Wertminderungsabzug bei Widerruf

uboot

Captain
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Hallo,
mal eine Frage: Ist die Klausel:

Die Firma FotoPreisSturz.de LTD weist darauf hin, dass im Falle der Rücksendung aufgrund eines Widerrufes in der Regel ein pauschaler Wertminderungsabzug in Höhe von 10 % des ursprünglichen Kaufpreises, jedoch mindestens 5,00 Euro, erfolgt, weil sich die Ware nach dem Auspacken nicht mehr als original verpackt und neu deklarieren lässt.

überhaupt legal? Nach dem Gesetz darf man doch innerhalb von 14Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen und erhält das geamte Geld inkl. Rücksendekosten (bei Betrag über 40€) zurück. Da kann der Verkäufer doch nicht einfach dann in die AGB schreiben, dass er 10% abzieht.

Was meint ihr? Oder darf er das, weil er eine englische Rechtsform gewählt hat.

Seine AGB siehe hier!
 
Ja, ist rechtens so.

/edit: wenn denn die Ware auch wirklich ausgepackt und getestet wurde, ansonsten natuerlich nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Auspacken ist in meinen Augen völlig egal. Solange man es nicht beschädigt, darf man machen was man will, und es innerhalb von 2 Wochen wieder unter voller Kostenerstattung zurücksenden.

Außerdem ist das mit dem Auspacken erst am Ende so als Begründung für den Abschlag drangehängt. Es sieht so aus, als wenn er in jedem Fall 10% abzieht. Steht ja nicht: Wenn ausgepackt, dann.. Obwohl das in meinen Augen auch irrelevant wäre.
 
Nein, das ist nicht drangehangen, sondern steht alles in einem Satz. Zudem hast du 14 Tage die Möglichkeit vom Vertrag zurück zu treten. Auspacken und ausprobieren ist nicht Teil dieses Gesetzes. Daher darf der Anbieter selbstverständlich Abzüge machen. Wenn du Ware bestellst, und bekommst Zeug das offensichtlich schonmal ausgepackt war, bist du ja auch unzufrieden, oder? ;)
 
Letztens bei SternTV war jemand der meinte, dass man in Elektronikmärkten ruhig alles auspacken könnte, nur um es sich einmal anzusehen. Das wäre rechtens. Es dürfte eben nur nicht kaputt gehen. Ich vergleiche das mit diesem Fall. ;)

Ich habe da ja noch nichts bestellt, aber es scheint mir sehr streng. Zumal bei Amazon oder Kleiderversandhandel wie Otto/Neckermann und auch QVC das überhaupt kein Problem darstellt. Meine Nachbarin bestellt ständig bei QVC, probiert die Sachen an und schickt es dann wieder zurück oder auch wenn der Kontaktgrill nicht gefällt. :) Und zwar ohne Wertbzug.
 
Du hast gefragt ob das rechtens ist, und die Antwort ist ja, es ist rechtens. Ob du dich damit abfinden willst oder nicht bleibt dir überlassen. ;)
 
Ich hab da mal irgendwas bei "Markt im Dritten" zu gesehen... da meinte eine Dame von der Verbraucherzentrale das solche Abzüge legal wären aber viele Händler das eben aus Kulanz Gründen nicht machen.
 
Immer langsam. Der Abzug ist keineswegs rechtens. Schon gar nicht in der Formulierung und Begründung wie oben. Denn da steht "nach dem Auspacken". Wie soll der Kunde denn den Artikel in Augenschein nehmen ohne ihn auszupacken?

Erst dann, wenn der Artikel deutliche Gebrauchsspuren aufweist und die Ware tatsächlich an Wert verloren hat, kann der Händler einen Wertabzug geltend machen. AGB-Klauseln solcher Art sind rechtswidrig und unwirksam.
 
http://www.urteilsticker.de/admin/l...=teil&wort=Wertminderung&woher=Widerrufsrecht


Zitat:

Jetzt kann der Händler diese Folgen der Wertminderung dem Kunden in Rechnung stellen. Schwierigkeiten für die Ermittlung des Wertersatzes wird es nach wie vor geben. Manchmal finden sich jedoch Anhaltspunkte. So soll der Wertverlust bei einem Fahrzeug, das zugelassen wird (und im Fernabsatz erworben wurde) durch die Zulassung 20% betragen. Ansonsten wird dort auf gefahrene Kilometer abzustellen sein (für 1.000 Kilometer 0,4% - 1% des Anschaffungspreises). Man wird aber auch bei Unterhaltungselektronikgeräten oder Computern zu praktikablen Lösungen finden können. Die Abschläge für die Ingebrauchnahme eines Computers oder eines TV-Gerätes, unterstellt, beide würden zwei Wochen lang in der Widerrufsfrist täglich genutzt, dürften sich mindestens auf dem Niveau bewegen, welches z.B. Auslaufmodelle hinzunehmen haben.
 
Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen.

Das bloße Öffnen der Verpackung führt nicht zu einem Wertminderungsrecht des Händlers. Die Wertminderung erfolgt, wie in dem Artikel über mir beschrieben, nur dann, wenn der Kunde den Artikel nicht nur in Augenschein nimmt, sondern ihn nutzt.

Auf die Nutzung zielte die AGB-Klausel des Händlers aber nicht ab. Hier sollte schon das Öffnen der Verpackung ausreichen.

Bei Online-Shops, die ausländische Rechtsformen wählen, wäre ich eh vorsichtig. Häufig sind das skrupellose Geschäftemacher, die bewusst Verbraucherrechte missachten. Geiz ist eben nicht immer geil.
 
Das sehe ich auch so. Ich glaub da gibts auch schon ein Urteil dazu, daß die Verpackung nicht Bestandteil der Ware ist.
 
critique schrieb:
Bei Online-Shops, die ausländische Rechtsformen wählen, wäre ich eh vorsichtig. Häufig sind das skrupellose Geschäftemacher, die bewusst Verbraucherrechte missachten.

Das sehe ich nicht so. Die LTD ist halt eine unglaublich günstige Geschäftsform, ich glaube da zahlt man nur einen Pfund als Einlage. In Zukunft werden wir definitiv mehr LTD sehen in Deutschland (meinte zumindest mein Privatrechtprofessor. :))
 
Für eine Limited brauchst Du fast kein Stammkapital. Das ist richtig. Nachteile ergeben sich aber insbesondere dadurch, dass eine hier in Deutschland tätige Limited neben englischem Recht auch das deutsche zu beachten hat. Dies schafft Probleme vor allem dann, wenn der in England gemeldete Sitz nur eine Briefkastenfirma ist. Häufig wird versucht, aus Haftungsgründen die Form der Limited zu wählen, was gelinde gesagt, etwas blauäugig ist.

Ein bekannter großer Online-Shop etwa versucht als LTD Klagen von Kunden mit dem Verweis auf den ausländischen Geschäftssitz abzuweisen. Ich lasse bei LTDs Vorsicht walten. Die hat noch niemandem geschadet.
 
Man sollte immer das Ziel im Auge behalten. Das Ziel des Widerrufrechts ist es ja gewesen, dass der Kunde im Laden die Möglichkiet hat, die Ware zu begutachten, und dies bei einer Onlinebestellung auch gegeben sein sollte. Dazu gehört dann ggfls. auch das Auspacken, wo es denn so möglich ist, dass die Verpackung nicht beschädigt wird. Bei vielen eingeschweissten Waren ist dies nicht so ohne Weiteres möglich, die reisst man dann im Ladengeschäft auch nicht so einfach auf.
Wenn es aber möglich ist die Verpackung so zu öffnen, dass sie nicht beschädigt wird, dann kann man es auch wieder so verpacken, dass es wie neu aussieht. Dann hat der Händler auch keinen Verlust zu befürchten, weil er die Ware dann nochmal als neu verkaufen kann.

Was die Ltd angeht, so denke ich auch, dass wir in Zukunft mehr davon in Deutschland sehen werden. Ist ja auch eine gute Möglichkeit für Gewerbetreibende, ihr Privatvermögen zu sichern. Völlig legitim und auch in Ordnung. Wer haftet schon gerne mit seinem Auto, Haus und Privatgeld? Aber wie alles hat auch diese Medaille zwei Seiten. Nicht nur der leicht negative Touch, wie hier deutlich zu sehen. Versucht mal als Ltd von irgendeiner Bank Geld zu bekommen. Für eine GmbH kein Problem, stellt sich das bei einer Ltd als unüberwindbares Hindernis raus. Es sei denn, die Einlage ist entsprechend hoch.
 
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