News Vorratsdatenspeicherung: Aktuelle Regelung verlängert Speicherfristen für IP-Adressen

Weil man alleine schon für die Abrechnung IP und Kundendaten kombinieren muss.
Und das wird seit Jahrzehnten so getan.

Und gibt auch eine entsprechende Speicherpflicht für die Provider:
https://dejure.org/gesetze/TKG/172.html

https://dejure.org/gesetze/TKG/172.html schrieb:
(1) Wer nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste, Internetzugangsdienste oder Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, erbringt und dabei Rufnummern oder andere Anschlusskennungen vergibt oder Telekommunikationsanschlüsse für von anderen vergebene Rufnummern oder andere Anschlusskennungen bereitstellt, hat für die Auskunftsverfahren nach den §§ 173 und 174 vor der Freischaltung folgende Daten zu erheben und unverzüglich zu speichern, auch, soweit diese Daten für betriebliche Zwecke nicht erforderlich sind:
1.
die Rufnummern,
2.
andere von ihm vergebene Anschlusskennungen,
3.
den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers,
4.
bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum,
5.
bei Festnetzanschlüssen die Anschrift des Anschlusses,
6.
in Fällen, in denen neben einem Mobilfunkanschluss auch ein Mobilfunkendgerät überlassen wird, die Gerätenummer dieses Gerätes sowie
7.
das Datum der Vergabe der Rufnummer und, soweit abweichend, das Datum des Vertragsbeginns.

[...]

-----

Die Rechtsgrundlagen für die Bestandsdatenauskunft mittels IP-Adresse in Deutschland basieren hauptsächlich auf dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) – ehemals TTDSG – und dem Telekommunikationsgesetz (TKG).

Zentrale Rechtsgrundlagen:
  • § 22 TDDDG (Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten): Dies ist die Hauptvorschrift, die es Diensteanbietern ermöglicht, auf Anfrage von Sicherheitsbehörden Bestandsdaten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Vertragsdaten) herauszugeben, wenn diese zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden.
    https://dejure.org/gesetze/TDDDG/22.html
  • § 174 TKG (Manuelle Bestandsdatenauskunft): Diese Norm verpflichtet Telekommunikationsdienste-Anbieter, den zuständigen Behörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Nachrichtendienste) Auskunft über die bei ihnen gespeicherten Kundendaten zu erteilen.
    https://dejure.org/gesetze/TKG/174.html

Nach §21 TDDDG sind auch in zivilrechtlichen Verfahren (z.B. Urheberrecht oder Persönlichkeitsrecht) Anfragen zu Bestandsdaten möglich.
https://dejure.org/gesetze/TDDDG/21.html
 
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Das ist jetzt mindestens der dritte Beitrag nach meinem, diesmal ohne Zitat, der bestätigt, dass Autovergleiche hinsichtlich der hier diskutierten Vorratsdatenspeicherung nicht passen. Es gibt Eigentümer (ISP und Kfz.-Eigentümer) sowie Halter (Vertragspartner des ISP, der eine IP-Adresse zugewiesen bekommt, und den Fahrzeughalter, auf dessen Namen das Fahrzeug zugelassen ist und mit dessen Person das Kennzeichen verknüpft ist).

Nun kann ich hier im Forum Morddrohungen aussprechen oder von meinem Anschluss aus Server hacken usw. oder einfach nur lesen, schreiben, mich sachlich oder trollend äußern, usw. Ich kann meinerseits auch gehackt werden, so dass von meinem PC aus Spammails verschickt werden oder mein Anschluss wird als Teil einer DDOS-Attacke verwendet oder er dient als Tauschplattform für strafrechtlich relevante Inhalte usw.

Wie ist das denn mit dem Auto? Ich kann damit nötigen (dicht auffahren, [licht-]hupen, während einer Konfliktsituation im Straßenverkehr aussteigen), gefährden (Geschwindigkeitsbegrenzung übertreten, dicht auffahren, im Kreuzungsbereich parken, gegen Halteverbote verstoßen, entgegen der Fahrtrichtung fahren), aus dem Fenster "ich bring dich um, du Sau" rufen. Ich kann mir auch das Auto des Nachbarn leihen oder ihm meins zur Verfügung stellen. Nach einigen abgewendeten Bußgeldbescheiden, weil auf den Blitzerfotos nicht der jeweilige Halter des Fahrzeugs zu sehen war und wir uns auch beim besten Willen nicht daran erinnern, wem wir zu diesem Zeitpunkt unser Auto geliehen hatten, werden wir dazu verpflichtet, Fahrtenbücher zu führen.

IP-Adressen-Vorratsdatenspeicherung wäre wie die Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs für jeden Inhaber einer Fahrerlaubnis und für jeden Halter eines Fahrzeugs. Vor Antritt einer Fahrt müsste jeder Fahrzeugführer das Fahrzeug mit seiner Person verknüpfen, egal, ob es das eigene ist, das des Ehepartners, der Eltern, eines Freundes oder der Nachbarn.

Man könnte ja jemanden totfahren, Kraftstoff stehlen, Müll aus dem Fenster werfen oder im Halteverbot parken.

Während ich das so schreibe, finde ich die Vorstellung immer besser. Vielleicht sollten öffentlicher Raum inkl. Straßenverkehr und Teilnahme, Teilhabe sowie Haftpflicht am und im Internet gleichgesetzt werden, so weit es möglich ist. PC- und Internetführerscheine waren mal Schlagworte.

Und hier endlich der Aufhänger:

DKK007 schrieb:
Selbst private Parkdienstleister bekommen Zugriff auf die Daten und können dann Abzocke betreiben.

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Hält an einem Verkehrszeichen 283 "Absolutes Halteverbot", steigt aus, wodurch aus dem Halten ein Parken wird, und sagt: "Ich weiß, parken ist hier verboten." Nach nur sechs Sekunden weiß ich nicht, warum ich mir das weitere vierundzwanzigeinhalb Minuten angucken und anhören sollte.

StVO beachten*, auf "nur mal eben" und "ausnahmsweise" verzichten, Ruhe haben und Ruhe gönnen.

Nach dem Zufallsprinzip lediglich 1 % dieser Vergehen zu bestrafen, mit einer Spanne von "Knöllchen" über kostenpflichtiges Umsetzen und vorübergehendem Fahrverbot bis zur Beschlagnahme des Fahrzeugs, würde wahrscheinlich die Situation für Alle, die sich an die Regeln halten, verbessern. Nur mal kurz oder bis übermorgen im Halteverbot zu parken funktioniert eben nur, weil das grad kein Anderer macht.

*) Vor allem ►§ 1, die Grundregeln. Alles was danach kommt, sind lediglich Wiederholungen der selben zwei Sätze, umformuliert und mit "abstrakten Fallbeispielen" versehen.
 
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