Verbringen zu privaten Zwecken
Tabakwaren sind steuerfrei, wenn sie
1. für den Eigenbedarf der Privatperson,
2. im anderen Mitgliedstaat erworben worden und
3. von der Privatperson selbst befördert
worden sind.
Eigenbedarf heißt, dass die Tabakwaren von der Privatperson für eigene Zwecke verwendet werden.
Erwerb in einem anderen Mitgliedstaat heißt, dass sich Tabakwaren im steuerrechtlich freien Verkehr des anderen Mitgliedstaats befunden haben müssen. Selbst befördern heißt, dass die Privatperson die Tabakwaren mit sich mitführen muss.
Ein Internethandel mit Tabakwaren ist ausgeschlossen.
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, gelten die Tabakwaren als zu gewerblichen Zwecken verbracht.