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Weil man alleine schon für die Abrechnung IP und Kundendaten kombinieren muss.
Und das wird seit Jahrzehnten so getan.
Und gibt auch eine entsprechende Speicherpflicht für die Provider:
https://dejure.org/gesetze/TKG/172.html
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Die Rechtsgrundlagen für die Bestandsdatenauskunft mittels IP-Adresse in Deutschland basieren hauptsächlich auf dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) – ehemals TTDSG – und dem Telekommunikationsgesetz (TKG).
Zentrale Rechtsgrundlagen:
Nach §21 TDDDG sind auch in zivilrechtlichen Verfahren (z.B. Urheberrecht oder Persönlichkeitsrecht) Anfragen zu Bestandsdaten möglich.
https://dejure.org/gesetze/TDDDG/21.html
Und das wird seit Jahrzehnten so getan.
Und gibt auch eine entsprechende Speicherpflicht für die Provider:
https://dejure.org/gesetze/TKG/172.html
https://dejure.org/gesetze/TKG/172.html schrieb:(1) Wer nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste, Internetzugangsdienste oder Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, erbringt und dabei Rufnummern oder andere Anschlusskennungen vergibt oder Telekommunikationsanschlüsse für von anderen vergebene Rufnummern oder andere Anschlusskennungen bereitstellt, hat für die Auskunftsverfahren nach den §§ 173 und 174 vor der Freischaltung folgende Daten zu erheben und unverzüglich zu speichern, auch, soweit diese Daten für betriebliche Zwecke nicht erforderlich sind:
1.
die Rufnummern,
2.
andere von ihm vergebene Anschlusskennungen,
3.
den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers,
4.
bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum,
5.
bei Festnetzanschlüssen die Anschrift des Anschlusses,
6.
in Fällen, in denen neben einem Mobilfunkanschluss auch ein Mobilfunkendgerät überlassen wird, die Gerätenummer dieses Gerätes sowie
7.
das Datum der Vergabe der Rufnummer und, soweit abweichend, das Datum des Vertragsbeginns.
[...]
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Die Rechtsgrundlagen für die Bestandsdatenauskunft mittels IP-Adresse in Deutschland basieren hauptsächlich auf dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) – ehemals TTDSG – und dem Telekommunikationsgesetz (TKG).
Zentrale Rechtsgrundlagen:
- § 22 TDDDG (Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten): Dies ist die Hauptvorschrift, die es Diensteanbietern ermöglicht, auf Anfrage von Sicherheitsbehörden Bestandsdaten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Vertragsdaten) herauszugeben, wenn diese zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden.
https://dejure.org/gesetze/TDDDG/22.html - § 174 TKG (Manuelle Bestandsdatenauskunft): Diese Norm verpflichtet Telekommunikationsdienste-Anbieter, den zuständigen Behörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Nachrichtendienste) Auskunft über die bei ihnen gespeicherten Kundendaten zu erteilen.
https://dejure.org/gesetze/TKG/174.html
Nach §21 TDDDG sind auch in zivilrechtlichen Verfahren (z.B. Urheberrecht oder Persönlichkeitsrecht) Anfragen zu Bestandsdaten möglich.
https://dejure.org/gesetze/TDDDG/21.html
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