X hat nichts bestellt/unterschrieben/erhalten, Y will trotzdem pfänden

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Acdcrocker schrieb:
@0ssi Belegen? Das ist jeweils gesetzlich so normiert. Zur juristischen Falllösung schadet ein Blick in das Gesetz nie- nur so als Tipp am Rande.
Ja, § 71 Abs. 1 S. 1 GVGA
Ein Blick in § 1357 Abs. 1 BGB erleichert auch hier die Rechtsfindung.
Zitat:
" Gegenstände, die offensichtlich zum Vermögen eines Dritten gehören, pfändet der Gerichtsvollzieher nicht, ..."
dann werden nur Beispiele aufgezählt. Zeige ich dem Gerichtsvollzieher eine Rechnung mit anderem Namen
wird es wohl kaum mitnehmen in der Hoffnung vor Gericht zu gewinnen weil es vielleicht eine Fälschung ist.

Selbst wenn er es mitnimmt dann bekommt der Ehemann es per Klage wieder also welche Relevanz hat es ?

Den Blödsinn aus dem 2.Link hattest du bereits gepostet aber das hat halt nichts mit einer Pfändung zu tun
sondern dass Petra mit der Geldbörse von Ihrem Mann im Netto Lebensmittel für die Famile einkaufen darf.
 
@0ssi
Du amüsierst mich wirklich.
Wie wird man denn Eigentümer einer Sache?;) Mit einem Kaufvertrag etwa? Oder mit Besitz einer Rechnung über die Sache?
Der GV pfändet die Gegenstände, die im Gewahrsam des Schuldners sind. Materielle Eigentumsverhältnisse interessieren nicht. Punkt. Daran ändert auch § 71 Abs. 2 GVGA nichts.

Warum der § 1357 BGB Blödsinn ist, darfst du mir gerne erklären. :confused_alt:
 
Er pfändet die Sachen die Wert haben ohne zu Fragen wer der Eigentümer ist, weil er dazu nicht verpflichtet ist,
in der Hoffnung, dass die Schulden bezahlt werden können. Beweise ich ihm während der Pfändung, dass es
nicht mein Eigentum ist, hat sich die Sache erledigt. Pfändet er es trotzdem, bekomme ich es per Klage wieder.

Wir sind also immer noch an dem Punkt wo der Ehegatte nicht für den Anderen haftet. Wozu das Theater ?


Acdcrocker schrieb:
Warum der § 1357 BGB Blödsinn ist, darfst du mir gerne erklären. :confused_alt:
Was gibt es da zu erklären ? Lies die doch einfach mal Beitrag #1 durch und überlege ob ein Ring und ein iPhone
zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie gehören. Wenn du Millionär bist dann vielleicht. :D
 
Zuletzt bearbeitet:
Oha, eine dogmatische Diskussion über die Angemessenheit von Rechtsgeschäften im Sinne des § 1357 BGB. Das klingt wie nach den Vorlesungen, während denen ich lieber gezockt habe und dennoch wenig verpasst wurde.


Der tatsächliche Lebensstil ist entscheidend.

BeckOGK/Erbarth, 1.9.2020, BGB § 1357 Rz. 71.
 
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Reaktionen: Tinkerton
45 Posts müssen genügen. Paragraphen sind auch dabei. Ob die relevant sind, keine Ahnung. Ob die Tipps richtig sind, auch keine Ahnung.
Hier ist ein PC Forum, niemand hier kann ernsthaft helfen. Dafür kann aber jeder behaupten Anwalt zu sein. Schadet nur, wenn du irgend einen "Schwachsinn" glaubst, der ja durchaus mit gutem Willen von jemandem gepostet sein kann! Ist halt nur vielleicht trotzdem falsch. Oder passt nicht zu Situation, denn die ist recht komplex.
Das hilft dir nicht, schadet eher und verwirrt.

Deswegen mach ich ein Schloss davor. 🔒
 
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