supastar
Fleet Admiral
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- Okt. 2005
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Aber es würde ja auch einen hohen Aufwand für den Verkäufer darstellen, da es die Karte ja nicht mehr bei Distributoren zu kaufen gibt. Und es wäre ein großer Aufwand, das ganze Internet nach einer passenden Karte zu durchforsten.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand
Wenn er die Karte heute noch neu kaufen könnte, würde sie eben nicht mehr als ca. 50 € kosten...
wie gesagt, er kann vor Gericht ziehen und 5-20 einklagen, was die Karte mehr wert sein könnte, was bei diesem Streitwert aber ja wohl lächerlich wäre...
Ein einmaliger Stuhl eines Künstlers verliert eben kaum an Wert, vllt steigt er sogar mit der Zeit, bei Grafikkarten ist es aber eben so, dass sie mit der Zeit an Wert verliert (außer vllt sie trägt die Signatur von Bill Gates oder wurde vergoldet oder was weiß ich, was hier aber nicht der Fall ist)...
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand
Wenn er die Karte heute noch neu kaufen könnte, würde sie eben nicht mehr als ca. 50 € kosten...
wie gesagt, er kann vor Gericht ziehen und 5-20 einklagen, was die Karte mehr wert sein könnte, was bei diesem Streitwert aber ja wohl lächerlich wäre...
Ein einmaliger Stuhl eines Künstlers verliert eben kaum an Wert, vllt steigt er sogar mit der Zeit, bei Grafikkarten ist es aber eben so, dass sie mit der Zeit an Wert verliert (außer vllt sie trägt die Signatur von Bill Gates oder wurde vergoldet oder was weiß ich, was hier aber nicht der Fall ist)...
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