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Deine Argumentation, dass man bei einer normalen Benutzung einen Nachweis für die Anfänglichkeit des Mangels hat, ist schlichtweg FALSCH. Denn die Gewährleistung ist keine HALTBARKEITSGARANTIE!
Meine Ausführungen sind in der Tat keine Theoretischen Ausführungen, sondern gelebte Praxis, wenn HW bei den Produkten das Gerät tauscht oä. dann nicht wegen der Gewährleistung (nach sechs Monaten ab Kaufdatum), sondern wegen der Hersteller Garantie bzw. deren Verträge mit dem Distributor oder Hersteller und nicht wegen deiner Begründung bzgl. "normale" Benutzung.
Ich sagte nie etwas von einer normalen Nutzung. Wo bitte soll das stehen?
Ich sagte etwas von eigenverschuldenten Schaden. Und ja, das ist in Deutschland Tag täglich 1000 fache Praxis. Und wie sprechen hier von einem konkreten Händler. HWV.
Etwas schwammig formuliert. Sie dürfen schon, wenn eben wie du weiter erläuterst eine Wertminderung statt findet. Wobei ein öffnen der Verpackung stellt keine Wertminderung dar. Wolltest du darauf hinaus?
Sofern es zum Ausprobieren der Ware notwendig ist, die Verpackung zu öffnen/beschädigen kann einem diese doch nicht in Rechnung gestellt werden oder mache ich da einen Denkfehler. Schließlich soll das Widerrufsrechts verhindern, dass dem Verbraucher im Vergleich zum Kauf im Laden Nachteile entstehen.
Thematisch gesehen trifft es das nicht ganz (aus der Klausur des vorherigen Jahrgangs):
"Kann der Unternehmer dem Verbraucher Verwaltungsgebühren durch eine AGB auferlegen?"
(Antwort natürlich nein)
Nach der Verpackung wird er sicherlich nicht fragen, aber es ist trotzdem angenehmer alle evtl. Unsicherheiten zu bereinigen.
Derjenige, der die Klausur stellt, ist übrigens Rechtsanwalt für IT-Recht.