

Das erste bezieht sich auf die Kaufpreisrückzahlung bei erfolgtem Widerruf und ob der Verkäufer dabei einen Wertersatz verlangen darf. Dies hat der EuGH in der Großzahl der Fälle verneint, nur wenn der Widerrufende die Sache entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben (sorry für die Juristensprache) benutzt hat, wäre ein solcher Ersatz denkbar.

Das zweite bezog sich explizit auf einen Fall, in dem der Käuferin im Rahmen der Nacherfüllung eine mangelfreie Kaufsache nachgeliefert wurde und der Verkäufer dann für die Nutzung der alten Sachen einen Ersatz verlangt hat. Auch einen solchen Nutzungsersatz im Rahmen der Nachlieferung hat der EuGH für unvereinbar mit der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie erklärt. Auf einen Rücktritt ist das aber nicht anwendbar
 
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